Gibt es den Versuch der Hehlerei, wenn eine Ware inseriert wurde, jedoch nicht verkauft? Ware wurde Tage zuvor vom Verkauf gelöscht, bevor die Polizei vor Ort war. Strafausmaß?
Ware wurde erworben, ohne den Verdacht zu schöpfen, dass es zuvor gestohlen wurde.
Danke!
Versuch der Hehlerei
Re: Versuch der Hehlerei
Eine Straftat nach § 164 Abs.1 StGB - (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze - muss gemäß § 15 StGB nicht vollendet worden sein. Es genügt demnach schon, wenn man die Umsetzung ernsthaft in Betracht gezogen und dafür die ersten Handlungen bereits gesetzt hatte, indem beispielsweise die "heiße" Ware erworben wurde. Die Sachlage könnte entsprechend § 167 StGB wegen tätige Reue straffrei bleiben, wenn schlussendlich kein Schaden entstanden ist und bis dahin die Strafverfolgungsbehörde noch nicht eingeschritten ist.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Versuch der Hehlerei
Wie sieht es vom Rücktritt des Versuches aus?
1 Woche vor Polizeibesuch, wurde das Inserat vom Internet gelöscht. War freiwillig, es konnte nicht damit gerechnet werden, dass die Polizei/Behörde eine Woche später vorbeikommt.
1 Woche vor Polizeibesuch, wurde das Inserat vom Internet gelöscht. War freiwillig, es konnte nicht damit gerechnet werden, dass die Polizei/Behörde eine Woche später vorbeikommt.
Re: Versuch der Hehlerei
Nicht sehr viel anders, was in meiner Ausführung auch umfasst wurde. § 15 StGB (Versuch) wird als Milderungsgrund gewertet, weshalb die Strafe auf Grund dieses Tatmerkmals geringer ausfallen kann (§ 34 Abs.1 Z 13 StGB). In Ziffer 14 des Paragraphen in Klammern heißt es, dass es ebenso strafmildernd sein kann, wenn der Täter sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat.
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