Urkundenfälschung §223 StGB
Verfasst: 02.03.2023, 02:13
Hallo
Wichtiges Thema. Ich kaufe eine Eintrittskarte für ein Konzert im Happelstadion von einem netten Mann, dessen Frau krank ist. Er kann und mag deswegen nicht hingehen und verkauft sie mir netterweise.
Die Karte schaut echt aus. Ich gehe rein, der QR Code funktioniert nicht, die Ordner stellen fest, es ist eine Fälschung und holen die Polizei.
Ich werde wegen §223 (2) StGB angeklagt. Dass ich die Karte nicht selber gefälscht habe, glaubt mir der Staatsanwalt, aber er kreidet Absatz 2 nämlich den Gebrauch im Rechtsverkehr an.
Zu dem Thema finde ich NICHTS im RIS, ausser dass auch eine Kopie einer Fälschung als vorgelegtes Dokument anzusehen ist und zumindest Urkundebetrug nach §147 StGB vorliegt.
Kienapfel/Schroll hat in WK2 einiges zu dem Thema aber dieser spezielle Fall scheint neu. Mir fällt nur §4 STGB und §9 Rechtsirrtum ein. Es kann doch nicht sein, dass jemand dann verurteilt wird, der gar nichts damit zu tun hatte und auch nicht wusste und erkennen konnte, dass die „Urkunde“ falsch war.
In meinen Augen bin ich somit einem Rechtsirrtum aufgesessen, der straffrei sein müsste weil ich nicht verpflichtet war, die Echtheit aufgrund meines Berufes bla bla bla so wie es in Paragraph steht..., nachzuprüfen.
Wie seht ihr das und habt ihr vielleicht ein Urteil oder einen Kommentar zu dem Thema? Dankeschön
Wichtiges Thema. Ich kaufe eine Eintrittskarte für ein Konzert im Happelstadion von einem netten Mann, dessen Frau krank ist. Er kann und mag deswegen nicht hingehen und verkauft sie mir netterweise.
Die Karte schaut echt aus. Ich gehe rein, der QR Code funktioniert nicht, die Ordner stellen fest, es ist eine Fälschung und holen die Polizei.
Ich werde wegen §223 (2) StGB angeklagt. Dass ich die Karte nicht selber gefälscht habe, glaubt mir der Staatsanwalt, aber er kreidet Absatz 2 nämlich den Gebrauch im Rechtsverkehr an.
Zu dem Thema finde ich NICHTS im RIS, ausser dass auch eine Kopie einer Fälschung als vorgelegtes Dokument anzusehen ist und zumindest Urkundebetrug nach §147 StGB vorliegt.
Kienapfel/Schroll hat in WK2 einiges zu dem Thema aber dieser spezielle Fall scheint neu. Mir fällt nur §4 STGB und §9 Rechtsirrtum ein. Es kann doch nicht sein, dass jemand dann verurteilt wird, der gar nichts damit zu tun hatte und auch nicht wusste und erkennen konnte, dass die „Urkunde“ falsch war.
In meinen Augen bin ich somit einem Rechtsirrtum aufgesessen, der straffrei sein müsste weil ich nicht verpflichtet war, die Echtheit aufgrund meines Berufes bla bla bla so wie es in Paragraph steht..., nachzuprüfen.
Wie seht ihr das und habt ihr vielleicht ein Urteil oder einen Kommentar zu dem Thema? Dankeschön