Unbezahlter Auftragsvertrag wird storniert

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten

Ist dieses Handeln rechtlich Unrecht?

Umfrage endete am 20.12.2013, 17:49

Ja
1
100%
Nein
0
Keine Stimmen
 
Insgesamt abgegebene Stimmen: 1

patrick niederreiter
Beiträge: 6
Registriert: 29.06.2009, 16:04

Unbezahlter Auftragsvertrag wird storniert

Beitrag von patrick niederreiter » 17.12.2013, 17:49

Sehr geehrte Forumgemeinde,

Kurze SV-Schilderung:
Ich wurde durch eine Bekannte mündlich engagiert, eine Seite zu programmieren(bezahlt), welche diese Bekannte für eine Firma in Auftrag gab. Nach langem Hin und Her, welches letztlich mit der Zahlungsverweigerung endete, entschied ich mich, die Seite - welche bereits online war - wieder zu löschen.

Darf ich die von mir erstellte Seite bei Zahlungsverweigerung löschen?
Bin ich jetzt rechtlich angreifbar? Diese Offlinestellung musste ich durchführen, da ich sonst whs nie mehr an die Seite gekommen wäre und diese Kunden die Seite einfach ohne Zahlung weitergeführt hätten...

LG



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 17.12.2013, 20:58

1. Vertragsanalyse:

Zwischen Ihnen und der Bekannten ist ein mündlicher Werkvertrag nach §§ 861, 1151 iVm 883 ABGB zustande gekommen. Danach schulden Sie als Werknehmer Ihrer Auftraggeberin einen bestimmten Erfolg (Das Erstellen der Webseite), sie schuldet Ihnen hingegen -falls nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde- die Zahlung eines angemessen Entgeltes (§ 1152 ABGB).

2. Handeln durch Stellvertretung:

Den Vertrag haben Sie grundsätzlich mit der Bekannten und nicht mit der Firma geschlossen, es sei denn die Bekannte hat im Namen der Firma gehandelt (§ 1002 ABGB).

Ein Handeln im Rahmen einer Bevollmächtigung wird wohl anzunehmen sein. Der Werkvertrag ist demnach zwischen Ihnen und der Firma zustande gekommen. Auch eine Vollmacht kann mündlich eingeräumt werden (§ 1005 ABGB).

Die Bekannte hat Sie im Namen der Firma damit beauftragt.

Ich würde zunächst die Sache mit der Firma klären.

Hat die Bekannte im Namen der Firma gehandelt, liegt ein Stellvertretungssachverhalt vor.
Überhaupt ist eine Bevollmächtigung anzunehmen, wenn sie bereits öfters ohne Einwände solche Geschäfte vorgenommen hat (Duldungsvollmacht) oder sie den Eindruck erweckt hat, sie sei berechtigt solche Rechtsgeschäfte für die Firma in deren Namen abzuschließen (Anscheinsvollmacht).
Sie wird wohl kaum ihr eigenes Geld für Ihre Bezahlung verwenden, wenn das Werk der Firma zukommen soll, daher ist die Annahme einer Vollmacht, welche ihr durch die Firma erteilt wurde, durchaus plausibel.

3. Ansprüche geltend machen

Die gegenseitigen Verpflichtungen sind einklagbar, jedoch bei einem mündlichen Vertrag schwer beweisbar. Ihr Handeln war in diesem Fall etwas voreilig. Zunächst kann ein Vertragspartner bei Nichterfüllung des anderen gemäß § 918 Abs 1 ABGB eine Stundung (angemessene Frist zur Nachholung der Leistung) gewähren, kommt der andere in dieser Zeit der Erfüllung nicht nach, kann der Vertragspartner den Rücktritt vom Vertrag erklären. Nach einem solchen gültigen Rücktritt ist alles, was aus der Leistung empfangen wurde zurückzustellen (§ 1435 ABGB). Ein Anspruch auf Schadenersatz leitet sich ebenso aus dem § 918 Abs 1 ABGB ab.

Zu eruieren ist zunächst wer hier mit wem einen Vertrag geschlossen hat.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 30 Gäste