Hallo!
Wir sind mit unserem Betreuer sehr unzufrieden, da er auf die gewünschten Änderungen am Auftrag (Zaunhöhe und Schiebetorlauf) überhaupt nicht reagiert.
3 Mal sind wir bisher vertröstet worden und es wurde immer ein Rückruf garantiert aber nicht eingehalten.
Deshalb überlegen wir ob es nicht besser wäre gleich alles abzublasen, da wir den Originalauftrag vom Dezember nicht haben wollen.
Es sieht so aus:
Wir haben im Dezember ein Auftragsformular bei uns zu Hause ausgefüllt wo alle notwendigen Zaun und Torteile ohne Einzelpreis aufgelistet sind, aber darunter der Gesamtpreis.
Unterschrift gibt es nur von uns aber nicht vom Betreuer.
Ein Verweis auf 50 % Anzahlung ist vorhanden und die Bemerkung dass ausschließlich die Liefer und Zahlungsbedingungen der Firma gelten.
Ansonsten gibt es nichts Kleingedrucktes auf dem Formular.
In den AGBs der Firma steht zB folgendes:
III. RÜCKTRITTSRECHTE FÜR KONSUMENTEN (HAUSTÜRGESCHÄFT):
Sollte unser Kunde Konsument (§ 1 KSchG) sein und seine Vertragserklärung weder in unseren Geschäftsräumlichkeiten noch auf einem unserer Messestände abgegeben haben (Haustürgeschäft), so ist er berechtigt, von seinem Vertragsantrag oder vom bereits nach Übermittlung einer Auftragsbestätigung (2.1.) rechtswirksamen Vertrag binnen längstens einer Woche zurückzutreten. Diese Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde gemäß § 3 Abs 1 KSchG (Belehrung über das Rücktrittsrecht).
Dieses Rücktrittsrecht steht ihm jedoch nicht zu, wenn er selbst die geschäftli-che Verbindung mit uns zwecks Schließung des Vertrages angebahnt hat.
Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform und muss innerhalb der zu 3.1. genannten Frist zumindest abgesendet werden.
Nun weiß ich nicht ob dieses von uns unterzeichnete Formular schon als Auftragsbestätigung anzusehen ist und ob wir da noch kostenfrei herauskommen.
Weiters steht noch:
XVII. ZAHLUNG:
17.1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
17.2. Für alle Sonderanfertigungen und Treppen sind 50 % des vereinbarten Kauf-entgeltes als Anzahlung bereits bei Auftragserteilung fällig. In diesem Fall kommt der Vertrag rechtswirksam erst nach Übermittlung einer Auftragsbe-stätigung UND Einlangen der Anzahlung bei uns zu Stande. Das Restentgelt ist dann spätestens bei Erhalt der Ware fällig.
XVIII. STORNO:
18.1. Für den Fall der kundenseitigen Stornierung eines Auftrages nach Beginn unserer Vertragserfüllung, wozu auch Vorbereitungsarbeiten zählen, sind wir - unbeschadet der Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche - jedenfalls berechtigt, 30 % der Auftragssumme als Stornogebühr zu verlangen, wenn der Vertragsgegenstand eine Sonderanfertigung war.
18.2. War der Vertrag keine Sonderanfertigung sind wir in diesem Fall ungeachtet dessen berechtigt, 10 % der Auftragssumme als Stornogebühr zu verlangen.
Das Schiebetor beispielsweise ist ja eine Sonderanfertigung.
Auch nach telefonischer Erinnerung des Beraters haben wir bis heute noch keinen Zahlschein zur 50% Anzahlung bekommen.
Ist somit der Auftrag des Schiebetores noch nicht gültig und können wir das somit kostenlos stornieren?
Gilt evtl. der gesamte Auftrag erst als gültig durch die erfolgte Anzahlung? Immerhin sind keine Einzelpreise der Auftragsposten vorhanden sondern nur ein Gesamtpreis für Standard und Sonderanfertigungsposten.
Wir wären echt froh wenn wir hier Hilfe erhalten würden!
Uns sind die Änderungen sehr wichtig und wir haben den Verdacht dass der Berater uns so lange hinhalten will bis er sagen kann dass die Teile schon in Fertigung sind und keine Änderung mehr möglich ist.
Wenn schon kein günstiger Vertragsausstieg möglich ist, wäre es wenigstens super durch juristisches Hintergrundwissen dem Berater ein wenig Druck machen zu können.
Immerhin sind wir die Kunden.
LG,
Christoph.
Auftrag für Gartenzaun
Ich sehe den Fall so: Sie haben ganz normal bestellt und es sich aber dann - möglicherweise zu spät - doch anders überlegt. Die Firma hat bereits mit der Bearbeitung des Auftrages begonnen, der Betreuer wird vielleicht - vergeblich - versucht haben, eine nachträgliche Änderung der Bestellung zu ermöglichen. Für den verbesserten Auftrag wird die Annahme der Anzahlung verweigert und für den ursprünglichen Auftrag wollen Sie nicht anzahlen...
Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch Willensübereinstimmung zustande. Eine zu leistende Anzahlung muss ja auch erst einmal vorher vereinbart werden und ist daher bereits Teil der Erfüllung.
Ein Bestellformular soll ja Zeit für Bürokratie mit Auftragsbestätigungen usw. sparen helfen, dabei geht man an sich vom "verständigen Konsumenten" aus, der weiß was er tut. Wo hört der Konsumentenschutz auf und wo fängt die Selbstverantwortung an?
Außerdem steht dem Konsumenten nach §5f KSchG sowieso kein Rücktrittsrecht bei Waren und Dienstleistungen zu, die nach Kundenwünschen speziell angefertigt werden bzw. mit denen vertragsgemäß innerhalb von sieben Werktagen begonnen wurde. Weil so eine spezialangefertigte Tür wird man wohl kaum woanders gebrauchen können.
Die Firma hat den Vertrag mM bisher korrekt erfüllt, Sie sind also an die Originalbestellung gebunden und müssen die gewünschten Änderungen extra bezahlen, in diesem Fall wird dies wohl auf eine Neuanfertigung hinauslaufen.
Kulantes Entgegenkommen durch die Firma herauszuverhandeln ist sicher erfolgsversprechender, als Haarspaltereien, weil jeder kann sich irren und niemand will einen Kunden unnötig verlieren.
Aber Verantwortung für sein eigenes Handelns muss man schon zu übernehmen bereit sein, weil sonst ist das Vertrauen gleich einmal futsch und die Stimmung bei allen Beteiligten wegen dem bisschen Geld für die nächsten hundert Jahre im Keller.
lg, Hank

Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch Willensübereinstimmung zustande. Eine zu leistende Anzahlung muss ja auch erst einmal vorher vereinbart werden und ist daher bereits Teil der Erfüllung.
Ein Bestellformular soll ja Zeit für Bürokratie mit Auftragsbestätigungen usw. sparen helfen, dabei geht man an sich vom "verständigen Konsumenten" aus, der weiß was er tut. Wo hört der Konsumentenschutz auf und wo fängt die Selbstverantwortung an?
Außerdem steht dem Konsumenten nach §5f KSchG sowieso kein Rücktrittsrecht bei Waren und Dienstleistungen zu, die nach Kundenwünschen speziell angefertigt werden bzw. mit denen vertragsgemäß innerhalb von sieben Werktagen begonnen wurde. Weil so eine spezialangefertigte Tür wird man wohl kaum woanders gebrauchen können.
Die Firma hat den Vertrag mM bisher korrekt erfüllt, Sie sind also an die Originalbestellung gebunden und müssen die gewünschten Änderungen extra bezahlen, in diesem Fall wird dies wohl auf eine Neuanfertigung hinauslaufen.
Kulantes Entgegenkommen durch die Firma herauszuverhandeln ist sicher erfolgsversprechender, als Haarspaltereien, weil jeder kann sich irren und niemand will einen Kunden unnötig verlieren.
Aber Verantwortung für sein eigenes Handelns muss man schon zu übernehmen bereit sein, weil sonst ist das Vertrauen gleich einmal futsch und die Stimmung bei allen Beteiligten wegen dem bisschen Geld für die nächsten hundert Jahre im Keller.
lg, Hank




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- Registriert: 19.07.2012, 17:01
Na das ist ja eine sehr nette Antwort....
Wie komme ich eigentlich dazu dass mir hier Böswilligkeit unterstellt wird?
Es ist wie ich bereits geschrieben habe:
Der Betreuer reagiert überhaupt nicht auf unsere Anfragen.
Er ist nicht mal bereit uns mitzuteilen ob die bestellten Teile schon in der Fertigung sind, was ja eine Grundinfo für uns ist ob Änderungen überhaupt noch möglich sind.
Es ist ja kein Problem den Auftrag noch zu ändern wenn die Teile noch nicht gefertigt werden, deshalb verstehen wir das Verhalten des Betreuers ja nicht.
Anscheinend ist jetzt, wo er den Auftrag in der Tasche, hat das Wort Kunderservice ein Fremdwort für ihn.
Desweiteren ist auch die Geschichte mit der Anzahlung so wie ich es geschrieben habe, wir wollen anzahlen, wir haben den Betreuer daran erinnert uns einen Erlagschein zu schicken aber nichts bekommen.
Die Unterstellung wir wollen nicht zahlen ist direkt beleidigend.
Was unsere Eigenverantwortung und die Kellersimmung betrifft, unsere Stimmung ist bereits im Keller, da uns einerseits der Berater vollkommen im Stich läßt und wir jetzt obendrein hier als Hilfesuchende fast schon wie böswillige, teilmündige Gauner hingestellt werden!
Danke!
Wie komme ich eigentlich dazu dass mir hier Böswilligkeit unterstellt wird?
Es ist wie ich bereits geschrieben habe:
Der Betreuer reagiert überhaupt nicht auf unsere Anfragen.
Er ist nicht mal bereit uns mitzuteilen ob die bestellten Teile schon in der Fertigung sind, was ja eine Grundinfo für uns ist ob Änderungen überhaupt noch möglich sind.
Es ist ja kein Problem den Auftrag noch zu ändern wenn die Teile noch nicht gefertigt werden, deshalb verstehen wir das Verhalten des Betreuers ja nicht.
Anscheinend ist jetzt, wo er den Auftrag in der Tasche, hat das Wort Kunderservice ein Fremdwort für ihn.
Desweiteren ist auch die Geschichte mit der Anzahlung so wie ich es geschrieben habe, wir wollen anzahlen, wir haben den Betreuer daran erinnert uns einen Erlagschein zu schicken aber nichts bekommen.
Die Unterstellung wir wollen nicht zahlen ist direkt beleidigend.
Was unsere Eigenverantwortung und die Kellersimmung betrifft, unsere Stimmung ist bereits im Keller, da uns einerseits der Berater vollkommen im Stich läßt und wir jetzt obendrein hier als Hilfesuchende fast schon wie böswillige, teilmündige Gauner hingestellt werden!
Danke!
Im Zivilrecht gibt es an sich keine Gauner und keine Böswilligkeit, sondern nur Vertragsstreitigkeiten und Missgeschicke - liefert der Händler nicht zum vereinbarten Liefertermin, sollte man ihm mittels eines eingeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist setzen und allenfalls den Rücktritt vom Vertrag androhen.
Im Übrigen kann man von einem rein schriftlichen Internetforum nicht verlangen, dass es den Augenschein und das persönliche Gespräch mit den handelnden Personen ersetzt.
Man muss sich immer die Unterlagen am besten rechtzeitig genau anschauen, mit allen Beteiligten versuchen zu reden und vermitteln versuchen. Einen Anwalt nimmt man sich dann, wenn die Gesprächsbasis der Vertragspartner gestört ist und man keine Nerven mehr für diplomatisches Verhandeln hat.
Im Übrigen kann man von einem rein schriftlichen Internetforum nicht verlangen, dass es den Augenschein und das persönliche Gespräch mit den handelnden Personen ersetzt.
Man muss sich immer die Unterlagen am besten rechtzeitig genau anschauen, mit allen Beteiligten versuchen zu reden und vermitteln versuchen. Einen Anwalt nimmt man sich dann, wenn die Gesprächsbasis der Vertragspartner gestört ist und man keine Nerven mehr für diplomatisches Verhandeln hat.
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