Konkurseröffnung über Vermögen des Komplementärs
Konkurseröffnung über Vermögen des Komplementärs
Kann mir jemand sagen, wie sich die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des unbeschränkt haftenden Gesellschafters (Komplementärs) einer KG auswirkt ? Beim Gesellschafter/Komplementär handelt es sich um eine Natürliche Person (keine GmbH). Die Frage stellt sich für mich va im Lichte des § 131 Z5 UGB (Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern. Auflösungsgründe), dh ob dieser analog anzuwenden ist ?
§ 131. Die offene Gesellschaft wird aufgelöst:
(...)
5. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters (...)
UND:
§ 161. (1) Eine Kommanditgesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre).
(2) Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung
(...)
5. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters (...)
UND:
§ 161. (1) Eine Kommanditgesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre).
(2) Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung
Vielen Dank, MG, das war eigentlich auch das - was ich als Nicht-Insolvenz-Spezialist - herausgefiltert habe. Meine Verunsicherung beruht darauf, dass ein Masseverwalter in einem konkreten Fall (Kommanditgesellschaft mit einem Komplementär, der eine Natürliche Person ist; bereits erfolgte Eröffnung des Konkurses über das Privatvermögen des Komplementärs) die Auskunft erteilte, dass "...möglicherweise über das Vermögen der KG....in weiterer Folge...der Konkurs eröffnet werden müsse..."
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