Hallo
Ich habe einige Fragen bezüglich Dokumentenfälschung:
1. Was ist die genaue Definition von Dokument? Zählen dazu Schulausweis und Busausweis?
2. Was sind die Folgen, wenn ein unter 16 jähriger den Busausweis fälscht, um z. B. in eine Disco oder in eine Veranstaltung zu kommen, die ab 16 ist, und dabei von einem Türsteher erwischt wird?
MfG
Dokumentenfälschung
Der juristische Begriff für Dokument ist "Urkunde", eine Schrift also, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.
Schülerausweis und Busausweis dürften an sich nicht zu den sog. "öffentlichen Dokumenten" gezählt werden, wie z.B. Reisepass oder Führerschein.
Außerdem dürfte es sich in deinem Fall eher um sog. "Falschbeurkundung" und nicht um "Urkundenfälschung" handeln, weil der Schülerausweis ja echt ist und "nur" das Geburtsdatum manipuliert wurde d.h. es wäre - wenn überhaupt - der Straftatbestand der Täuschung erfüllt. Dazu müsste aber ein Schaden entstehen.
Wenn so ein derartiges Fälschen also auch nicht strafbar ist, so kann dennoch die Polizei neugierig werden und unangenehme Fragen stellen, die Frage ist also was man sonst noch so betreibt...
Und der Türsteher hat ja die Aufgabe, unter 16-Jährige nicht reinzulassen, mehr nicht. Ein schlecht gefälschter Schüler- oder Busausweis ist ja schon Strafe genug würde ich meinen, oder?
Hank

Schülerausweis und Busausweis dürften an sich nicht zu den sog. "öffentlichen Dokumenten" gezählt werden, wie z.B. Reisepass oder Führerschein.
Außerdem dürfte es sich in deinem Fall eher um sog. "Falschbeurkundung" und nicht um "Urkundenfälschung" handeln, weil der Schülerausweis ja echt ist und "nur" das Geburtsdatum manipuliert wurde d.h. es wäre - wenn überhaupt - der Straftatbestand der Täuschung erfüllt. Dazu müsste aber ein Schaden entstehen.
Wenn so ein derartiges Fälschen also auch nicht strafbar ist, so kann dennoch die Polizei neugierig werden und unangenehme Fragen stellen, die Frage ist also was man sonst noch so betreibt...
Und der Türsteher hat ja die Aufgabe, unter 16-Jährige nicht reinzulassen, mehr nicht. Ein schlecht gefälschter Schüler- oder Busausweis ist ja schon Strafe genug würde ich meinen, oder?
Hank



Erstens wäre das Falschbeurkundung und dass ein Schülerausweis der Handelsschule ein "besonders geschütztes Dokument" ist, ist auch kaum zu glauben, weil diese Urkunde dann auch entsprechend fälschungssicher sein müsste, was ein Schülerausweis der Handelsschule mit Sicherheit nicht ist.
Vielmehr dürfte in diesem Fall Generalprävention vorliegen - "wehret denn Anfängen - wer einen Schülerausweis fälscht, fälscht vielleicht irgendwann auch Reisepässe oder Geld"...
Vergangene Woche wurden in Innsbruck einige Jugendliche beim auch vom Jugendamt mitorganisierten Graffiti-Event "Urban Street Connection" von der Polizei perlustriert und die Werke fotografiert, die empörten Eltern konnten nur machtlos zusehen.
"Die Schmierereien in Innsbruck haben ein drastisches Ausmaß angenommen - jeder mit einer Sprühdose ist verdächtig" ließ die Polizei über die Lokalpresse ausrichten.
H.H.H.

Vielmehr dürfte in diesem Fall Generalprävention vorliegen - "wehret denn Anfängen - wer einen Schülerausweis fälscht, fälscht vielleicht irgendwann auch Reisepässe oder Geld"...
Vergangene Woche wurden in Innsbruck einige Jugendliche beim auch vom Jugendamt mitorganisierten Graffiti-Event "Urban Street Connection" von der Polizei perlustriert und die Werke fotografiert, die empörten Eltern konnten nur machtlos zusehen.
"Die Schmierereien in Innsbruck haben ein drastisches Ausmaß angenommen - jeder mit einer Sprühdose ist verdächtig" ließ die Polizei über die Lokalpresse ausrichten.
H.H.H.



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- Registriert: 19.11.2010, 19:50
@Hans Meyer:
Bitte nochmals mitlesen, bevor Sie zur tat schreiten:
Zur Klarstellung Text aus dem Strafgesetzbuch (StGB):
§ 223. (1) Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.
§ 74, Ziffer 7:
Urkunde: eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen;
************
So, und wenn Sie jetzt diese beiden Bestimmungen auf sich wirken lassen, dann sollten Sie sich die Idee mit der Herstellung eines unrichtigen Ausweises, oder der nachträglichen Veränderung eines bestehenden Ausweises noch einmal gut überlegen. § 223 bezieht sich eben nicht auf besonders geschützte öffentliche Urkunden, sondern auf alle Urkunden im Sinne der Definition des § 74.
Und Sie würden ja entweder "herstellen" oder "verfälschen", um im "Rechtsverkehr" (Abschluss eine Vertrages über den Besuch einer Veranstaltung) eine Tatsache (nämlich, dass sie angeblich alt genug dafür sind) zu beweisen.
Hanks Ausführungen betreffend "Falschbeurkundung, Täuschung" etc.) sind mA unrichtig.
mfG
RA Michael Gruner
Bitte nochmals mitlesen, bevor Sie zur tat schreiten:
Zur Klarstellung Text aus dem Strafgesetzbuch (StGB):
§ 223. (1) Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.
§ 74, Ziffer 7:
Urkunde: eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen;
************
So, und wenn Sie jetzt diese beiden Bestimmungen auf sich wirken lassen, dann sollten Sie sich die Idee mit der Herstellung eines unrichtigen Ausweises, oder der nachträglichen Veränderung eines bestehenden Ausweises noch einmal gut überlegen. § 223 bezieht sich eben nicht auf besonders geschützte öffentliche Urkunden, sondern auf alle Urkunden im Sinne der Definition des § 74.
Und Sie würden ja entweder "herstellen" oder "verfälschen", um im "Rechtsverkehr" (Abschluss eine Vertrages über den Besuch einer Veranstaltung) eine Tatsache (nämlich, dass sie angeblich alt genug dafür sind) zu beweisen.
Hanks Ausführungen betreffend "Falschbeurkundung, Täuschung" etc.) sind mA unrichtig.
mfG
RA Michael Gruner
Schüler- und Busausweise etc. "verfälschen" ist eine Übung vieler Schülergenerationen aller Schultypen.
Wer sich als Erwachsener im Zweifelsfall auf einen Schülerausweis für außerschulische Vertragszwecke einlässt handelt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Ein Schülerausweis hat nichts bei Alkoholkontrollen in Supermärkten oder bei Veranstaltungen zu suchen. Ein Schülerausweis beweist nur, dass man Schüler ist.
Österreich lebt vom Alkoholismus und Nikotinsucht, nicht einmal zu striktem Rauchverbot wie in Bayern oder Italien in allen Kneipen kann man sich deswegen hierzulande durchringen.
Deswegen auch diese laxe Praxis bei den Ausweiskontrollen - so als ob Saufen für über 18-Jährige gesünder wäre...
Für strafrechtliche Relevanz ist immer die insgesamte kriminelle Energie entscheidend mit der jemand ans Werk geht.
Klar: Ehrlich währt am längsten, aber für einen gewissen Schmäh hat man in Österreich jederzeit Verständnis, oder?
H.H.H.

Wer sich als Erwachsener im Zweifelsfall auf einen Schülerausweis für außerschulische Vertragszwecke einlässt handelt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Ein Schülerausweis hat nichts bei Alkoholkontrollen in Supermärkten oder bei Veranstaltungen zu suchen. Ein Schülerausweis beweist nur, dass man Schüler ist.
Österreich lebt vom Alkoholismus und Nikotinsucht, nicht einmal zu striktem Rauchverbot wie in Bayern oder Italien in allen Kneipen kann man sich deswegen hierzulande durchringen.
Deswegen auch diese laxe Praxis bei den Ausweiskontrollen - so als ob Saufen für über 18-Jährige gesünder wäre...
Für strafrechtliche Relevanz ist immer die insgesamte kriminelle Energie entscheidend mit der jemand ans Werk geht.
Klar: Ehrlich währt am längsten, aber für einen gewissen Schmäh hat man in Österreich jederzeit Verständnis, oder?
H.H.H.



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