
Ist es möglich in einem Vertrag zwischen Unternehmern (kein Kosnument) die Klausel:
"Bei unklaren Vertragsbestimmungen gilt im Zweifel die für den Verwender günstigere Auslegung."
wirksam zu vereinbaren?
Also ist die Unklarheitenregel des § 915 ABGB 1.) dispositives Recht und 2.) verstößt eine solche Vereinbarung eventuell gegen die guten Sitten.
Vielen Dank für die Beantwortung
mfg
S.