Bin bei willhaben.at übers Ohr gehauen worden

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Joerg Winter
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Bin bei willhaben.at übers Ohr gehauen worden

Beitrag von Joerg Winter » 02.11.2010, 07:42

Hallo!

Ich habe bei willhaben.at ein Notebook gesehen, das ich kaufen wollte. Vom Verkäufer kenne ich den Vornamen, die Handynummer (Yesss) und eine Hotmail Emailadresse. Für die Übergabe des Notebooks haben wir uns beim Bahnhof St. Pölten getroffen.
Daheim habe ich das Notebook gestartet, da hat es funktioniert. Beim 2. Mal Starten hat es einen Fehler angezeigt und seitdem fährt es nicht mehr hoch. Meine Nachforschungen im Internet haben ergeben, dass dieses Modell einen Serienfehler hat, der bei den meisten Exemplaren auftritt. Genau so ist es bei mir.
Der Verkäufer behauptet aber, bei ihm sei immer alles in Ordnung gewesen. Nur komisch, dass ausgerechnet, wenn das Notebook 15 Minuten in meinem Besitz ist, das erste Mal dieser Serienfehler aufgetreten sein soll.
Ich habe den Verkäufer angerufen und ihn zu einer Rücknahme gedrängt. Er war widerwillig damit einverstanden, doch zu einer Terminvereinbarung kam es nicht, da er seither sein Telefon nicht mehr abhebt. Nach ca. 40 Versuchen hat sich gestern eine Frau gemeldet und gemeint, ich sei falsch verbunden. Die Nummer stimmt aber.

Kann mir bitte jemand mitteilen, welche Möglichkeiten ich habe, das Geschäft rückgängig zu machen?
In meinen Augen ist das Betrug, da auf meine Nachfrage behauptet wurde, das Notebook sei einwandfrei in Ordnung.

Danke!

LG

Jörg



MG
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Beitrag von MG » 02.11.2010, 11:47

Wurde Gewährleistung ausgeschlossen? Wenn nicht, dann ist der Verkäufer zur Verebesserung verpflichtet, wenn das nicht geht, können Sie wandeln (Also rückabwicklen). der Verkäufer muss beweisen, dass das gerät bei Übergabe nicht defekt war.

Wurde GewL ausgeschlossen, was bei derartigen Plattformen unter Privatleuten oft schon standardmäßig in den Bedingungen steht, dann bleibt nur der Weg über Irrtum/Arglist.

Wenn dem Verkäufer bekannt war, dass das NB defekt ist und er Ihnen dies arglistig verschwiegen hat, dann können sie den Vertrag im Wesentlichen wegen Irrtums bzwg Arglist anfechten, also rückabwickeln. Allerdings sind Sie beweispflichtig, dass das alles so war, ws manchmal recht schwierig werden kann...

mfG
RA Michael Gruner

Thomas Reissmann
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Registriert: 30.07.2010, 20:44

Beitrag von Thomas Reissmann » 03.11.2010, 14:41

Zu Ihrem Stichwort "Betrug", der in Anbetracht des geschilderten Sachverhalts durchaus möglich ist: Sie können Strafanzeige bei der Polizei und Staatsanwaltschaft machen und sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anschließen: Als solcher haben Sie Recht auf Akteneinsicht; vielleicht ergeben die polizeilichen Nachforschungen ja näheres zB dass das Notebook bereits einmal wegen des Fehlers in Service/Reparatur war oä.

mfg
www.reissmann.at

Hank
Beiträge: 1527
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 04.11.2010, 05:23

Wer billig kauft, kauft doppelt...

Der Käufer hätte bei so einer windigen Kaufplattform erhöhte Vorsicht walten lassen und auf so etwas wie einen "Kauf zur Probe" bestehen müssen, d.h. auch mit der Zahlung warten müssen wenn man schon keinen genauen Namen und Anschrift des Verkäufers erhält.

Dürfte sich eher - wenn überhaupt - um zivilrechtlichen Betrug handeln, denn hier ist die übliche Markt-Keilerei im Spiel gewesen, wie am Flohmarkt halt.

Wie wär's jemanden anderen - z.B. die Oma - anrufen lassen und unter einem Vorwand irgendwie an die Adresse bzw. nähere Daten des Verkäufers gelangen? 8) 8) 8) 8)

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