Vorladung §27/1

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Huerol
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Vorladung §27/1

Beitrag von Huerol » 04.06.2024, 07:40

Hallo liebe Community. Ich hoffe ihr könnt mir ein bisschen weiter helfen.

Habe letzte Woche einen Anruf von der Polizei bekommen, dass ich zu einer Vorladung kommen muss wegen angeblichen drogenbestellung die Ladung habe ich auch per Mail erhalten, werde sie auch noch per Brief zugestellt bekommen. Da es sich um Paragraph 27 handelt, handelt es sich um eine geringe Menge Suchtgift so wie ich das herausgelesen habe. Mein Anwalt den icht sofort konsultiert habe meint, wenn ich geständig bin und reuig wird es mit einer Probezeit eingestellt werden.

Dazu zu sagen ist, dass das angebliche Paket vor zwei Jahren abgefangen wurde und ich erst jetzt verständigt wurde und ein Verfahren eingeleitet wird. Ich habe seit 4 Jahren einen sehr guten Job im Gesundheits Sektor und habe auch Angst diesen zu verlieren.
Bin unbeschollten und nicht abhängig, hätte ich wirklich etwas bestellt wäre es das einzige mal gewesen und hätte sich nicht wiederholt.

Wie sind eure Erfahrungen in so einem Fall?
Bin für Tipps und Hilfe dankbar.

Edit: Habe von einem anderen Fall einen Ausschnitt aus einem Brief wo §35 angewandt wird. Heißt dass, die Staatsanwaltschaft muss §35 zur Anwendung bringen wenn ich geständig wäre, das es nur für Eigenkonsum gedacht gewesen wäre?

Zitat:
"Gemäß § 35 Abs 9 SMG hat die Staatsanwaltschaft jedoch von der Verfolgung unmittelbar vorläufig zurückzutreten, wenn eine Person eine Straftat nach §27 Abs. 1 und 2 SMG ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen hat, ohne dass diese Person daraus einen Vorteil gezogen hat."



alles2
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Re: Vorladung § 27 Abs.1 SMG

Beitrag von alles2 » 04.06.2024, 10:50

Dazu gibt es hier einige Beiträge. Woanders hatte ich folgendes getextet:
alles2 hat geschrieben:
17.02.2024, 10:17
Nicht nur eine Bewährungsstrafe ist denkbar. Je nach Verantwortung und Glaubwürdigkeit könnte auch die Staatsanwaltschaft nach § 35 Abs.2 SMG sogar von der Verfolgung vorläufig zurücktreten.
bzw.
alles2 hat geschrieben:
24.06.2020, 22:00
Der Paragraph ist eine Sache der Staatsanwaltschaft. Diese kann eine "drogenfreie" Probezeit von bis zu 2 Jahren auferlegen, in denen gewisse Maßnahmen zu befolgen wären. Hält man sich nicht daran, kann das Strafverfahren wieder aufgenommen werden.
Ansonsten geht es hier weiter:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=18038

oder dort:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=6&t=15305&p=36621#p36621

Um besser gegenüber der Polizei vorbereitet zu sein, eventuell das hier:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=15&t=17758#p42640

Und wenn man dabei bleibt, mit der Sache nichts zu tun zu haben und ein unbekannter Dritter das Paket hätte abfangen wollen, indem Deine Adresse missbraucht wurde, könnte man dort gut aufgehoben sein:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=19932
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Huerol
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Re: Vorladung §27/1

Beitrag von Huerol » 04.06.2024, 11:24

ich danke recht herzlich. Kann es auch eine Begünstigung sein, da es schon vor 2 Jahren war und seitdem nichts war und keine Vorstrafen gibt?

alles2
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Re: Vorladung § 27 Abs.1 SMG

Beitrag von alles2 » 04.06.2024, 12:57

Durchaus, weil es selbst bei der Probezeit des vorläufigen Rücktritts darum geht, zu beobachten, ob wer wieder rückfällig wird. Wen nichts mehr war, spräche es für Dich und man könne von einer Strafverfolgung absehen.
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Huerol
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Re: Vorladung §27/1

Beitrag von Huerol » 04.06.2024, 13:49

Danke nochmals eine letzte Frage habe ich noch. Die Substanz macht keinen Unterschied oder? Solange die Grenzmenge nicht überschritten ist, ist egal ob es Cannabis, Mdma oder etwas anderes ist? Denn sonst wäre es ja §28.
Sehe ich das so richtig?

Wenn es zu einer Diversion kommen sollte, kann dann auch ein Waffenverbot verhängt werden?

Ganz liebe Grüße und Danke

alles2
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Re: Vorladung §27/1

Beitrag von alles2 » 04.06.2024, 14:26

Ja, denn unter § 27 Abs.1 Z 1 SMG wird der allgemeine Begriff "Suchtmittel" verwendet. Wenn man sich schon was eingesteht, dann sollte man im Sinne von Absatz 2 stets betonen, dass es für den Eigenkonsum bestimmt war. Folglich wäre auch die Strafbarkeit nach § 57 Abs.3 StGB verjährt.

Nur weil mal online Drogen erworben worden sein dürften, begründet es noch keinen Verdacht, dass man eine Waffe missbräuchlich verwenden könnte. Für ein verhängtes Waffenverbot müsste schon mehr vorgefallen sein.
Zuletzt geändert von alles2 am 29.06.2024, 09:28, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Vorladung §27/1

Beitrag von Huerol » 04.06.2024, 14:30

Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort

Huerol
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Re: Vorladung §27/1

Beitrag von Huerol » 04.06.2024, 18:12

Habe dir noch eine kurze PN geschickt, hoffe das ist okay.

Lg

alles2
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Re: Vorladung § 27 Abs.1 SMG

Beitrag von alles2 » 04.06.2024, 19:46

Ja, wobei die Anschlussfrage für diesen Thread nicht relevant ist. Habe darüber hinaus auf Grund der hiesigen Schilderungen nur ein paar einfallsreiche Tipps gegeben, mit welche Aussagen man glimpflich aus der Sache aussteigen könnte.
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Re: Vorladung §27/1

Beitrag von Huerol » 15.07.2024, 16:32

Zur Aufklärung: Diversion wurde gewährt nach §35 SMG

Danke und LG

alles2
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Re: Vorladung § 27 Abs.1 SMG

Beitrag von alles2 » 15.07.2024, 21:11

Auch ich danke für die Bekanntgabe über den Ausgang. Findet man hier selten!
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