Zahlen für Aufsichtspflicht?

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Shamane
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Zahlen für Aufsichtspflicht?

Beitrag von Shamane » 12.10.2011, 13:57

Hallo!

Ich bin neu in diesem Forum und hoffe es kann uns jemand Auskunft geben.

Unser Sohn (8 Jahre) ist in einem Schwimmverein. Als Eltern haben wir vor und nach dem Training die Aufsichtspflicht bis bzw. ab dem Beckenrand, dies betrifft z. B. auch die Umkleidekabinen (steht so in den Vereinsregeln). Nun ist es aber so, dass der Betreiber des Schwimmbades (der Magistrat einer großen Stadt in OÖ) die Eltern nur zur Umkleidekabine lässt, wenn diese EUR 2,80.- Eintritt bezahlen. Für fünf Minuten und das zweimal pro Woche.
Ist dies gesetzlich gedeckt oder muss uns das Schwimmbadpersonal unentgeltlich zu unseren Kindern lassen?

PS: Übrigens müssen angeblich auch Aushilfskellner für das Schwimmbadrestaurant Eintritt bezahlen :-))



Hank
Beiträge: 1527
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 16.10.2011, 22:05

Muss man sich zuerst einmal die Badeordnung und die Preisliste bzw. die AGB genau durchlesen, sowie bei den zuständigen Stellen der Kommunalbetriebe nachfragen was hinter dieser auf den ersten Blick wenig bürgerfreundlichen und unverhältnismäßigen Regelung steckt.

Da es sich ja um ein öffentlich finanziertes Hallenbad handelt, sind alle möglichen Schritte denkbar - vom Termin beim Bürgermeister bis hin zum Leserbrief in der Lokalzeitung - Bürgernahe Politik braucht politiknahe Bürger, oder?

Grundsätzlich besteht Vertragsfreihheit - Ihre Kinder sind ja freiwillig und auf Basis eines Vertrages Mitglied beim Schwimmverein und der Schwimmbadbetreiber kann den Zutritt zu seinen Anlagen selbstverständlich an Bedingungen knüpfen.

Organisatorisch wird es für das sicher knapp vorhandene Personal allerdings oft schwierig sein, Eltern und Aushilfskellner von normalen badewilligen Gästen zu unterscheiden.

Man will scheinbar die Schwarzschwimmer vermeiden und möglicherweise auch das vielfache Betreten der Badezonen mit Straßenschuhen usw. möglichst einschränken bzw. die Kosten für die dafür nötige Reinhaltung nach dem Verursacherprinzip abwälzen, oder soll der anonyme Steuerzahler so wie immer herangezogen werden?

lg Hank 8) 8) 8) 8)

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