ANKLAGESCHRIFT

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EineFrage
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ANKLAGESCHRIFT

Beitrag von EineFrage » 27.03.2024, 18:37

Hallo zusammen ich habe eine frage, ein bekannter von mir hat heute seine Anklageschrift vom Anwalt bekommen.

Es geht um §§ 15 Abs 1, 207 Abs 1, 212 Abs 1 Z 2 und 105 StGB

Kann mir jemand sagen was das vor einem Schöffengericht für eine Strafe sein wird!? :?:

Bewährung?
Haftstrafe?

Ich habe leider überhaupt keinen Plan wie sowas verurteilt wird, er bestreitet natürlich alles, ich selbst kenne ihm, und kann mir nicht vorstellen das er ein Minderjähriges Mädchen angegriffen hat, aber es spricht laut Anklageschrift sehr viel gegen ihm!

Danke schon mal im vorraus um eure Antworten



alles2
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Re: Anklageschrift

Beitrag von alles2 » 27.03.2024, 19:42

Wir kennen die Aktenlage, das Alter aller Personen und den Ausmaß der Straftaten nicht. So kann man keine treffsichere Prognose abgeben, weshalb die eine Frage an den Anwalt zu richten wäre. Aber weil der Beschuldigte nicht in Untersuchungshaft sein dürfte oder war, wäre eine bedingte Freiheitsstrafe (Bewährungsstrafe) durchaus möglich, die nach § 43 Abs.1 StGB höchstens 24 Monate ausfallen kann und vielleicht wird.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

EineFrage
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Re: ANKLAGESCHRIFT

Beitrag von EineFrage » 27.03.2024, 22:25

Er ist und war nicht in Untersuchungshaft!

Er ist 40 Jahre alt, das Mädchen ist 13 Jahre alt ….

Er hat vorher nie eine Straftat begangen

alles2
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Re: §§ 15 Abs 1, 207 Abs 1, 212 Abs 1 Z 2 und 105 StGB

Beitrag von alles2 » 27.03.2024, 23:46

Ein paar Ausschnitte aus der Anklageschrift:
[...]
Nachdem mir ein Auszug bekannt ist, sei verkürzt noch so viel verraten, dass es um zwei Opfer geht. Bei der einen blieb es hinsichtlich § 207 StGB iVm § 212 StGB beim Versuch. Bei der zweiten Person geht es um Nötigung. Wegen § 28 StGB sei nach § 207 Abs.1 StGB zu bestrafen.
Zwei Freundinnen seiner Tochter hätten bei ihm über Nacht bleiben dürfen. Als sie sich schlafen legten, weckte er im alkoholisierten Zustand eines der Mädchen durch eine Berührung auf. Das andere Mädchen bekam die Vorgänge dann auch mit. Er bewegte beide dazu, dass sie ins Elternschlafzimmer kommen. Er setzte sich dort aufs Bett. Das eine Dirndl sollte sich zu ihm setzen, was sie auch tat und er legte eine Hand um ihre Schulter. Das zweite Dirndl zog er zu sich, um ihr Küsse an die Wange zu geben. Dann ließ er sie wieder los. Dem anderen Dirndl wollte er wohl in den Schritt fassen, wobei sie sich gegen das Vorhaben wehrte. Die Aktion wurde gestört, als die Tochter wach wurde und nach den Freundinnen rief.

Nach § 198 Abs.3 StPO ist eine Diversion nicht möglich und es wird zu einem Urteil kommen, sofern man von seiner Schuld überzeugt ist. Vom Gefühl her würde ich meinen, dass der Angeklagte 1 Jahr auf Bewährung bekommen könnte, weil es beim wesentlichen Delikt nur um einen Versuch handelte, der Familienvater die Tat aus Unbesonnenheit bzw. mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen haben könnte und er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt haben dürfte und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Das Ablegen eines reumütiges Geständnisses kann ebenso zu einem milden Urteil verhelfen. Ich beziehe mich bei den Milderungsgründen auf § 34 StGB, die der Anwalt - so wie hier vorgebracht - nach Möglichkeit ausschöpfen sollte.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

EineFrage
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Re: ANKLAGESCHRIFT

Beitrag von EineFrage » 27.03.2024, 23:58

@alles vielen dank für deine schnellen Antworten und auch fürs lesen der Privaten Nachricht :D

Ich werde wenn er das Urteil bekommt hier rein schreiben. Nur kann ich noch nicht sagen wann das sein wird, heute kam eben die Anklageschrift, und den Gerichtstermin hat er noch nicht bekommen!

alles2
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Re: Anklageschrift

Beitrag von alles2 » 28.03.2024, 00:31

Ich habe es hier auszugsweise zitiert, damit vielleicht auch andere ihre Einschätzung abgeben oder Ergänzungen vorbringen können. Mich würde aber dennoch interessieren, von welcher Strafhöhe sein Anwalt oder Pflichtverteidiger ausgeht.

Man muss bei sowas immer aufpassen. Oftmals übertreiben es die Anwälte, um dann eine Art Erfolgsprämie kassieren zu können und damit man ihnen zu Füßen liegt, sollte das Urteil wesentlich niedriger als vorhergesagt ausfallen. Das entpuppt sich dann als reine Augenwischerei, weil ein vermeintlich mildes Urteil auch ohne diesen Urteil zustande hätte kommen können.
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