Automatisches Waffenverbot für (verurteilte) jugendliche Straftäter?

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DerAuslandsÖsterreicher
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Automatisches Waffenverbot für (verurteilte) jugendliche Straftäter?

Beitrag von DerAuslandsÖsterreicher » 27.07.2025, 21:02

Hallo Forum,

folgendes juristisches Thema würde mich ganz allgemein interessieren:

Wenn ein jugendlicher, möglicherweise auch unmündiger, Straftäter (wie in der Presse in letzter Zeit oft berichtet) eine Straftat begeht, wird dann eigentlich automatisch ein Waffenverbot gegen ihn ausgesprochen?

Hängt das von der Tat ab? Also zum Beispiel: Bei Straftat mit Einsatz einer Waffe ja, aber bei Straftat ohne Einsatz einer Waffe (z.B. Diebstahl) nein
Wird das etwaige Waffenverbot bereits im Ermittlungsverfahren ausgesprochen oder erst mit strafrechtlicher Verurteilung?
Wie lange gilt das Waffenverbot dann? Auf unbestimmte Zeit?
Wie verhält es sich, wenn er noch unter 14 und damit strafunmündig ist?

Oder kann sich der verurteilte jugendliche Straftäter dann etwa, wenn er 18 wird, eine Kat C Waffe ganz legal kaufen?

Taten die in letzter Zeit in der Presse gemeldet wurden z.B.:
- Täter unter 14 bedroht Mitschüler mit Messer, raubt Mitschüler dabei auch aus
- Jugendbande bricht regelmäßig Taxis auf und erbeutet so Diebesgut
- Jugendliche Täter bedrohen und vergewaltigen Mitschülerin

- Alle Taten auch mit Tätern über 14 Jahre

Danke für Erhellung.



alles2
Beiträge: 4107
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Automatisches Waffenverbot für (verurteilte) jugendliche Straftäter?

Beitrag von alles2 » 28.07.2025, 03:06

Die meisten Fragen könnte § 12 WaffG (Waffengesetz) beantworten. Üblicherweise kann ein Waffenverbot erst auf Antrag aufgehoben werden (Absatz 7). Absatz 1 unterscheidet nicht zwischen Menschen über oder unter 14 Jahren. Der Verbot soll im Interesse der öffentlichen Sicherheit aufgrund von bestimmten Tatsachen den Missbrauch von Waffen bei jenen Menschen verbieten, von denen eine potentielle Gefährlichkeit ausgehen kann. Dabei ist eine Waffe nicht immer im klassischen Sinne zu sehen. Es kann auch ausreichen, wenn wie bei einem Einbruchdiebstahl (§ 129 StGB) oder räuberischen Diebstahl (§ 131 StGB) ein Gegenstand funktionell als Waffe genutzt wird. Ob bei gewissen StGB-Paragraphen automatisch eine Meldung an die Behörde ergeht, kann ich nicht sagen. Ich glaube nicht, weshalb ein potentieller Verbrecher Hoffnung haben dürfte, dass über ihn kein Verbot verhängt wird. Eine Meldung kann bereits im Ermittlungsverfahren ergehen. Und auch dessen Einstellung oder ein Freispruch des Strafgerichts ist keine Gewähr für die Aufhebung des Verbots.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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