kann Nutzungsausfallentschädigung nur bei einem Unfallfahrzeug geltend gemacht werden?
Ich habe mir am 17.7.2007 ein neues Motorrad gekauft, dass schon von Beginn an bzw. nach 1,5 Monaten mit
ca. 3500 Km ( -7000Km nach 3 Monaten ) erhebliche Mängel aufgewiesen hatte.
Mehrmals war ich nachweislich (mit einer Mängelliste) mit den Problemen in der Werkstätte.
Der Generalimporteur hat die Reparatur als Garantie nicht anerkannt, obwohl die Werkstätte einen Motorschaden
als erwiesen angesehen hatte.
Nachdem sich der Händler geweigert hat die Reparatur durchzuführen, musste ich auf Gewehrleistungrecht klagen.
Das Verschulden liegt nicht bei mir, denn die Werkstätte hätte ja den Schaden reparieren können.
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht grundsätzlich im Fall der Beschädigung, egal, ob ein Totalschaden
des Fahrzeugs vorliegt und ein Ersatzfahrzeug beschafft werden muss oder eine Reparatur durchgeführt wird.
Die Gewährleistungsklage Wandlung vom Vertrag ist noch nicht abgeschlossen.
Der Nutzungswille war vorhanden, auch wenn es "nur" ein Motorrad war. siehe Kilometerleistung nach ca.3 Monaten!
Ich kann seit über einem Jahr
1. keine meiner Mortorradfreunde für gemeinsame Ausfahrten mehr treffen und
2. konnte ich mit meinen Freunden nicht (mit dem Motorrad) in den Urlaub mitfahren.
Meine Frage dazu:
Kann ich Nutzungsausfallentschädigung geltend machen?
Für Ihre Antwort bin ich sehr dankbar.
mfg
Thom-the-Slicki
Nutzungsausfallentschädigung
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