Sachverständige Psychiatrie

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Arthrosehackler
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Sachverständige Psychiatrie

Beitrag von Arthrosehackler » 12.12.2009, 15:45

Habe um BU-Pension angesucht, nach Ablehnung durch PVA geklagt. Gerichtssachverständiger behauptet, ich hätte bloß "subdepressiven Verstimmungszustand", obwohl behandelnder Facharzt und sogar Rehabilitationseinrichtung der PVA zum Ergebnis mittlere Depressionen kommen. Offensichtlich befangene Richterin (aber schlau genug, keinen offensichtlichen Befangenheitsgrund zu liefern) hält an diesem SV unbeirrbar fest. Hat jemand ähnliche Erfahrungen und/oder eine Idee?



MG
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Beitrag von MG » 14.12.2009, 13:21

Wieso ist eine Richterin befangen, wenn sie sich an das SV-Gutachten hält? Was sollte sie sonst tun? Also entweder es gelingt Ihnen/Ihrem RA, das Gutachten zu entkräften, oder das Gericht wird dem Gutachten folgen (müssen).

mfG
RA Michael Gruner

Arthrosehackler
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Beitrag von Arthrosehackler » 14.12.2009, 17:32

Die Annahme der Befangenheit ist eine Schlußfolgerung aus dem Gesamtverhalten der Richterin im Verfahren, nicht bloß aus ihrer Haltung zu diesem SV.

Ich glaube nicht daß sie sich daran halten MUSS. Auch SV-Gutachten unterliegen der (sehr) freien Beweiswürdigung.

Drei Ärzte (PVA-internes Gutachten, behandelnder Facharzt, Entlassungsbericht der Rehab-Einrichtung der PVA) erkannten mittlere Depressionen und zwei Arbeitspsychologen nicht näher definierte Depressionen (F.32.8 und "erhebliche Depresssivität"). Trotzdem hält dieser SV an der bloß "subdepressiven" Diagnose fest - obwohl er zur Frage einer während des Verfahrens eingetretenen Verschlechterung KEINE neue Untersuchung vornahm- und die Richterin hält eisern an ihm fest.

Bei FÜNF anderen Diagnosen wäre einer Richterin, die an dem tatsächlichen Krankheitszustand und an einer Klärung der seit der Untersuchung durch den SV allenfalls eingetretenen Verschlechterung ernsthaft interessiert ist, eine neuerliche Begutachtung, und zwar am besten durch einen anderen Gutachter möglich (§ 362 ZPO).

Sie WILL nur einfach nicht.

Was soll man also tun? Geht man in Berufung, kommt man im Obsiegensfall nach einem Jahr zur selben Richterin zurück. Zieht man zurück und reicht neu ein, hat man nach einem halben Jahr PVA-Verfahren eine Chance auf einen anderen Richter.

(Merkwürdig auch, daß Wiener Neustadt nach ak-Zahlen eine nicht einmal halb so hohe Erfolgsquote von Klagen gegen PVA-Bescheide hat wie Krems und St.Pölten. Wieso fällt das nicht auf?)

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