Hallo ich würde dringend eine unverbindliche Auskunft benötigen.
Folgender Sachverhalt:
Meine Frau hat im Jahr 1993 ein Haus gebaut und zwar auf dem Grundstück ihres Vaters. Das Haus ist ihr Besitz nur das Grundstück gehört noch immer ihren Vater. Auf dem Grundstück befindet sich auch das Haus des Vaters.
Leider hat sich über die Jahre das Verhältnis mit ihrem Vater zerrüttet was dahin gehend heute in einem Gespräch gipfelte wo er ankündigte, das Grundstück zu verkaufen, oder er verlangt eine Grundstücksmiete von uns.
Zusätzlich befindet sich auf dem Grund ein Swimmingpool (der von uns seit Jahren nicht mehr benützt wird) und die Filter und Pumpanlage befindet sich im Keller des Hauses meiner Frau. Mein Schwiegervater hat natürlich mit unserem Einverständnis zutritt zum Keller um die Anlage zu bedienen. Strom und Wasser wird von uns bezahlt, da es über unsere Zähler geht.
Nun meine Fragen:
Kann er den Grund, auch den auf den das Haus meiner Frau steht so einfach, ohne unser Wissen verkaufen. (Vermutlich wird eine Cousine als Käuferin auftreten)?
Kann er nach all den Jahren auf einmal Grundmiete verlangen (diesbezüglich wurde nie etwas festgelegt)?
Wie ist das mit dem Einklagen des Pflichterbteiles?
Wie groß ist dieser (meine Gattin ist das einzige Kind)?
Kann ich ihn so ohne weiteres nun verbieten das Haus und Keller zu betreten?
Uns ist klar dass wir auf alle Fälle den Rechtsweg beschreiten werden müssen und uns einen RA nehmen. Aber wir würden gerne vorab wissen was auf uns zukommen kann.
Mit bestem Dank im Voraus.
MfG Thomas Neubauer
Erbrecht - Pflichtteil einklagen.
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- Beiträge: 4
- Registriert: 23.06.2010, 12:05
Damit das Haus nicht dem Grundeigentümer gehört, muss es als sogen. Superädifikat errichtet worden sein, odeer es wurde ein Baurecht eingeräumt.
Im ersteren Fall müsste man auch klären, auf welche Dauer dieses Recht eingeräumt wurde, weil ein Superädifikat ja nicht "auf ewig" gilt.
Deer Grundeigentümer kann natürlich seinen Grund beliebig verkaufen, es muss nur klar sein oder klar gestellt werden, dass das Gebäude nicht dem Grundeigentümer gehört, sodass dies jeddem erwerber klar ist.
Wenn bislang keine Miete bezahlt wurde, dann kann man das auch nicht so einfach einseitig ändern, die Fragee ist aber, aufgrund welchen Vertrages benützen Sie den Grund.
Da Sie es zugelassen haben, dass die technischen Einrichtungen in Ihrem haus sind, habeen Sie zumindest stillschweigend Ihr Einverständnis gegebn, dass diese Einrichtungen vom SchwieVa benützt weren und dazu gehört auch das Recht diese Räume (nur diese) zu betreten. Auch das können Sie jetzt nicht so plötzlich ändern.
Pflichtteil ist nur im Falle einer Erbschaft relevant, dazu muss aber erst jemand sterben. Es gibt keinen Anspruch auf Vorauszahlung des Pflichtteils.
Ihr Dilemma könnte man vielleicht lösen, wenn man die Liegenschaft teilt, Ihre Frau den Teil erhält, auf dem das Haus steht + Anschluss an den öffentlichen Grund. Das könnte man dann allenfalls mit einer Pflichtteilsanrechung oä. kombinieren. Denkbar wäre auch eine Wohnungseigentumsbergündung. Es gäbe sicherlich einige Möglichkeiten, die Situation rechtlich in Ordnung zu bringen. Es hätte sich ausgezahlt, wenn Sie schon vor dem Hausbau professionellen Rat eingeholt hätten....
mfG
RA Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
Im ersteren Fall müsste man auch klären, auf welche Dauer dieses Recht eingeräumt wurde, weil ein Superädifikat ja nicht "auf ewig" gilt.
Deer Grundeigentümer kann natürlich seinen Grund beliebig verkaufen, es muss nur klar sein oder klar gestellt werden, dass das Gebäude nicht dem Grundeigentümer gehört, sodass dies jeddem erwerber klar ist.
Wenn bislang keine Miete bezahlt wurde, dann kann man das auch nicht so einfach einseitig ändern, die Fragee ist aber, aufgrund welchen Vertrages benützen Sie den Grund.
Da Sie es zugelassen haben, dass die technischen Einrichtungen in Ihrem haus sind, habeen Sie zumindest stillschweigend Ihr Einverständnis gegebn, dass diese Einrichtungen vom SchwieVa benützt weren und dazu gehört auch das Recht diese Räume (nur diese) zu betreten. Auch das können Sie jetzt nicht so plötzlich ändern.
Pflichtteil ist nur im Falle einer Erbschaft relevant, dazu muss aber erst jemand sterben. Es gibt keinen Anspruch auf Vorauszahlung des Pflichtteils.
Ihr Dilemma könnte man vielleicht lösen, wenn man die Liegenschaft teilt, Ihre Frau den Teil erhält, auf dem das Haus steht + Anschluss an den öffentlichen Grund. Das könnte man dann allenfalls mit einer Pflichtteilsanrechung oä. kombinieren. Denkbar wäre auch eine Wohnungseigentumsbergündung. Es gäbe sicherlich einige Möglichkeiten, die Situation rechtlich in Ordnung zu bringen. Es hätte sich ausgezahlt, wenn Sie schon vor dem Hausbau professionellen Rat eingeholt hätten....
mfG
RA Michael Gruner
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