Benachrichtigung des Opfers über die Einstellung des Verfahrens

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gerry95
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Benachrichtigung des Opfers über die Einstellung des Verfahrens

Beitrag von gerry95 » 05.11.2024, 10:29

Hab da immer Mal Probleme mit nem Psychischen Kranken Nachbarn. Vor 3 Monaten stand er abends Mal vor meiner Wohnungstüre und schrie laut rein er wird mir den schädel einbauen. Wurde damals Angezeigt. Und eingestellt Aussage gegen Aussage.

So jetzt am 02.10.24 wieder der Herr Stellt sich im den Garten und schreit über eine Stunde zu mir Rauf mit Dialekt "kumm owa i Bring die um/ kumm owa i Dresch die Zaum.
So hab heute einen Brief der Staatsanwaltschaft bekommen wo drinnen steht die Staatsanwaltschaft sieht keinen Grund zur weiteren Verfolgung und das Ermittlungsverfahren wurde gemäß Paragraph 190 Z 2 StPO weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.
Weil ein Schuldbeweis mangels objektiver Beweisergebnisse nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu erbringen ist. Wtf also ist eine Morddrohung sowie eine Allgemeine Drohung für die Staatsanwaltschaft Leoben scheinbar normal?

Was kann ich dagegen tun?



alles2
Beiträge: 4051
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Benachrichtigung des Opfers über die Einstellung des Verfahrens

Beitrag von alles2 » 06.11.2024, 00:10

Stell Dir vor, jemand hat das Tourette-Syndrom und scheißt Dich in einer Tour zusammen. Du weißt aber, dass er es nicht so meint und das Verhalten auf seine Geisteskrankheit zurückzuführen ist. Dann stellt es üblicherweise auf Grund von § 11 StGB kein Straftatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB dar.
Um es auf die Spitze zu treiben...es wird wer von einem paranoid Schizophrenen umgebracht, der zum Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig war. Folglich kann er wohl strafrechtlich nicht des Mordes verurteilt werden, sondern wird zum Schutze der Bevölkerung für ungewisse Zeit weggesperrt.

Was Du weiter machen könntest, wäre entsprechend der Rechtsmittelbelehrung über die Einstellung des Verfahrens die erweiterte Einstellungsbegründung zu verlangen und im Bedarfsfall einen Fortsetzungsantrag zu stellen. Eventuell dass Du Dich darüber am Amtstag bei einem Richter (des Bezirksgerichts) erkundigst. Ansonsten kann bei wiederholter Störung wegen einer Anstandsverletzung die Polizei hinzugezogen werden:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=24549#p52791

Oder es greift das Mietrechtsgesetz und der Kündigungstatbestand des unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs.2 Z 3 MRG wäre erfüllt:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=25209#p54066
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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