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Einstellung des Verfahrens

Verfasst: 22.09.2025, 10:42
von Monika Lackova
Ich möchte fragen, was ich noch weiter in meinem Fall unternehmen kann. Ich fasse es kurz zusammen: habe online Handy im Wert von 290€ verkauft, habe weder die Ware erhalten noch mein Geld zurück erhalten. Nach dem Prozess hieß es "Einstellung des Verfahrens"

(Einstellung erfolgte gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 StPO im Hinblick auf das Urteil aus 31 U 184/24 p des BG Linz, weil der Beschuldigte mehrere Straftaten zur Last liegen und die Einstellung voraussichtlich Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss hat. )
Das ist der Satz in der Benachrichtigung von Staatsanwaltschafft.

Was kann ich bitte noch tun. Kann ich mich wieder berufen und falls ja, dann wo? Werde ich mein Geld wiedersehen?

Re: Einstellung des Verfahrens

Verfasst: 22.09.2025, 13:43
von alles2
Es ist grundsätzlich zwischen einem strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren zu unterscheiden. In einem Strafverfahren kann man für die Tat an sich verurteilt werden. Für den Beschuldigten schaut es dann für gewöhnlich besser aus, wenn er den Schaden wiedergutmacht. Das dürfte in Deinem Fall nicht geschehen sein. In dem Fall kann der Strafrichter aussprechen, welche Zahlung an die Opfer zu leisten sind. Passiert das nicht, wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Den Weg kann man auch verfolgen, sollte die ausgesprochene Entschädigung noch zu gering ausgefallen sein. Daher bestünde für Dich die Möglichkeit, beim Bezirksgericht eine Schadensersatzklage anzustrengen. Solltest Du finanziell nicht gut dastehen und das Prozessrisiko nicht auf Dich nehmen, könntest - bei fehlendem Rechtsschutz - vorher die Verfahrenshilfe beantragen. Ein weiterer Schritt wäre gut zu überlegen, da man auf die eigenen Anwaltskosten sitzenbleiben könnte oder trotz eines zivilrechtlich erlangten Titels vom Übeltäter nichts bekommt, weil von ihm (auch durch Exekution) nichts zu holen sein könnte.

Re: Einstellung des Verfahrens

Verfasst: 22.09.2025, 18:10
von ersoutheas
Wenn du dein Geld wiedersehen willst, ist oft der zivilrechtliche Weg über Mahnung, Inkasso oder Zivilklage gegen den Verkäufer der sinnvollere Schritt.

Re: Einstellung des Verfahrens

Verfasst: 22.09.2025, 18:48
von alles2
Ist halt oft nicht so einfach, wenn der Gegner vermögens- und einkommenslos ist oder er sich sogar aktuell in Haft befindet. Denn für manche Verfahren können dem Gläubiger zusätzliche Kosten anfallen, bei denen dann ebenso ungewiss ist, ob er das Geld jemals wieder zurückholen kann.