Schulrecht - Umgehung der Internetsperren

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Anton Huber5
Beiträge: 1
Registriert: 20.12.2013, 19:42

Schulrecht - Umgehung der Internetsperren

Beitrag von Anton Huber5 » 20.12.2013, 20:05

Hallo,

in einer Schule (BHS) hat bis vor kurzem ein Schüler ein System zur Umgehung der Internetsperren in den Informatikräumen betrieben.
Es existierte ein Proxy-Server in einem anderen Raum (in diesem Raum war das Internet nicht gesperrt), über den die Verbindungen getunnelt wurden. Somit war ein Internetzugriff möglich, obwohl der Lehrer das Internet für den Informatikraum gesperrt hat.

Nun hat die Schule dieses System entdeckt und die Verbindungen mitgeschrieben um die verbundenen Schüler auszuforschen.

Meine Frage ist jetzt: Hat die Schule eine rechtliche Handhabe, diese Schüler zu sanktionieren, obwohl die mit dem Server selber nichts zu tun hatten (das haben diese mittlerweile bewiesen) und von einer erlaubten schulischen Einrichtung ausgingen (die Verwendung des Systems erforderte nur die Kenntnis des Computernamens, der mündlich weitergegeben wurde)?

Man erwägt eine Herabsetzung der Verhaltensnote und ggf. rechtliche Schritte gegen diese reinen Benutzer des Systems.

LG Anton



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 21.12.2013, 14:23

Moralische Aspekte:

Die nicht in einem Gesetz des Bundes oder des Landes interne autonome Schulregel, dass Internetverbot zu gewissen Zeiten oder in gewissen Räumen besteht, wurde missachtet; die sich daraus ergebende moralische Sanktion kann durchaus auf einer Verschlechterung der Betragensnote des Schülers beruhen.

Rechtliche Aspekte:

Das Missachten der oben genannte Regel (eventuell auch Hausordnung) wirkt sich gemäß § 21 Abs 3 SchUG auf die Verhaltensnote des Schülers aus, daher ist eine solche moralische Sanktion auch zulässig.

Die Handlung an sich erfüllt jedoch keinen gesetzlichen Tatbestand. § 118a Abs 1 StGB ist nicht in Betracht zu ziehen; es wurden keine spezifischen Sicherheitsvorkehrungen überwunden. Das Verhalten ist nicht tatbildlich. Rechtliche Konsequenzen sind auszuschließen.

Die Schule muss allerdings mit (auch rechtlichen) Konsequenzen drohen um den Schüler vor weiteren Taten dieser Art abzuhalten bzw. um einer möglichen Nachahmung durch andere entgegenzuwirken.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 135 Gäste