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21.1 Psychiatrie Einlieferung bei gefährlicher Drohung

Verfasst: 15.06.2026, 18:01
von hanspeter12
hallo,

Die Rechtslage soll verschärft worden sein und bei nur gefährlicher Drohung mit einem Strafausmaß von über 1 Jahr soll keine Einlieferung mehr in die Psychiatrie(geschlossene) möglich sein da die Rechtslage verschärft wurde und keine unmittelbare Gefahr droht.

Stimmt dies?

Danke

Re: § 21 Abs.1 StGB - Unterbringung Psychiatrie bei gefährlicher Drohung

Verfasst: 16.06.2026, 01:51
von alles2
Du beziehst Dich auf § 21 StGB (Strafgesetzbuch). Die Anlasstaten wurden vor dem Jahr 2023 im Absatz 1 beschrieben (eine Tat mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist). Diese Bestimmung ist mittlerweile zu Absatz 3 gewandert und es wurde bei einer mit bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe bedrohte Tat die Schwere der Folgen für die Prognosetat verschärft. Die Befürchtung einer künftigen Tatbegehung, die sich gegen Leib und Leben richtet, würde demnach bereits auf eine mit mehr als 2 Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beginnen. Explizit erwähnt wird nun auch die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, wobei dahingehend eine mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung zu befürchten wäre.

Das alles hätte die gefährliche Drohung gem. § 107 Abs.1 StGB weder nach der vorherigen noch nach der aktuellen Gesetzeslage betroffen. Bei der schweren gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs.2 StGB würde es anders aussehen. Dafür hätte man vorher schon in eine forensische Psychiatrie untergebracht werden können, wenn befürchtet wurde, dass es erst die Vorstufe zu einer Tat mit schweren Folgen war. Nun würde es schon ausreichen, wenn dasselbe Delikt wieder begangen werden könnte.