Beitrag
von Fegl Furioso » 11.03.2010, 21:45
Richtig, du darfst mit Sachen, die dir ohne dein Verlangen zugesendet werden, machen was du willst!
Siehe den diesbezüglichen § 864 Abs 2 des ABGB:
"Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch entledigen. Muß ihm jedoch nach den Umständen auffallen, daß die Sache irrtümlich an ihn gelangt ist, so hat er in angemessener Frist dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache an den Absender zurückzuleiten."