Namen vom Anzeiger bekanntgeben....

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Gerhard332
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Namen vom Anzeiger bekanntgeben....

Beitrag von Gerhard332 » 22.05.2023, 12:49

Hallo, habe eine Frage: Es werden in einer Wohnanlage die Falschparker welche in einer Feuerwehrzone stehen, beim Strafamt in Graz angezeigt. Da es schon zu Drohungen gegen die Anzeiger gekommen ist, wollten wir bei der Anzeige darauf hinweisen das die Namen der Anzeiger nicht dem angezeigten bekanntgegeben werden.

Jetzt machte uns das Strafamt aufmerksam das dies nicht geht, es müssen bei Nachfrage die Namen der Anzeiger bekannt gegeben werden.

Wir waren bis dahin der Meinung, dass Anzeigen sehr wohl unter das Datenschutzgesetz fallen und nicht herausgeben werden dürfen.

Wie ist, wenn wir die Anzeigen in Zukunft Anonym durchführen?
Müssen diese bearbeitet werden?

Danke schon mal für die Hilfe!



alles2
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Re: Namen vom Anzeiger bekanntgeben...

Beitrag von alles2 » 22.05.2023, 14:22

Entweder anonym mit Beweisfoto oder der Privat-Sheriff opfert sich als Beweismittel. Der Behörde geht es stets um die Beweisführung. Es macht wenig Sinn, eine Sache zu verfolgen, für die es keine Belege gibt, wenn sich der Falschparker, der auch Akteneinsicht nehmen und so zum Namen des Hinweisgebers gelangen kann, gegen die Anzeige wehrt.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Gerhard332
Beiträge: 19
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Re: Namen vom Anzeiger bekanntgeben....

Beitrag von Gerhard332 » 24.05.2023, 09:02

...muss die Behörde eine Anonyme Anzeige verfolgen? - Interessant in diesem Zusammenhang das Angezeigte bei der Behörde waren und den Namen des Anzeigers erfahren wollten, von dieser Behörde die Auskunft erhielten, dass dies nicht möglich ist, da es Datenschutz wäre! Jetzt sollte es sehr wohl möglich sein......? Kommt es darauf an welchen Bearbeiter :roll: man erwischt.....?

alles2
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Re: Namen vom Anzeiger bekanntgeben....

Beitrag von alles2 » 24.05.2023, 11:52

Ja, die Behörde muss bei einem Anfangsverdacht durch die Meldung (samt Tatort, Zeitpunkt und Bild) Ermittlungen aufnehmen. Erhärten sich die Vorwürfe nicht oder erhebt der Angezeigte Einspruch, kann die Behörde bei einer anonymen Anzeige die namentlich unbekannte Ansprechperson nicht für weitere Auskünfte ausforschen und das Verfahren könnte aus "tatsächlichen" Gründen eingestellt werden, weil sohin keine unmittelbaren Aussagen vorliegen, die den Fahrzeughalter konkret belasten. Die Einstellung kann auch vorher erfolgen, wenn es keine ausreichenden Verdachtsmomente gibt, um vermeintlichen Parksünder überhaupt über den Vorfall in Kenntnis zu setzen (§ 45 Verwaltungsstrafgesetz VStG).

Bin mir gerade nicht sicher, ob der Sachbearbeiter hinsichtlich des Datenschutzes wirklich sattelfest ist. Manche glauben nur, es besser zu wissen. Wenn ich mich darum gekümmert habe, den Anzeiger herauszufinden, war das nie ein Problem. Ein Mitarbeiter des Verkehrsamtes meinte gar, dass ein Anzeiger zu seiner Meldung stehen sollte und daher sein Name gegebenenfalls bekanntgegeben werden würde (so wie bei der Polizei auch).
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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