frage: der freund ( lebensgefährte) meiner tochter ,wohnt seit ca 8 jahren bei ihr,hauptwohnsitz ist aber bei seinen eltern. ist er erbberechtigt nach meiner tochter und kann er in der mietwohnug der tochter nach ihr bleiben?
kann er irgendwelche rechte geltend machen ?
lebensgefährte rechte
Ich tät' sagen, wenn der Freund in der Wohnung Ihrer Tochter gemeldet ist, kann er im Fall der Fälle in den Mietvertrag eintreten und in der Wohnung bleiben, sog. Eintrittsrecht, (würde aber bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht gelten, so ist Österreich!)
Pflichtanteilsberechtigt wäre er nur im Falle einer Heirat, sonst müsste er via Testament als Erbe eingesetzt werden.
Nebenbei erwähnt: Rechtlich wird die Lebensgemeinschaft zwar in einzelnen Bestimmungen anerkannt, eine generelle Definition des Begriffs und eine umfassende Regelung der Beziehungen der Partner kennt das österreichische Familienrecht jedoch nicht wie z.B. in Frankreich ("PACS").
Eine Lebensgemeinschaft begründet grundsätzlich weder gegenseitige Unterhalts-, Erb-, noch sozial(versicherungs)rechtliche Hinterbliebenenrentenansprüche; gemeinsame Kinder gelten als unehelich.
Hank
Pflichtanteilsberechtigt wäre er nur im Falle einer Heirat, sonst müsste er via Testament als Erbe eingesetzt werden.
Nebenbei erwähnt: Rechtlich wird die Lebensgemeinschaft zwar in einzelnen Bestimmungen anerkannt, eine generelle Definition des Begriffs und eine umfassende Regelung der Beziehungen der Partner kennt das österreichische Familienrecht jedoch nicht wie z.B. in Frankreich ("PACS").
Eine Lebensgemeinschaft begründet grundsätzlich weder gegenseitige Unterhalts-, Erb-, noch sozial(versicherungs)rechtliche Hinterbliebenenrentenansprüche; gemeinsame Kinder gelten als unehelich.
Hank
1. Es gibt für Lebensgefährten, außer im Todesfall, egal wie lange man dort gemeldet war, KEIN EINTRITTSRECHT.
§ 14 MRG:
Durch den Tod des Vermieters oder des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben.
(2) Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung treten in den Mietvertrag mit Ausschluß anderer zur Erbfolge berufenen Personen die im Abs. 3 genannten eintrittsberechtigten Personen ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Mit dem Eintritt haften die eintretenden Personen für den Mietzins und die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des verstorbenen Hauptmieters entstanden sind. Sind mehrere Personen eintrittsberechtigt, so treten sie gemeinsam in den Mietvertrag ein und haften zur ungeteilten Hand.
(3) Eintrittsberechtigt nach Abs. 2 sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat. In dem in § 12 Abs. 3 genannten Fall sind Verwandte in absteigender Linie einschließlich der Wahlkinder nicht eintrittsberechtigt.
2. ad gleichgeschlechtliche Lebensgefährten:
Ein Eintrittsrecht besteht auch bei gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft, doch reicht dafür eine bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht aus. Erforderlich ist zwar nicht unbedingt eine Geschlechtsbeziehung, aber doch zumindest eine gewisse körperlich-erotische Anziehung, auch wenn es aus besonderen Gründen zu keinen Sexualakten zwischen den Lebenspartnern gekommen ist.
Ein dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten ist nur dann zu verneinen, wenn ihm eine andere ausreichende und angemessene Unterkunft zur Verfügung steht.
OGH 16. 5. 2006, 5 Ob 70/06 i
§ 14 MRG:
Durch den Tod des Vermieters oder des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben.
(2) Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung treten in den Mietvertrag mit Ausschluß anderer zur Erbfolge berufenen Personen die im Abs. 3 genannten eintrittsberechtigten Personen ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Mit dem Eintritt haften die eintretenden Personen für den Mietzins und die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des verstorbenen Hauptmieters entstanden sind. Sind mehrere Personen eintrittsberechtigt, so treten sie gemeinsam in den Mietvertrag ein und haften zur ungeteilten Hand.
(3) Eintrittsberechtigt nach Abs. 2 sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat. In dem in § 12 Abs. 3 genannten Fall sind Verwandte in absteigender Linie einschließlich der Wahlkinder nicht eintrittsberechtigt.
2. ad gleichgeschlechtliche Lebensgefährten:
Ein Eintrittsrecht besteht auch bei gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft, doch reicht dafür eine bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht aus. Erforderlich ist zwar nicht unbedingt eine Geschlechtsbeziehung, aber doch zumindest eine gewisse körperlich-erotische Anziehung, auch wenn es aus besonderen Gründen zu keinen Sexualakten zwischen den Lebenspartnern gekommen ist.
Ein dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten ist nur dann zu verneinen, wenn ihm eine andere ausreichende und angemessene Unterkunft zur Verfügung steht.
OGH 16. 5. 2006, 5 Ob 70/06 i
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- Registriert: 21.08.2007, 23:35
Warnung vor "Ratschlägen" von Hank
Ich möchte ganz allgemein vor den sogenannten Ratschlägen von Hank warnen. Seine Auskünfte sind zu einem nicht unbeträchtlichen Teil falsch. So leider auch in Ihrem Fall. Der Lebensgefährte Ihrer Tochter hat kein Eintrittrecht in den Mietvertrag, da das dringende Wohnbedürfnis wegen eines Hauptwohnsitzes in einer anderen Wohnung nicht gegeben ist. Falsch sind auch seine Ausführungen zu gleichgeschlechtlichen Lebensgefähten.
Verlassen Sie sich also keinesfalls auf die Richtigkeit seiner Auskünfte.
Verlassen Sie sich also keinesfalls auf die Richtigkeit seiner Auskünfte.
@schuri Cazzino
Entgegen Ihrer Meinung hat user Hank hier schon sehr wertvolle Ratschläge gepostet.
In diesem Fall hinkt Hank mit seinem Wissen über Lebensgemeinschaften noch etwas nach.
Es ist ja noch nicht so lange her, seit LG’s in der Rechtsprechung überhaupt Einzug gefunden haben.
Juristisch waren sie einfach nicht vorhanden.
Bezüglich der Eintrittsrechte in den Mietvertrag kann ich aus eigener Erfahrung sagen, dass man vielleicht kein Recht hat, wenn der Vermieter aber froh ist ohne langes Suchen einen zuverlässigen Mieter zu haben, wird eben einfach ein neuer Mietvertrag erstellt, oder aus Kostengründen (Vergebührung) der alte MV bis zum Ablauf der Befristung stillschweigend fortgesetzt
Nach dem Tod meiner Schwiegereltern wurden beispielsweise die Kinder und die erwachsenen Enkelkinder gefragt ob nicht jemand Interesse an der Wohnung hätte.
Also verdammens den Hank nicht, er hat hier schon vielen Ratsuchenden tolle Infos kostenlos zur Verfügung gestellt.
Meiner Meinung nach spiegelt ein Forum häufig das reale Leben wieder. Befrag über dein Problem zwei Juristen und nicht selten hast du drei Meinungen.
Und zu guter Letzt ist ein Internetforum eine Anlaufstelle, in der mehrere User Informationen geben, entscheiden muss der Ratsuchende letztendlich selber wie er weiter vorgehen möchte. Das ist ja auch immer mit der persönlichen Situation und dem persönlichen Streitpotential verbunden.
In diesem Fall hinkt Hank mit seinem Wissen über Lebensgemeinschaften noch etwas nach.
Es ist ja noch nicht so lange her, seit LG’s in der Rechtsprechung überhaupt Einzug gefunden haben.
Juristisch waren sie einfach nicht vorhanden.
Bezüglich der Eintrittsrechte in den Mietvertrag kann ich aus eigener Erfahrung sagen, dass man vielleicht kein Recht hat, wenn der Vermieter aber froh ist ohne langes Suchen einen zuverlässigen Mieter zu haben, wird eben einfach ein neuer Mietvertrag erstellt, oder aus Kostengründen (Vergebührung) der alte MV bis zum Ablauf der Befristung stillschweigend fortgesetzt
Nach dem Tod meiner Schwiegereltern wurden beispielsweise die Kinder und die erwachsenen Enkelkinder gefragt ob nicht jemand Interesse an der Wohnung hätte.
Also verdammens den Hank nicht, er hat hier schon vielen Ratsuchenden tolle Infos kostenlos zur Verfügung gestellt.
Meiner Meinung nach spiegelt ein Forum häufig das reale Leben wieder. Befrag über dein Problem zwei Juristen und nicht selten hast du drei Meinungen.
Und zu guter Letzt ist ein Internetforum eine Anlaufstelle, in der mehrere User Informationen geben, entscheiden muss der Ratsuchende letztendlich selber wie er weiter vorgehen möchte. Das ist ja auch immer mit der persönlichen Situation und dem persönlichen Streitpotential verbunden.
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Re: @schuri Cazzino
Nicht entgegen meiner Meinung, sondern entgegen dessen was Sie aufgrund von Nichtverstehens meines Posts für meine Meinung halten.selina hat geschrieben:Entgegen Ihrer Meinung hat user Hank hier schon sehr wertvolle Ratschläge gepostet.
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