Hier gleich eine Erläuterung des Sachverhaltes:
Es geht um die Aufteilung der BK:
a) Haus mit ideellem Miteigentum.
b) Benützungsregelung spricht 4 Eigentümern jeweils 4 abgetrennte Einheiten zum alleinigen Gebrauch zu.
c) Die Einheit im obersten Geschoss (2. OG) war ursprünglich direkt unter dem unverbauten Dach.
d) Schon vor mehreren Jahren wurde im (also vormals offenen) Spitzboden teilweise ein Bretterboden eingezogen und die entstandene Fläche als Archiv- und Stauraum genutzt.
e) 2011 erfolgte Umbau des 2. OG. Dabei wurde auch der Spitzboden weiter ausgebaut. Statt des ursprünglichen Bretterbodens sind nun Dreischichtplatten eingezogen, es gibt eine Balustrade. Das Konstrukt wird im Bauplan als Galerie bezeichnet.
f) Das Magistrat hat nun die Fläche dieser Galerie als eine ebenfalls zu entwässernde der Berechnung der Kanalgebühren hinzugefügt, und das auch rückwirkend auf 5 Jahre.
g) Der eingebrachte Einspruch wurde abgelehnt.
h) Bisher wurden die Betriebskosten entsprechend der Nutzwerte (bislang also noch ohne der Galerie und auch ohne der Erhöhung der Kanalabgaben) aufgeteilt.
i) Einige Miteigentümer sind nun der Ansicht, der Nutzwert der Galerie wäre dem Gesamtnutzwert der Partei des 2. OG zuzurechnen und dementsprechend zukünftig die BK abzurechnen.
j) Der Benutzer des 2. OG will sich dieser Ansicht nicht anschließen.
k) Pkt. VIII. der Benützungsregelung von 1983 (Anlage!) legt fest, dass Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung der einfachen Zustimmung (über 50%) bedürfen.
l) Ein Miteigentümer zeigte sich bislang allgemein unkommunikativ und unkooperativ, weshalb fraglich ist, ob er überhaupt in der Angelegenheit Stellung beziehen wird, ohne ihn können die restlichen Parteien jedoch keine “einfache Zustimmung“ (mehr als 50% Miteigentumsanteile) erreichen.
m) Pkt. V. a) d. Regelung v. ´83 legt fest, das „für […] anfallende Aufwendungen“ „soferne eine Direktverrechnung […] möglich ist, [diese] erfolgt“.
Die in m) zitierte Regel interpretiere ich im Sinne einer Verrechnung nach Nutzwerten, ist dies korrekt?
Die Frage ist jetzt also, ob die in k) oder die in m) genannte Regelung gegenüber der jeweils anderen in diesem Falle Vorrang hat – auch im Kontext der Tatsache, dass bislang immer nach NW abgerechnet wurde, ohne dafür gesondert eine konkrete Regelung ausformuliert zu haben. Ob also klar ist, dass entweder
1. die BK von nun an unter Einbeziehung des NW der Galerie neu aufgeschlüsselt werden (m)), oder ob
2. die neuen Kosten nach dem alten Schlüssel aufgeteilt werden müssen, bis eine einfache Zustimmung für eine andere Aufteilung existiert (k)).
Ich nehme an, dass in beiden Fällen dann die jeweils unzufriedene Partei den Außerstreitrichter anrufen müßte!?
Welcher Ausgang wäre dann zu erwarten?
