Urkundenfälschung §223 StGB

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Hobby-Jurist
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Urkundenfälschung §223 StGB

Beitrag von Hobby-Jurist » 02.03.2023, 02:13

Hallo 👋

Wichtiges Thema. Ich kaufe eine Eintrittskarte für ein Konzert im Happelstadion von einem netten Mann, dessen Frau krank ist. Er kann und mag deswegen nicht hingehen und verkauft sie mir netterweise.
Die Karte schaut echt aus. Ich gehe rein, der QR Code funktioniert nicht, die Ordner stellen fest, es ist eine Fälschung und holen die Polizei.
Ich werde wegen §223 (2) StGB angeklagt. Dass ich die Karte nicht selber gefälscht habe, glaubt mir der Staatsanwalt, aber er kreidet Absatz 2 nämlich den Gebrauch im Rechtsverkehr an.

Zu dem Thema finde ich NICHTS im RIS, ausser dass auch eine Kopie einer Fälschung als vorgelegtes Dokument anzusehen ist und zumindest Urkundebetrug nach §147 StGB vorliegt.

Kienapfel/Schroll hat in WK2 einiges zu dem Thema aber dieser spezielle Fall scheint neu. Mir fällt nur §4 STGB und §9 Rechtsirrtum ein. Es kann doch nicht sein, dass jemand dann verurteilt wird, der gar nichts damit zu tun hatte und auch nicht wusste und erkennen konnte, dass die „Urkunde“ falsch war.
In meinen Augen bin ich somit einem Rechtsirrtum aufgesessen, der straffrei sein müsste weil ich nicht verpflichtet war, die Echtheit aufgrund meines Berufes bla bla bla so wie es in Paragraph steht..., nachzuprüfen.

Wie seht ihr das und habt ihr vielleicht ein Urteil oder einen Kommentar zu dem Thema? Dankeschön



alles2
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Re: Urkundenfälschung § 223 StGB

Beitrag von alles2 » 02.03.2023, 03:08

Aus meiner Erfahrung und unter Berücksichtigung Deiner Darstellung sollte nichts dabei rumkommen. Wie aus dem Paragraphen zu entnehmen ist, sollte man dafür schon den Vorsatz irgendwie nachweisen können. Absatz 1 betrifft das Herstellen, Absatz 2 das In-Umlauf-Bringen. Damit Letzterer greift, hättest Du wissen sollen, dass es sich um eine Fälschung handeln könnte. Das konntest Du allerdings nicht bzw. dürfte sich der Verdacht nicht aufgedrängt haben. Nun kann ich mir durchaus vorstellen, dass Du gefragt wirst, um wieviel Du das Ticket gekauft hast. Obacht...das sage ich, weil ich Dir einfach mal glaube. Nenne keinen zu geringen Betrag...eher im Gegenteil. Ansonsten könnte es heißen, dass man aufgrund dessen hätte wissen oder ahnen müssen, dass da was nicht mit rechten Dingen zugehen konnte.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Hobby-Jurist
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Re: Urkundenfälschung §223 StGB

Beitrag von Hobby-Jurist » 03.03.2023, 01:55

Danke! Ja - ich seh das auch so. Keine Strafe ohne Schuld.
:D :D Keine Sorge. Ich verweigere sowieso die Aussage. Ich habe in einer schriftlichen Stellungnahme schon alles ausreichend dargelegt. Der Preis war exakt der Kartenpreis, der auch aufgedruckt war. Und wäre es billiger gewesen, könnte man auch argumentieren. Der Typ wollte die Karten ja nur loswerden und hat nicht den Anschein eines Schwarzhändlers erweckt. Er hätte sich also sicher auch mit weniger zufrieden gegeben. Aber ich wollte nicht handeln, war froh, dass ich wen gefunden habe, der mir noch eine Karte verkauft.

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