Hallo liebe Community!
Heute habe ich folgende Frage an Sie:
Meine Freunde und ich haben eine großartige Idee wie wir unsere Website und unser imaginäres "Label" mittels Logo und Webadresse fördern: Mit Werbung auf öffentlichen Straßen / Plätzen.
Nun geht es um die spezielle Art der Werbung: Im Grunde genommen ist es Grafitti welches nichts zerstört oder schädigt, sondern das genaue Gegenteil! Man reinigt gewisse Stellen eines Gehsteiges oder einer Straße um so Text und Logo sichtbar zu machen. Es bieten sich auch andere dreckige Wände an. (Nie jedoch Privatbesitz, bezüglich Hausfriedensbruch!)
Nun steht nur noch die Frage der Zulässigkeit im Raum. Natürlich wollen wir keinerlei illegale Aktivität ausüben. Lediglich die richtige Zielgruppe sollte dazu verleitet werden die Adresse aufzurufen.
Dazu kommt noch das die Sache die wir bewerben wollen einen nicht-kommerziellen, eher vereinsnahen Interessenszusammenschluss darstellt.
Können wir als Privatpersonen ohne großen bürokratischen / finanziellen Hürden Straßenwerbung betreiben, welche weder die städtische Infrastruktur schädigen, noch Personen gefährden bzw. belästigen wird?
Vielen Dank für Ihre Beantwortung!
Werberecht auf öffentlichen Plätzen / Straßen
..sehr interessantes Konzept. Aus strafrechtlicher Sicht sehe ich großteils keine Probleme, solange sich die Aktion nicht auf Gebäuden abspielt, also etwa nur auf Gehsteigen, Auf Gebäuden oder sonstigen fremden Sachen würde Ihre Methode möglicherweise trotzdem unter Sachbeschädigung fallen weil:
§ 125 StGB:
Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Das Verunstalten des Gehsteiges durch partielles Putzen kann ich mir jedoch nicht vorstellen.
Möglicherweise könnte aber jemand auf die Idee kommen, dass Ihre Aktion mit dem Landessicherheitsgesetz oder dem Sicherheitspolizeigesetz nicht im Einklang steht....Dazu folgender link:
http://www.augustin.or.at/?art_id=875
MfG
RA Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
§ 125 StGB:
Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Das Verunstalten des Gehsteiges durch partielles Putzen kann ich mir jedoch nicht vorstellen.
Möglicherweise könnte aber jemand auf die Idee kommen, dass Ihre Aktion mit dem Landessicherheitsgesetz oder dem Sicherheitspolizeigesetz nicht im Einklang steht....Dazu folgender link:
http://www.augustin.or.at/?art_id=875
MfG
RA Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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