Hallo,
bei meinem Fitness Studio kann man mit 6-Wochen-Frist zum 15. März und zum 15. September kündigen. So weit so gut. Im Vertrag steht, dass der Kündigungsmonat auch voll verrechnet wird. Darauf wurde ich nicht hingewiesen.
Ist das rechtsgültig? Mir kommt das komisch vor, da das Fitness Studio sich hier bereichert ohne eine Leistung erbringen zu müssen und dies offensichtlich benachteiligend für den Konsumenten ist.
Für Tipps (und entsprechende Paragraphen) wäre ich dankbar.
Kündigung Vertrag Fitness Studio - merkwürdige Klausel
Ungewöhnliche und überraschende Klauseln, die nicht vor Vertragsschluss im einzelnen ausgehandelt bzw darauf hingewiesen wurde und den Konsumenten gröblich benachteiligen, können unwirksam sein.
(§§ 864a u 879 Abs 3 ABGB bzw § 6 KSchG).
Ob es sich in diesem Fall um ungewöhnliche oder überraschende Klauseln handelt, kann ich nicht beurteilen. Hier fragen Sie am besten beim Konsumentenschutz (AK) nach.
(§§ 864a u 879 Abs 3 ABGB bzw § 6 KSchG).
Ob es sich in diesem Fall um ungewöhnliche oder überraschende Klauseln handelt, kann ich nicht beurteilen. Hier fragen Sie am besten beim Konsumentenschutz (AK) nach.
könnte es evtl. sein, dass hier die Kündigungsfrist gemeint ist? Was soll sonst unter Kündigungsmonat verstanden werden? Auch wenn das "Kündigungsmonat" in diesem Fall ja 6 Wochen wären.
Wenn es sich um eine ungewöhnliche und nachteilige Klausel handelt (und sie nicht besonders darauf hingewiesen wurden) können sie sich wie schon erwähnt auf §864a beziehen.
Bei 879 Abs 3 fällt die Ungewöhnlichkeit weg dafür muss es sich um eine gröblich benachteiligende Bestimmung handeln.
Dadurch, dass die Bestimmung unverständlich bzw. unklar ist, (im Kündigungsmonat muss bezahlt werden) könnte, wenn damit gemeint ist, dass bezahlt werden soll obwohl nicht geleistet wird, auch der §6 Abs 3 KSchG einen möglichen Anspruch darstellen denke ich.
Hört sich für mich aber ganz so an als gehts hier um die Kündigungsfrist die bezahlt werden soll. Aber den Tipp mit der AK empfehle ich auch.
lg
Wenn es sich um eine ungewöhnliche und nachteilige Klausel handelt (und sie nicht besonders darauf hingewiesen wurden) können sie sich wie schon erwähnt auf §864a beziehen.
Bei 879 Abs 3 fällt die Ungewöhnlichkeit weg dafür muss es sich um eine gröblich benachteiligende Bestimmung handeln.
Dadurch, dass die Bestimmung unverständlich bzw. unklar ist, (im Kündigungsmonat muss bezahlt werden) könnte, wenn damit gemeint ist, dass bezahlt werden soll obwohl nicht geleistet wird, auch der §6 Abs 3 KSchG einen möglichen Anspruch darstellen denke ich.
Hört sich für mich aber ganz so an als gehts hier um die Kündigungsfrist die bezahlt werden soll. Aber den Tipp mit der AK empfehle ich auch.
lg
Ich denke, gemeint ist, dass man zum 15. der beiden möglichen Monate kündigen muss (Das sind die KÜ-Monate), dann ab 16. nicht mehr trainieren darf, aber das Monat noch voll bezahlen muss.
Erscheint mir als ein Paradefall einer sittenwidrigen Klausel.
Einfach schauen, dass Einziehungsaufträge, Daueraufträge rechtzeitig beednet werden, sodass das Studio nicht mehr einziehen kann, dann nur das halbe Monat zahlen und dann drauf ankommen lassen.
mfG
RA Michael Gruner
Erscheint mir als ein Paradefall einer sittenwidrigen Klausel.
Einfach schauen, dass Einziehungsaufträge, Daueraufträge rechtzeitig beednet werden, sodass das Studio nicht mehr einziehen kann, dann nur das halbe Monat zahlen und dann drauf ankommen lassen.
mfG
RA Michael Gruner
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