Mahlzeit, wünscht ein neuer User!
Ich habe da einige Fragen in die Runde:
Ich habe ein Haus im Bezirk Weiz/Ost-Steiermark gekauft, welches vor 7 Jahren erbaut wurde und in diesem Sommer 3 Mal durch Oberflächenwasser überflutet wurde.
Die Kellertrocknung läuft (Mietgeräte-Kosten werden von der Gemeinde übernommen).
Hintergrund der Überflutungen:
* Mehrfacher Starkregen auf einen hanglagigen Acker, welcher von Bauland in Freiland zurück gewidmet wurde, grenzt direkt an mein neues Grundstück an.
Mittlerweile wurde - wieder auf Gemeindekosten - vom Bürgermeister an der Grundstücksgrenze ein Erdwall in der Höhe von etwa 800 mm errichtet, welcher meines Erachtens jedoch nur eine kurzfristige Lösung ist...
Wer trägt nun die Verantwortung dafür, dass mein Grundstück in Zukunft vor Überschwemmungen geschützt ist?
Der Bürgermeister, der die Widmungen und die Kostenübernahmen freigegeben hat ("schlechtes Gewissen???")? Muss der Bauer dafür sorgen, dass mir bzw. dem unterhalb des Acker liegenden Objekts nichts passiert?
Auf jeden Fall muss dafür gesorgt werden, dass der Acker und mein Grundstück durch etwa eine massive Mauer baulich voneinander getrennt werden. Wer trägt hierbei die entstehenden Kosten? GGf. steigt mir die Versicherung aus... Will ich natürlich nicht!
Ich bitte um Informationen, Urteile, Grundlagen diesbezüglich!
Vielen Dank im Voraus!
MfG Martin
Baurecht? Kellerüberflutung! Wer haftet für Maßnahmen?
Sorry, habe ich überlesen.
Auch bei Beibehaltung der Baulandwidmung wäre es vermutlich auf Grund des Hanges zu Überflutungen durch Oberflächenwässer gekommen. Eine direkte Pflicht der Gemeinde hier Maßnahmen zu setzen, kann ich nicht erkennen.
Auch eine Haftung des Nachbarn nach § 364 ABGB ist in diesem Fall auszuschließen, da es sich um die Folgen eines Elementarereignisses ohne menschliches Zutun handelt.
Auch bei Beibehaltung der Baulandwidmung wäre es vermutlich auf Grund des Hanges zu Überflutungen durch Oberflächenwässer gekommen. Eine direkte Pflicht der Gemeinde hier Maßnahmen zu setzen, kann ich nicht erkennen.
Auch eine Haftung des Nachbarn nach § 364 ABGB ist in diesem Fall auszuschließen, da es sich um die Folgen eines Elementarereignisses ohne menschliches Zutun handelt.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 21 Gäste