Eigentumswohnung, Kauf nach Kaufvertrag nicht möglich !!

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Mara Rakop
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Eigentumswohnung, Kauf nach Kaufvertrag nicht möglich !!

Beitrag von Mara Rakop » 08.12.2009, 19:33

Ich hatte meine EGT Wohnung, die ich selbst renoviert hatte , im Sept verkauft und sollte , um mein Kredit beizubehalten und nicht tilgen zu müssen , gleichzeitig eine anders ETG Wohnung kaufen. Das Geld sollte dann vom Treuhandkonto des verkauften Objektes auf das Treuhandkonto des gekauften Objektes überwiesen werden. Ich habe dann nach dem unterschreiben des 1. Kaufvertrages sofort eine 2. Wohnung zum Kaufen gesucht, und nach einer kurzen Zeit auch eine Wohnung gefunden. Den Kaufvertrag haben wir dann auch unterschrieben und das Geld vom 1. Kaufvertrag war auch schon inzwischen auf das Treuhandkonto. :D
Bis dann die Hausverwaltung durch eine Exekution mir eine unsachgemäße Renovierung vorwarf , und auch dann eine Exekution auf eine Summe von ca. 6.000,-€ wegen Entstehung einiger Risse (!!) im Trägermauer im Keller rausschickte. Es ist dann schließlich ein Sachverständiger bestellt worden, der die Sache bis vor Mitte Dezember klären soll , von wem diese Risse entstanden sind. :?:
Abseites dieser Geschehnisse , bin ich aber vom dem Rechtsanwalt des 2. Kaufvertrages , wo ich die Wohnung parallel kaufen wollte , informiert worden , daß der Verkäufer nicht mehr interessiert ist, und droht vom KV zurückzutreten. Er hat auch seine Drohung bereits vor ein paar Tagen wahr gemacht, obwoh ich ihn mehrmals auf meine Lage hingewiesen hatte. :oops: Jetzt habe ich vom Makler , und auch dem Rechtanwalt des 2. Kaufvertrages eine letzte Mahung wegen verstrichener Zahlungstermins bekommen, wo ich Provision und Honorar schuldig bin .
Kann der Käufer jetzt so einfach ( nachdem er natürlich seit 2 Monaten kein Geld gesehen hat ) einfach vom Kaufvertrag zurücktreten, obwohl ich ihn all diese Probleme erklärt hatte. Inzwischen hat auch die Maklerfirma die Wohnung wieder inseriert. Was soll ich jetzt tun, wenn ich die Wohnung doch kaufen will ?



MG
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Beitrag von MG » 09.12.2009, 09:17

Naja, wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist das Geld Ihres Verkaufes (ETW1) immer noch auf dem Treuhandkonto und der Verkäufer Ihrer neuen Wohnung ETW2 wartet und wartet und wartet. Ich nehme an, im Vertrag 2 war eine klare Zahlungsfrist enthalten. Wenn man die deutlich überzieht, dann besteht natürlich die Gefahr, dass der Verkäufer den Rücktritt erklärt mit all den negativen Folgen für Sie.

Was ist denn in dem Vertrag ETW1 bezüglich Auszahlung geregelt? Wieso ist das Geld dort noch nicht ausbezahlt, Der Käufer müsste doch schon lange im Grundbuch sein?

Wieso Exekution? Da muss es doch vorher schon eine Klage oä gegeben haben?

Mit entsprechender Beratung hätte man vielleicht früher noch etwas retten können.

Man hätte z.B. die geforderten € 6.000,-- treuhändig für die Hausverwaltung deponieren können und regeln, dass inziwschen ausbezahlt wird oä. Jetzt kann man wahrscheinlich nur mehr überprüfen, ob der Treuhänder des Vertrages ETW1 zu Recht das Geld noch immer zurück behält. Dazu müsste man aber den Vertrag genau prüfen.

mfG
RA Mag. Michael Gruner
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Mara Rakop
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Beitrag von Mara Rakop » 09.12.2009, 11:25

Ja, Sie haben Recht , es ist keine Exekutio sondern eine Klage gewesen.

Der Käufer vom EGTW 1 steht noch nicht im GB , weil die HV eine Art Veräußerung in GB eingetrage hat. Übrigens die HV selbst ist ein Jurist . Da das Haus aber gleichzeitig unter Dachausbau war, habe ich gute Chancen, daß der Sachverständiger nicht mir die Schuld in die Schuhe schiebt.
Aber ich werde mit dem Notar von EGTW 1 reden . In dem KV ist keine Rede von solchen Ausnahmesituationen .

Er kann aber nicht das Geld von TH Konto überweisen ,da das GB belastet ist. Die Hausverwaltung ist aber stur und will nicht mit uns vor dem Sachverständigengutachten reden !!

Frage: Falls der Verkäufer vom 2. Kaufvertrag zurücktritt , kann uns Noter / Maklerkosten in Rechnung gestellt werden ? Wir waren ja nicht direkt schuld an die Risse , die im Keller und sonst wo gefunden sind.

MG
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Beitrag von MG » 10.12.2009, 17:14

Tut mir leid, aber der Sachverhalt ist offensichtlich für ein Ferndiagnose etwas zu komplex. Ich stehe Ihnen aber gerne für ein kosteloses Erstgespräch nach telefonischer Terminvereinbarung (01/522 89 89) zur Verfügung.

mfG
RA Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

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