Es wird sicher schon hunderte entsprechende Fälle gegeben haben. Vielleicht weiß jemand, wie diese in der Regel vom Gericht beurteilt werden, wem also im Endeffekt die Schuld zukommt.
In einem Lokal darf mein Kind (1 J.) herumkrabbeln. Am Nachbartisch sitzen Leute mit einem Hund. Kind krabbelt zu Hund, will Hund streicheln, doch bevor es dazu kommt, beißt der Hund das Kind ins Gesicht. Rettung, Polizei, Krankenhaus - nur oberflächliche Verletzungen. Der Hund war evt. an der Leine, hatte aber keinen Beißkorb. Wir wurden von Besitzern nicht vorgewarnt.
Wer ist in diesem Fall Schuld. Haben wir unsere Aufsichtspflicht verletzt, oder der Hundehalter seine? "Darf" ein Hund Menschen beißen, wenn er sich in seiner triebhaften Art von diesen bedroht fühlt?
besten Dank!
Hund beißt Kind
RE: Hund beißt Kind
Welche Verwahrung des Hundes durch den Tierhalter zu erfolgen hat, um nicht einer Haftung gem. § 1320 ABGB ausgesetzt zu sein, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig.
Wichtige Anhaltspunkte wären, ob der Hund bislang gutmütig war, ob er beim gegenständigen Vorfall gereizt wurde, ob der Halter alle Umstände des Herganges bemerkt hat, ob die Aufsichtspflichtigen den Schadensvorfall hätten vorhersehen können (ev. Mitverschulden) und welcher Rasse der Hund angehört.
Hunde werden von der Rspr. solange für gutmütig gehalten, als sie vorher noch niemanden gebissen haben, wobei diesbezüglich dem Halter die Beweislast trifft. (Reischauer in Rummel,Kommentar zum ABGB Rz 18 Zu § 1320 ABGB)
In der Nähe von kleinen Kindern ist in Räumen auch bezgl gutmütiger Hunde besondere Vorsicht geboten, da das Verhalten von Kindern gegenüber Tieren ebenso unberechenbar ist, wie die darauffolgende Reaktion der Tiere, sodaß Kleinkinder durch einen unbeaufsichtigten Hund in ihrer Nähe stets potentiell gefährdet sind.
Wird nicht für eine entsprechende Beaufsichtigung des Kindes, eine abgesonderte Verwahrung des Hundes oder sonstige Sicherung, zB durch Anlegen eines Maulkorbes, gesorgt, verletzt der Hundehalter seine Verwahrungspflicht. (8Ob592/92)
mfg Andi
Wichtige Anhaltspunkte wären, ob der Hund bislang gutmütig war, ob er beim gegenständigen Vorfall gereizt wurde, ob der Halter alle Umstände des Herganges bemerkt hat, ob die Aufsichtspflichtigen den Schadensvorfall hätten vorhersehen können (ev. Mitverschulden) und welcher Rasse der Hund angehört.
Hunde werden von der Rspr. solange für gutmütig gehalten, als sie vorher noch niemanden gebissen haben, wobei diesbezüglich dem Halter die Beweislast trifft. (Reischauer in Rummel,Kommentar zum ABGB Rz 18 Zu § 1320 ABGB)
In der Nähe von kleinen Kindern ist in Räumen auch bezgl gutmütiger Hunde besondere Vorsicht geboten, da das Verhalten von Kindern gegenüber Tieren ebenso unberechenbar ist, wie die darauffolgende Reaktion der Tiere, sodaß Kleinkinder durch einen unbeaufsichtigten Hund in ihrer Nähe stets potentiell gefährdet sind.
Wird nicht für eine entsprechende Beaufsichtigung des Kindes, eine abgesonderte Verwahrung des Hundes oder sonstige Sicherung, zB durch Anlegen eines Maulkorbes, gesorgt, verletzt der Hundehalter seine Verwahrungspflicht. (8Ob592/92)
mfg Andi
RE: Hund beißt Kind
Hallo Andi,
Danke für die Info. Es scheint mir hier großer Interpretationsfreiraum zu bestehen. Ist dein letzter Absatz so zu verstehen, dass der Hundehalter das Kind im Auge behalten muss, und nicht die Eltern?
MfG,
David
Danke für die Info. Es scheint mir hier großer Interpretationsfreiraum zu bestehen. Ist dein letzter Absatz so zu verstehen, dass der Hundehalter das Kind im Auge behalten muss, und nicht die Eltern?
MfG,
David
RE: Hund beißt Kind
Der letzte Absatz ist wortwörtlich dem OGH-Urteil 8Ob592/92 entnommen (kann auf www.ris.bka.gv.at abgerufen werden) und besagt, dass der Tierhalters seinen Verwahrungspflichten nicht nachkommt, wenn eine entsprechende Beaufsichtigung eines Kindes nicht erfolgt. In diesem Fall befand sich das 4- jährige Kind jedoch nicht in der Nähe seiner Eltern, sondern spielte auf einem Nachbargrundstück. -
mfg Andi
mfg Andi
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