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HV kündigt vorzeitig

Verfasst: 21.08.2026, 12:30
von genesisv
Hallo,

wir sind eine Eigentümergemeinschaft mit 6 Einheiten, wobei 4 davon vermietet sind. Unsere alte Hausverwaltung hat uns schriftlich am 19. Juni (erhalten am 22. oder 23.) darüber informiert, dass sie den Vertrag nicht bis 31.12. erfüllen wird sondern vorzeitig mit 30.06. beenden wird. Gleichzeitig haben wir Vollmacht für Übergabe an eine HV Ihrer Wahl erhalten, die wir dann sofort ausfüllen sollten. Jedenfalls würde die Geschäftstätigkeit spätestens am 31.07. eingestellt werden.

Aufgrund von Urlaubszeit der Eigentümer, Unstimmigkeiten mit den AGBs der vorgeschlagenen HV und Suche nach mind. einer HV-Alternative hat sich das nat. wochenlang verzögert. Am 27. / 28. Juli hatten wir nochmal schriftlich Kontakt mit der alten HV und es wurde mitgeteilt, die Vollmachten doch bitte direkt an die vorgeschlagene HV zu senden, da das Gewerbe mit 31.07. beendet wird.

Alle sind wir davon ausgegangen, dass es um die administrative Tätigkeit geht - die Konsequenz war dann aber, dass mit 11. August der allgemeine Strom abgestellt wurde (Stromversorger hat es ein paar Tage weiterlaufen lassen), dieser wurde von der alten HV jedenfalls Ende Juli abgemeldet. Dadurch im Anschluss kein Licht im Flur, kein Licht im Keller und auch kein Warmwasser, da zentral - bis dann die Vollmachten bei der neuen HV waren und die Stromanmeldung durchgeführt wurde (es gab ein technisches Problem, das durch die Abschaltung verursacht wurde) hat es bis zum 21. gedauert, bis nun Strom und Warmwasser wieder verfügbar ist. Eine Endabrechnung wurde nat. auch nicht gemacht.

Nun zu den Fragen:

Kann daraus ggf. ein Strafdelikt abgeleitet werden - Konkret: Untreue? Denn die alte HV hat wissentlich die Situation herbeigeführt (keine Info über Stromabschaltung im Juni, nicht Ende Juli und auch nicht, nachdem dieser abgestellt wurde) und dadurch einen Schaden herbeigeführt -> mindestens Mietminderung bei den vermieteten Wohnungen für den Zeitraum. Nur um zu wissen, ob eine Strafanzeige hier überhaupt Aussicht auf Erfolg hätte.

Zusätzlich bzw. alternativ: Hätten Schadensersatzansprüche zivilrechtlich Aussicht auf Erfolg? Das müsste verm. über die Eigentümergemeinschaft gehen nehme ich an? Wobei ich bezweifeln würde, dass sich Aufwand und Risiko bei der Schadenssumme lohnt.

Basis sind 300 m² vermietete Fläche mit (schätze) 15 EUR Nettozins sowie 110 m² von Eigentümern selbst bewohnt.

Danke für etwaige Einsichten und Einschätzungen.

Re: Hausverwaltung kündigt vorzeitig

Verfasst: 21.08.2026, 21:08
von alles2
Die Sache mit der Untreue hatten wir unlängst hier:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=15&t=32620

Das mit der Strafanzeige würde ich in die Haare schmieren, außer Ihr könnt den Nachweis liefern, dass die Hausverwaltung ihre Befugnis wissentlich missbraucht und Euch absichtlich am Vermögen geschadet hat. Wird das Gewerbe zurückgelegt, geht das eben auch mit der Abmeldung des Stroms einher. Auch die Eigentümergemeinschaft dürfte dazu beigetragen haben, dass der Übergang zur neuen HV nicht nahtlos erfolgen konnte. Allein deshalb kann man der alten HV höchstens die Fahrlässigkeit unterstellen, was für den Straftatbestand zu wenig ist.

Zivilrechtlich könnte man auf Grundlage von § 1295 ABGB iVm § 1423 ABGB sehr wohl vorgehen. Aber wie Du bereits angemerkt hast, könnte es aus finanzieller Sicht nicht dafürstehen. Oder Ihr behält den Betrag in Höhe des Schadens von der etwaig offenen Forderung der alten HV für die letzten Monate ein. Alternativ könnte Euch die neue HV zur Hand gehen, indem sie der alten Verwaltung dazu auffordert, den entstandenen Schaden zu begleichen. Das könnte dann über die Haftpflichtversicherung der vormaligen HV gehen.

Der Verwalter ist selbst nach Vertragsende verpflichtet, die ihm anvertrauten Angelegenheiten ohne Nachteil der Eigentümergemeinschaft abzuwickeln. Daher liegt wohl eine Verletzung der nachvertraglichen Pflichten, aber auch der Sorgfaltspflicht gem. § 1299 ABGB vor. Sollte den Eigentümern ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sein, weil die Mieter von ihrem Recht der Mietzinsminderung Gebrauch machen, könnt Ihr es von der alten HV zivilrechtlich einklagen. Das könnte auch für den Schaden durch das technische Problem gelten. Das Recht auf eine ordentliche Abrechnung ist schon durch § 20 WEG begründet. Kommt man dem trotz vorheriger Aufforderung nicht nach, kann hiezu ebenfalls das Gericht angerufen werden.