Verjärhung trotz Anklage?

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
warschauwolf
Beiträge: 4
Registriert: 21.08.2011, 10:40

Verjärhung trotz Anklage?

Beitrag von warschauwolf » 01.09.2011, 22:28

Guten Abend!

Wenn Anklage erhoben wurde, aber auf Grund der Abwesenheit des Beklagten, nie verhandelt wurde tritt auch Verjährung ein, oder? Aber wann? Der Beklagte wohnt seit fast 10 Jahren in Australien und ist daher für mich nicht greifbar.

Warschauwolf



Hank
Beiträge: 1526
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 02.09.2011, 02:40

Das hängt vom verübten Verbrechen bzw. Delikt ab: Mord verjährt nie. Und dann gibt es abgestufte Verjährungszeiten - 20, 10, 5, 3, 1 Jahr. Muss man sich also den konkreten Fall genau anschauen, sonst kann man nichts Genaueres sagen.

SK1
Beiträge: 3
Registriert: 29.08.2011, 14:42

Beitrag von SK1 » 02.09.2011, 08:37

§ 58 Absatz 3 StGB normiert:

(3) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1.die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, soweit das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 und Abs. 4 nichts anderes bestimmen;
2.die Zeit zwischen der erstmaligen Vernehmung als Beschuldigter, der erstmaligen Androhung oder Ausübung von Zwang gegen den Täter wegen der Tat (§§ 93 Abs. 1, 105 Abs. 1 StPO), der ersten staatsanwaltlichen Anordnung oder Antragstellung auf Durchführung oder Bewilligung von im 8. Hauptstück der StPO geregelten Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen zur Aufklärung des gegen den Täter gerichteten Verdachts, der Anordnung der Fahndung oder Festnahme, des Antrags auf Verhängung der Untersuchungshaft oder der Einbringung der Anklage und der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens;
3.die Zeit bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, wenn das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderjährig war;
4.die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO, die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3 StPO), sowie die Zeit von der Stellung eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft gemäß § 204 Abs. 3 StPO bis zur Mitteilung des Konfliktreglers über die Ausgleichsvereinbarungen und ihre Erfüllung (§ 204 Abs. 4 StPO).

warschauwolf
Beiträge: 4
Registriert: 21.08.2011, 10:40

Beitrag von warschauwolf » 04.09.2011, 13:17

Danke für Eure Antworten. Es geht um Veruntreuung von Geld aus unserer Maler- und Antstreicher OHG. Mein Partner hat 3 x 1.200 Euro angehoben bevor er nach Australien ausgewandert ist. Mir wurde aber gesagt, daß es eine "totale" Verjährung gibt die auch in Kraft tritt wenn sich jemand im Ausland aufhält und nicht greifbar ist.

Hank
Beiträge: 1526
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 05.09.2011, 00:50

Ihnen geht es vor allem um einen zivilrechtlichen Anspruch - ich würde sagen, Ihr Partner hat sich ungerechtfertigt bereichert und derartige Ansprüche verjähren nach 30 Jahren.

Ein wichtiger Unterschied besteht auch zwischen materiellrechtlichen Fristen vom ABGB und formellen-verfahrensrechtlichen Fristen der StPO bzw. ZPO.

Es gibt allerdings tatsächlich sog. Ausschlussfristen, wo nach Ablauf der Frist, das Recht auf Klage erloschen ist und nur eine sog. Naturalschuld zurückbleibt.

Jedenfalls muss eine Verjährung gerichtlich geltend gemacht werden, wird also nicht von Amts wegen berücksichtigt. Vielleicht hat in Ihrem Fall eine Klage gegen den Abwesenden einen Sinn, weil Ansprüche aus Gerichtsurteilen verjähren erst nach 30 Jahren. Alles Spezialfragen für gerichtserprobte Anwälte...

Aber wegen knapp 4.000 Euro wird Ihr Ex-Partner wohl nicht ausgewandert sein - da muss schon mehr am Kerbholz sein, wenn eine Strafanzeige einen Sinn haben soll, oder?

Hank


8) 8) 8) 8) 8)

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 30 Gäste