Autoverkauf und das Danach

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KP
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Autoverkauf und das Danach

Beitrag von KP » 29.01.2009, 16:23

Hallo Leute,

folgende Situation:

Habe ein 5 Jahre altes Auto von priv. verkauft. [AUT]. habe es nach besten Wissen und Gewissen verkauft und das was ich über das Auto weis weiter gegeben. Zusätzlich habe ich einen ÖAMTC Prüfbericht vorher machen lassen und diesen auch in Kopie beim Verkauf mit gegeben. Im Verkaufsvertrag steht unter Ausschluss jeglicher Garantie oder Gewährleistung sowie "wie besichtigt und besprochen". Es wurde die Möglichkeit zu einer Besichtigung, einer Probefahrt und sogar zu einem techn. Check seitens des Käufers gegeben. Es wurde jedoch das Auto nur kurz 10 Minuten besichtigt und dann unterschrieben und gleich mit genommen.
Der Prüfbericht vom ÖAMTC wurde auch durch besprochen.

Jetzt soll laut dem Käufer der Turbolader schon kaputt gewesen sein und andere grobe Mängel bestehen. Dies, sollte es wirklich so sein war mir nicht bewusst und hätte meiner Meinung nach beim Prüfen durch den ÖAMTC doch aufkommen müssen.
Es wird jetzt mit Anwalt gedroht.

Da ich kein Mechaniker bin hab ich mich da auf den ÖAMTC Bericht verlassen.

Wie sind hier meine Pflichten wenn doch jegliche Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen wurde.

Besten Dank
KP

EDIT: in welches Gesetz fällt ein solcher Verkauf eines Autos eigentlich?



bosima
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Beitrag von bosima » 29.01.2009, 18:32

Du bist kein Mechaniker also woher sollst du es wissen ? Du hast das Fahrzeug beim ÖAMTC durchchecken lassen, was willst du noch mehr machen ?

Mit Anwalt droht gleich mal wer.

Jericho
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Beitrag von Jericho » 30.01.2009, 01:30

Bosima... schon was von dem bekannten Sprichwort "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" gehört?

Da es sich bei den Regelungen des ABGB zur Gewährleistung um dispositives Recht handelt, können die Vertragsparteien die Gewährleistung auch anders als im Gesetz vorgesehen vereinbaren. Sie können sogar einen Gewährleistungsverzicht vereinbaren. - Nichts anderes hast Du gemacht.

Ist Dir die Mangelhaftigkeit jedoch vorwerfbar (Verschulden) steht dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch zu.

KP
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Beitrag von KP » 30.01.2009, 09:48

Jedoch trifft das in meinem Fall doch nicht zu. Habe einen aktuellen ÖAMTC Bericht in dem der Turbo nicht als defekt festgestellt wurde und wer hat schon Ahnung über die Beschaffenheit seines Turboladers beim Auto? Da muss man sich auf den ÖAMTC Bericht verlassen.

Seh ich doch richtig oder wie sollte mir das vorwefbar sein?

mcs
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Beitrag von mcs » 30.01.2009, 13:45

Hallo Zusammen,

Ein Verschulden wird im gegenständlichen Fall wohl kaum nachzuweisen sein. Gewährleistungsansprüche sind allerdings verschuldensunabhängig, sodass es darauf nicht ankommt.

Zum Gewährleistungsausschluss:
Vereinbarungen mit dem Inhalt "wie besichtigt und probegefahren" führen nur selten zu einem gänzlichen Gewährleistungsausschluss. Umfaßt sind grds. nur jene Mängel, die im Rahmen der Besichtigung und der Probefahrt erkennbar waren. Nehme an, das trifft für den Turbolader nicht zu.

Von entscheidender Bedeutung ist meines Erachtens daher, ob zum Übergabezeitpunkt der Turbolader bereits defekt war. Hier kann generell nur ein Sachverständiger weiterhelfen.

lg

Jericho
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Beitrag von Jericho » 30.01.2009, 14:11

Gewährleistungsansprüche sind zwar verschuldensunabhängig, jedoch gilt auch folgendes: wenn ein Mangel auftritt trägt der Verkäufer in den ersten sechs Monaten die Beweislast, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht bestanden hat, danach der Käufer.

Die Gewährleistung hat er korrekt ausgeschloßen, jedoch besteht für den Käufer noch die Möglichkeit den Vertrag wegen List anzufechten.

Von Gewährleistung ist auch nicht mehr die Rede, jedoch könnte Schadensersatz bzw Vertragsaufhebung geltend gemacht werden bzw. wie beschrieben will er ihm arglistige Täuschung vorwerfen.

Da du dich aber über den ÖAMTC "abgesichert" hast ist dir etwas derartiges nicht vorzuwerfen.

Jericho
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Beitrag von Jericho » 30.01.2009, 14:18

mcs hat geschrieben:Hallo Zusammen,

Zum Gewährleistungsausschluss:
Vereinbarungen mit dem Inhalt "wie besichtigt und probegefahren" führen nur selten zu einem gänzlichen Gewährleistungsausschluss. Umfaßt sind grds. nur jene Mängel, die im Rahmen der Besichtigung und der Probefahrt erkennbar waren. Nehme an, das trifft für den Turbolader nicht zu.

Von entscheidender Bedeutung ist meines Erachtens daher, ob zum Übergabezeitpunkt der Turbolader bereits defekt war. Hier kann generell nur ein Sachverständiger weiterhelfen.

lg
Er hat die Gewährleistung ausgeschlossen, nicht nur durch "gekauft wie besichtigt" er hat schriftlich verfasst, dass das Auto unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft wird! somit bestehen KEINE Gewährleistungsansprüche.

PS: für Mängel die bei Übergabe schon offensichtlich waren und erkennt wurden, wird, auch wenn Gewährleistung vereinbart wurde, keine Haftung seitens des Verkäufers übernommen, die vorhandenen Mängel gelten somit als akzeptiert.
Die Gewährleistung gibt es auf Grund von versteckten Mängeln, nicht wegen offenkundigen!

EDIT: das soll kein Urteil sein, jedoch bist du meiner Meinung nach auf der ganz sicheren Seite, sofern du dir wirklich nichts vorwerfen kannst und alles wie von dir beschrieben auch richtig ist.

mcs
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Beitrag von mcs » 30.01.2009, 15:10

Zur Bedeutung von Gewährleistungsausschlüssen durch "wie besichtigt und probegefahren" vgl Reischauer in Rummel § 929. Stimme dir zu, dass derartige Formulierungen unnötig sind, jedoch kommen sie immer wieder vor.

Sorry, hab übersehen, dass auch Ausschluss jeder Gewährleistung vereinbart wurde. Diesbezüglich wiederspricht sich dann der Vertragsinhalt etwas, jedoch spricht doch einiges dafür, dass dann Gewährleistung gänzlich ausgeschlossen wurde (ev. 915 problematisch)

Schadenersatzrechtlich sehe ich für den Verkäufer kein problem. Leider ist mir nicht klar, was die Verschuldensfrage mit der Vermutung der Mangelhaftigkeit zu tun hat.

lg

Jericho
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Beitrag von Jericho » 30.01.2009, 21:53

Das Verschulden wird dann beachtlich, wenn der Käufer, wie in diesem Fall, Vertragsanfechtung wegen List begehrt.

bosima
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Beitrag von bosima » 01.02.2009, 15:53

Jericho hat geschrieben:Bosima... schon was von dem bekannten Sprichwort "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" gehört?
Das Sprichwort ist schon richtig, aber in dem Fall nicht zutreffend.
Denn es gibt beim Fahrzeugverkauf eine Regelung wo man dem Verkäufer nicht zumuten kann, diese Mängel zu kennen. Dem Laien kann man daher nicht vorwerfen Mängel nicht genannt zu haben, die er selber nicht einsehen kann, und Turbo ist wohl ein Bauteil wo kein Laie hineinschaut und Mängel erkennen kann. Hat das Fahrzeug jedoch einen Unfall gehabt was dem Verkäufer bekannt ist und er diesen nicht nennt wäre das ein Grund.

Weiters hat der Fahrzeugbesitzer in diesem Fall das Fahrzeug zu einem KFZ Betrieb gegeben um das Auto durchchecken zu lassen und dort wurde von den Mechanikern, denen ein solcher Fehler auffallen müsste falls vorhanden, ebenfalls nichts gefunden. Also was hätte der Verkäufer noch alles machen sollen? Er hat sich bereits fachliche Unterstützung geholt.

Jericho
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Beitrag von Jericho » 01.02.2009, 17:32

bosima hat geschrieben:
Jericho hat geschrieben:Bosima... schon was von dem bekannten Sprichwort "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" gehört?
Das Sprichwort ist schon richtig, aber in dem Fall nicht zutreffend.
Denn es gibt beim Fahrzeugverkauf eine Regelung wo man dem Verkäufer nicht zumuten kann, diese Mängel zu kennen.
davon hab ich noch nie etwas gehört;
wo ist diese "Regelung" verfasst?

bosima
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Beitrag von bosima » 01.02.2009, 18:19

Ich überlege die ganze Zeit wo das ganze verfasst wurde.
Es war jedenfalls eine offizielle Stelle. Hatte nämlich damals einen ähnlichen Fall und da kam dies zum tragen.

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