Guten Tag,
ich habe folgende Fragen betreffend einen Gerichtsbeschluss (Grundbuch), den meine Schwester vor kurzem erhalten hat:
Dieser Beschluss hält eigentlich nur folgendes fest:
"Bewilligt wird in EZ (...) die Beschränkung durch das Kautionsband"
Abgesehen davon wird nur noch angeführt, wer von dem Beschluss zu verständigen ist (neben meiner Schwester noch ihre Bank und eine Treuhänderin für die Inhaberin von Pfandbriefen der Erste Bank).
Ich muss zugeben, dass ich nicht weiss, was es mit diesem Kautionsband auf sich hat, halte aber diesen Beschluss prima vista lediglich für eine Verständigung über einen Vorgang, der die Bank und die Pfandbrieftreuhänderin betrifft und nicht bzw. nicht direkt meine Schwester - ist dies korrekt?
Insbesondere lässt sich daraus aber meiner Meinung nach auch kein Handlungsbedarf für meine Schwester ableiten - bitte auch um Bestätigung, falls dies so ist.
Vielen Dank bereits vorab und freundliche Grüße.
G. Dutzler
Beschränkung durch das Kautionsband
Ich gehe davon aus, dass auf der Immobilie (bzw. den Anteilen) Ihrer Schwester schon ein Pfandrecht, also eine Hypothek, eingetragen war, oder jetzt neu eingetragen wurde.
Nun hat die Bank zusätzlich auch die Beschränkung durch das Kautionsband anmerken lassen. Dies hat de fakto für Ihre Schwester keine Auswirkungen, man muss nur darauf achten, dass dann, wenn einmal das Pfandrecht gelöscht werden soll, auf der Löschungsurkunde auch die Unterschrift des Treuhänders/der THänderin mit drauf ist, sonst würde die Urkunde nicht "funktionieren".
Von der Anmerkung des Kautionsbandes ist auch die Liegenschaftseigenümerin, also Ihre Schwester zu verständigen, ws eben jetzt erfolgt ist.
mfG
RA Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
Nun hat die Bank zusätzlich auch die Beschränkung durch das Kautionsband anmerken lassen. Dies hat de fakto für Ihre Schwester keine Auswirkungen, man muss nur darauf achten, dass dann, wenn einmal das Pfandrecht gelöscht werden soll, auf der Löschungsurkunde auch die Unterschrift des Treuhänders/der THänderin mit drauf ist, sonst würde die Urkunde nicht "funktionieren".
Von der Anmerkung des Kautionsbandes ist auch die Liegenschaftseigenümerin, also Ihre Schwester zu verständigen, ws eben jetzt erfolgt ist.
mfG
RA Michael Gruner
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