Guten Tag!
Es besteht folgender Sachverhalt:
Wohnungseigentümer (lt. Grundbuch bzw. Schenkungsvertrag): Sohn A
Bisheriger alleiniger Nutzer der Wohnung (Wohnrecht auf Lebenszeit lt. Grundbuch): Vater (mittlerweile verstorben) von Sohn A und Sohn B
Sohn A ist lt. Testament Alleinerbe, Sohn B (Aufenthaltsort im Ausland, Anschrift dzt. noch unbekannt, seit Jahrzehnten kein Kontakt zur Familie) ist somit pflichtteilsberechtigt. Weitere Erben gibt es nicht.
Nach dem Ableben des Vaters möchte Sohn A nun die Wohnung verkaufen.
Das Wohnungsinventar (Möbel etc.) befand sich, da im Schenkungsvertrag nicht erwähnt, wohl im Eigentum des Vaters und fällt somit "unter die Erbschaft". Es ist jedoch augenscheinlich infolge Abnutzung und Alter ohne Wert bzw. würden eventuelle Räumungskosten einen Wert deutlich übersteigen.
Nach Auskunft des Notars, der drei Monate nach dem Ableben des Erblassers erstmalig Kontakt mit Sohn A aufgenommen hat, darf dieses Inventar nicht aus der Wohnung entfernt werden, bevor Sohn B ausfindig gemacht werden konnte und seine Zustimmung dazu gegeben hat.
Da nicht absehbar ist, wie lange das dauern wird (Wochen, Monate, Jahre?), stellt sich nun die Frage, ob tatsächlich so lange mit der Veräußerung der Wohnung gewartet werden muss. Schließlich sind von Sohn A die monatlichen Betriebskosten weiterhin zu bezahlen; ein ernsthafter Kaufinteressent ist ebenfalls vorhanden, der natürlich vor der beabsichtigten Legung eines Kaufanbots eine Terminzusage für die Übergabe erwartet und dessen Geduld sicher enden wollend ist.
Gibt es die rechtlich gedeckte Möglichkeit, das Inventar bewerten zu lassen und einzulagern? Laut Notar ist dem nicht so. Hat er Recht?
Danke!
Todesfall, Wohnungsräumung?
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