Die Zulässigkeit nach §120 von Audioaufnahmen als Verteidigung im Scheidungsprozess

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Kinderschutz
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Die Zulässigkeit nach §120 von Audioaufnahmen als Verteidigung im Scheidungsprozess

Beitrag von Kinderschutz » 03.05.2024, 12:02

Hier ist eine Zusammenfassung des Problems:

Es handelt sich um einen langwierigen und kontroversen Scheidungsprozess.
- Die Frau wurde in ihrer Kindheit von ihrem Vater sexuell missbraucht.
- Im Jahr 2018 reichte sie eine Scheidungsklage ein, in der sie dem Ehemann die Schuld zuschrieb. Während der Anhörung wurde offensichtlich, dass sie die Scheidung bereits im Jahr 2016 geplant hatte.
- Im Jahr 2017 initiierte die Ehefrau eigenständig einen Trennungsprozess, indem sie das gemeinsame Bett aufgab, in einem anderen Zimmer schlief und die Wochenenden der Kinder separat organisierte (ein Wochenende mit einem Elternteil und das andere mit dem anderen Elternteil).
- Der Ehemann wurde von seiner Frau daran gehindert, mit ihr und den Kindern auf das Land zu fahren, wo ihre Eltern leben. Gleichzeitig ließ die Frau die Kinder ohne Wissen ihres Mannes allein auf dem Land, einschließlich Übernachtungen beim Großvater mütterlicherseits, während die Großmutter aufgrund einer schweren Krankheit im Krankenhaus war.
- Im Jahr 2017 erfuhr der Ehemann von den Kindern, dass sie allein mit dem Großvater mütterlicherseits Zeit verbracht hatten. Darüber hinaus stellte der Ehemann auch fest, dass seine Frau ihm über drei Jahre lang wichtige Informationen über die Schule der Kinder vorenthalten hatte. Besorgt wandte sich der Ehemann an das Kinderschutzzentrum, das empfahl, die Kinder niemals allein mit dem Großvater mütterlicherseits zu lassen.
- Der Ehemann forderte seine Frau offiziell schriftlich und vor Zeugen auf, die Kinder nicht allein mit diesem Mann zu lassen, doch sie lehnte dies ab und behauptete, die Vorwürfe seien erfunden.
- Im Jahr 2018 beschuldigte die Frau ihren Mann in der Scheidungsklage und einem Antrag auf Wegweisung aus der ehelichen Wohnung fälschlicherweise, falsche Angaben zum sexuellen Missbrauch gemacht zu haben, obwohl sie den Missbrauch vor Gericht kategorisch leugnete.
- Während der Scheidungsverhandlung wurde ein Attest eines Psychiaters der Frau vorgelegt, das bestätigte, dass die Frau im Alter von 9 bis 13 Jahren sexuellen Missbrauch erlitten hatte. Ein anderer Therapeut der Frau bestätigte im Gerichtssaal, dass die Frau ihm von dem Missbrauch erzählt hatte, der jedoch nicht über einen längeren Zeitraum andauerte, sondern nur einmal vorkam.
- Trotz dieser Beweise und Aussagen bestritt die Frau die Vorfälle sowohl während der Scheidungsverhandlung als auch zuvor vehement.
- Die Frau behauptet, dass die Anschuldigungen ihres Mannes Teil einer Verleumdungskampagne seien, um sie zu zerstören und einen Vorteil in der Scheidung zu erlangen.
- Der Ehemann verfügt über eine Tonaufnahme eines Gesprächs aus dem Jahr 2017, in dem die Frau zugab, dass sie Angst hatte, die Kinder allein mit ihrem Vater zu lassen, was darauf hindeutet, dass die Vorwürfe des Ehemannes bezüglich des Missbrauchs wahrheitsgemäß waren.

Rechtliche Fragestellung:

Kann der beklagte Ehemann diese Tonaufnahme und deren Abschrift als Beweismittel vorlegen, ohne sich gemäß § 120 StGB (Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten) strafbar zu machen?
Rechtfertigt das Argument, dass der Ehemann sich gegen den Vorwurf wehrt, falsche Anschuldigungen wegen sexuellen Missbrauchs am Gericht verbreitet zu haben, weil auch die Ehefrau Angst vor ihrem Vater hatte, die Vorlage der Audioaufnahme ausreichend? Damit würde der Ehemann auch beweisen, dass die sofortige Wegweisung ungerechtfertigt war und gleichzeitig die mangelnde Glaubwürdigkeit der Vorwürfe der Ehefrau unterstreichen.



alles2
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Re: Die Zulässigkeit nach § 120 StGB von Audioaufnahmen als Verteidigung im Scheidungsprozess

Beitrag von alles2 » 03.05.2024, 16:11

Stell Dir vor, wir beide telefonieren miteinander und ich zeichne das Gespräch auf, dann liegt kein Straftatbestand nach dem Paragraphen vor, weil das Gespräch ohnehin für mich bestimmt war. Erst wenn ich es ohne Deine Einwilligung an Dritte weitergeben oder zur Verfügung stellen würde, würde das womöglich anders aussehen. Daher stellt sich die Frage, wie der Gatte zu der Tonaufzeichnung gelangt ist. Würde es als Beweismittel in einem Verfahren benötigt werden, kann auch keine Rede von einer missbräuchlichen Nutzung sein. Ob es dann Beweis genug dafür ist, wofür Ihr es interpretiert, läge in der Beurteilung des Richters.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Nadine884
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Re: Die Zulässigkeit nach §120 von Audioaufnahmen als Verteidigung im Scheidungsprozess

Beitrag von Nadine884 » 03.05.2024, 17:57

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Der Ehemann hat die Tonaufnahme, weil er das Gespräch mit seinem Telefon aufgezeichnet und er hatte den Telefon auf dem Tisch gelegt, so dass für beide zugänglich war. Ausserdem informierte er seine Frau auch über die Aufnahme. Beim Anhören der Aufnahme ist zu erkennen, dass die Frau sich dessen bewusst war, dass sie aufgezeichnet wurde, beispielsweise da sie selbst nach einer Pause in der Aufnahme dem Ehemann vorschlägt, wo das unterbrochene Gespräch fortgesetzt werden soll.

In Ihrer Antwort war jedoch der Punkt zur Notwendigkeit nicht klar. Um die Situation zu klären, betont man, dass der Ehemann aus eigenem Antrieb entscheiden würde, die Aufnahme vorzulegen, um seine Unschuld zu beweisen. Es gab keine Anfrage des Richters diesbezüglich.

Danke im Voraus!

alles2
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Re: Die Zulässigkeit nach § 120 StGB von Audioaufnahmen als Verteidigung im Scheidungsprozess

Beitrag von alles2 » 03.05.2024, 23:39

Nun stellt sich die Frage, warum ein Gesprächsmitschnitt angefertigt wurde. Könnte dann ein Grund für die nicht gegebene Relevanz darstellen. Im Prinzip erfolgt hinsichtlich der Materialverwertung eine Güter- und Interessenabwägung. Also ob sein entschuldigter und rechtfertigender Beweisnotstand (vgl. § 10 Abs.1 StGB) zur Durchsetzung seiner Ansprüche bzw. das Erschüttern ihrer Glaubwürdigkeit höher wiegt als eine mögliche Verletzung ihrer Privatsphäre bzw. ihres Rechts am eigenen Wort (iSv § 16 ABGB). Damit möchte ich nur sagen, dass unter den von Dir beschriebenen Umständen eine Verurteilung nach § 120 StGB nicht zu befürchten wäre.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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