Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zu folgendem Fall:
Meine Mutter hat im April 2013 eine Bestellung bei Redcoon Österreich getätigt, mit unter wurde ein Handy (HTC Desire X) bestellt. Dieses Handy war jedoch defekt, es lies sich 1. nicht einschalten und 2. nicht aufladen - es wurde somit nie verwendet. Bei Redcoon Österreich wurde dies beanstandet - das Handy wurde retourniert und der Rechnungsbetrag meiner Mutter überwiesen.
Heute erhielt Sie ein E-Mail (5 Monate später !!), dass das Handy eingeschickt wurde und es sich um einen WASSERSCHADEN handelt, aus welchem Grund keine Garantie übernommen werden könne - der Kostenvoranschlag von € 117,29 muss sofort überwiesen werden, da ansonsten das Mahnverfahren eingeleitet wird.
Das Handy ist NIEMALS in Kontakt mit Wasser gekommen, es wurde ja nicht mal verwendet.
Was können wir in einem solchen Fall unternehmen? Das ist die reinste Abzocke und eine bodenlose Frechheit, mit Kunden dementsprechend umzugehen.
Herzlichen Dank für eine Antwort und freundliche Grüße
Christoph
Garantie - Wasserschaden
Hallo,
so wie ich das sehe mag das ja durchaus sein, dass das Unternehmen eine Garantieleistung verweigert. Ob das gerechtfertigt ist, ist eine andere Frage.
Ich würde an deiner Stelle auf dein Gewährleistungsrecht pochen. Dieses ist im Gegensatz zur Garantie nänlich gesetzlich geregelt. Es besagt, dass der Verkäufer für die Mangelfreiheit seiner Ware einstehen muss. In deinem Fall bedeutet dies, dass du in erster Linie Verbesserung (also Reparatur) oder Austausch verlangen kannst. Innerhalb der 1. 6 Monate muss der Verkäufer beweisen, dass das Produkt bei der Übergabe nicht mangelhaft war, was wahrscheinlich in diesem Fall unmöglich ist.
Weigert sich der Verkäufer das Gerät zu reparieren oder auszutauschen kannst du den Vertrag wandeln oder eine Preisminderung verlangen. (Preisminderung ist hier wohl rein der Vollständigkeit halber zu erwähnen). Wandeln bedeutet den Vertrag aufzulösen.
Also 1. aufs Gewährleistungsrecht pochen und Reparatur oder Austausch begehren. (Der Verkäufer kann sich prinzipiell aussuchen welche von beiden Varianten er dir dabei anbietet)
2. sollte er sich weigern mittels Brief aus oben genannten Gründen vom Vertrag zurücktreten und das Geld zurückverlangen.
Wichtig:
.) Der Verkäufer/Händler kann sich nicht darauf berufen, dass er die Ware nicht hergestellt hat und deshalb nicht für den Mangel haftet. Ganz egal wer den Mangel verschuldet hat der VK haftet für die Mangelfreiheit!
.) Ein AUsschluss der Gewährleistung im "Kleingedruckten" etc. ist nicht möglich. Auf das kan sich der VK/Händler ebenfalls nicht berufen.
Ich hoffe das hilft.
lg
thomas
EDIT: der Vollstädigkeit halber sei erwähnt, dass die Wandlung grundsätzlich gerichtlich geltend gemacht werden muss. Vielleicht reicht aber ja auch der Brief wie oben erwähnt...(so würde ich es zumindest versuchen)
so wie ich das sehe mag das ja durchaus sein, dass das Unternehmen eine Garantieleistung verweigert. Ob das gerechtfertigt ist, ist eine andere Frage.
Ich würde an deiner Stelle auf dein Gewährleistungsrecht pochen. Dieses ist im Gegensatz zur Garantie nänlich gesetzlich geregelt. Es besagt, dass der Verkäufer für die Mangelfreiheit seiner Ware einstehen muss. In deinem Fall bedeutet dies, dass du in erster Linie Verbesserung (also Reparatur) oder Austausch verlangen kannst. Innerhalb der 1. 6 Monate muss der Verkäufer beweisen, dass das Produkt bei der Übergabe nicht mangelhaft war, was wahrscheinlich in diesem Fall unmöglich ist.
Weigert sich der Verkäufer das Gerät zu reparieren oder auszutauschen kannst du den Vertrag wandeln oder eine Preisminderung verlangen. (Preisminderung ist hier wohl rein der Vollständigkeit halber zu erwähnen). Wandeln bedeutet den Vertrag aufzulösen.
Also 1. aufs Gewährleistungsrecht pochen und Reparatur oder Austausch begehren. (Der Verkäufer kann sich prinzipiell aussuchen welche von beiden Varianten er dir dabei anbietet)
2. sollte er sich weigern mittels Brief aus oben genannten Gründen vom Vertrag zurücktreten und das Geld zurückverlangen.
Wichtig:
.) Der Verkäufer/Händler kann sich nicht darauf berufen, dass er die Ware nicht hergestellt hat und deshalb nicht für den Mangel haftet. Ganz egal wer den Mangel verschuldet hat der VK haftet für die Mangelfreiheit!
.) Ein AUsschluss der Gewährleistung im "Kleingedruckten" etc. ist nicht möglich. Auf das kan sich der VK/Händler ebenfalls nicht berufen.
Ich hoffe das hilft.
lg
thomas
EDIT: der Vollstädigkeit halber sei erwähnt, dass die Wandlung grundsätzlich gerichtlich geltend gemacht werden muss. Vielleicht reicht aber ja auch der Brief wie oben erwähnt...(so würde ich es zumindest versuchen)
Die Beweislast liegt die ersten 6 Monate nach dem Kauf beim Verkäufer (Mangelhaftigkeit wird vor Übergabe vermutet gemäß § 924 Satz 2 ABGB) Er muss Ihnen also nachweisen, dass der Mangel auf einen Wasserschaden, den Sie verschuldet haben, zurückzuführen ist.
Als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 2 KSchG kann der Händler die Gewährleistung nicht ausschließen (§ 9 Abs 1 KSchG), daher können Sie das Recht gemäß § 933 Abs 1 ABGB innerhalb von 2 Jahren einfordern. (Achtung! Beweislastumkehr nach 6 Monaten)
Zunächst können Sie wie vom Kollegen bereits erwähnt nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Kommt der Unternehmer dem nicht nach treten Sie gemäß § 932 Abs 4 ABGB vom Vertrag zurück (Wandlung), wodurch der Verkäufer gemäß § 1435 ABGB zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet wird.
Zum allgemeinen Verständnis: Garantie ist ein Recht, welches Ihnen der Verkäufer bzw der Hersteller gewährt. (Eine Art Gnade). Weigern die sich, dann bleibt Ihnen in jedem Fall die Gewährleistung und das ist ein Recht ex lege also aus dem Gesetz, dieses muss Ihnen niemand gewähren, das haben Sie bei einem Vertrag mit einem Unternehmen in jedem Fall.
Als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 2 KSchG kann der Händler die Gewährleistung nicht ausschließen (§ 9 Abs 1 KSchG), daher können Sie das Recht gemäß § 933 Abs 1 ABGB innerhalb von 2 Jahren einfordern. (Achtung! Beweislastumkehr nach 6 Monaten)
Zunächst können Sie wie vom Kollegen bereits erwähnt nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Kommt der Unternehmer dem nicht nach treten Sie gemäß § 932 Abs 4 ABGB vom Vertrag zurück (Wandlung), wodurch der Verkäufer gemäß § 1435 ABGB zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet wird.
Zum allgemeinen Verständnis: Garantie ist ein Recht, welches Ihnen der Verkäufer bzw der Hersteller gewährt. (Eine Art Gnade). Weigern die sich, dann bleibt Ihnen in jedem Fall die Gewährleistung und das ist ein Recht ex lege also aus dem Gesetz, dieses muss Ihnen niemand gewähren, das haben Sie bei einem Vertrag mit einem Unternehmen in jedem Fall.
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