Strafe wegen Medikamenteneinfuhr - Habe aber nichts bestellt!

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Marcel Timo
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Strafe wegen Medikamenteneinfuhr - Habe aber nichts bestellt!

Beitrag von Marcel Timo » 09.02.2023, 11:38

Hallo,

eine Frage an die Experten.
An meine Firmenanschrift wurde angeblich Medikamente gesendet die durch den Zoll abgefangen wurden und nun habe ich an eine Strafe von € 250,- bekommen.
Ich habe aber NIE etwas in diese Richtung bestellt und auch meine Mitarbeiter beteuern nichts bestellt zu haben!!
Meines Erachtens muss hier ein Betrug stattfinden und das Paket sollte irgendwie abgefangen werden - sonst kann ich mir das nicht vorstellen?!?

Laut Auskunft der BH muss ich beweisen das ich die Bestellung nicht aufgegeben habe - aber wie soll ich das machen?
Hier sollte doch der Zoll zuerst beweisen das ich das bestellt habe?

Was kann man in diesem Fall machen?

Danke
Marcel



MG
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Re: Strafe wegen Medikamenteneinfuhr - Habe aber nichts bestellt!

Beitrag von MG » 09.02.2023, 15:39

Ich teile Ihre Ansicht. Schon die alten Römer meinten: "Negativa non sunt probanda". Man kann/muss nicht beweisen, dass etwas nicht stattgefunden hat.

Darüber hinaus besteht im Verwaltungsstrafverfahren der so genannte "Untersuchungsgrundsatz", demgemäß die Behörde den Sachverhalt aufklären muss.

Sie können zB nicht beweisen, dass Sie die Bestellung nicht aufgegeben haben, in einem Verfahren aber zB beantragen, dass die Behörde beim Lieferant/Absender Kopien der Bestellunterlagen, logfiles der online Bestellung, Zahlungsmodalitäten usw. in Erfahrung bringen soll.

Wenn der Behörde es dabei nicht gelingt, Sie belastendes Material zustande zu bringen, sollte es auch zu keinem Strafausspruch kommen können.

Parallel würde ich aber noch alle Zahlungsvorgänge, insbesondere von Kreditkarten, Papal etc. checken, um auszuschließen, das es zu einem Identitätsdiebstahl gekommen ist!

mfG
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alles2
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Re: Strafe wegen Medikamenteneinfuhr - Habe aber nichts bestellt!

Beitrag von alles2 » 09.02.2023, 16:59

Verstehe gerade nicht, wie naiv man sein kann. Angenommen, ich wäre für ein Unternehmen tätig, möchte zu einem bedenklichen Produkt gelangen, benutze für die anonymisierten Internet-Aktivitäten ein VPN bzw. Proxy und hoffe, dass es durch den Zoll rutscht. Leider ist der Plan nicht aufgegangen und der Chef konfrontiert mich damit, ob ich damit was zu tun hätte. Würde ich in dem Fall offenbaren, dass ich damit zu tun hätte? Wohl eher nicht, denn sonst hätte ich es von zu Hause bestellt und das völlig gesetzesgetreu.

Im Prinzip ist die Firma für ihre Mitarbeiter verantwortlich. Weiß jetzt nicht, um wie viele es geht, doch Ehrlichkeit kann man sich nicht von allen erwarten. Du solltest danach trachten, möglichst glaubwürdig gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde oder einem Gericht rüberzukommen. Wenn die Behörde das Verfahren nicht einstellen möchte, weil sie Dinge verlangt, die nicht praktikabel umsetzbar sind, kann man noch immer auf das Gericht setzen, welches die Sachlage nach anderen Kriterien als ein Beamter werten könnte. Es sind nun mal Indizien da und gerade von ausländischen Firmen kann man nicht erwarten, dass sie stets mitspielen. Noch dazu reden wir hier von einem Verwaltungsverfahren und keinem Strafrechtverfahren, weshalb wohl niemand scharf sein dürfte, um die Sache viel Aufhebens zu machen.
Zuletzt geändert von alles2 am 09.02.2023, 19:59, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Strafe wegen Medikamenteneinfuhr - Habe aber nichts bestellt!

Beitrag von MG » 09.02.2023, 17:06

Der Fragesteller hat von einer "Strafe" gesprochen, deshalb bin ich von einem Verwaltungsstrafverfahren ausgegangen (zB § 21 Arzneiwareneinfuhrgesetz!)

@Marcel Timo: Wurde eine Strafe verhängt, wenn ja aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung?
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Re: Strafe wegen Medikamenteneinfuhr - Habe aber nichts bestellt!

Beitrag von alles2 » 09.02.2023, 17:17

Das passt ja eh und meine Worte richteten sich nicht gegen Dich. Nicht jeder Beamter oder Richter, der so halbwegs auf der Höhe der Zeit ist, würde das einfach so stehen lassen, wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter plump in Unschuld waschen möchte. Hinsichtlich Art des Verfahrens bezog ich mich auf das StGB (ist oben ergänzt).

Die ungefähre gesetzliche Gesetzeslage findet man hier:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=16493

Nachdem die Strafe über 180 Euro beträgt, dürfte die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorherige Mitteilung erstattet worden sein.
Zuletzt geändert von alles2 am 09.02.2023, 20:01, insgesamt 1-mal geändert.
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Marcel Timo
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Re: Strafe wegen Medikamenteneinfuhr - Habe aber nichts bestellt!

Beitrag von Marcel Timo » 09.02.2023, 17:34

Es ist eine Strafverfügung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über € 250,- (Strafe/Kosten/Barauslagen)!

Vorgeworfen wird mir das ich folgende Rechtsvorschrift verletzt habe:
§3 Abs. 1 und §6 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBI I Nr. 79/2010

Fakt ist das ich nie etwas derartiges bestellt habe und das auch alle Personen im Betrieb dies verneinen.
Für einen Einspruch dagegen, muss ich laut telefonischer Auskunft der Sachbearbeiterin auf der Bezirksverwaltungsbehörde beweisen, dass es niemand aus dem Betrieb war - aber das ist unmöglich!
Speziell weil die Recherche nach der Absenderadresse (welche in der Strafverfügung angeführt ist) des Pakets - zu keinem Ergebnis führt. Ist in Polen, per Google nicht auffindbar und es ist nicht ersichtlich welcher Shop dies ist?

Meines Erachtens könnte nur der Shop wo das bestellt wurde - Logdaten mit IP Adressen usw. - einen Hinweis auf den Besteller erbringen. Wobei dies mit einen VPN auch wiederum ausgehebelt werden könnte.
Aufgrund der dubiosen Absenderadresse ist dies aber wahrscheinlich wenig Zielführend :-(

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Re: Strafe wegen Medikamenteneinfuhr - Habe aber nichts bestellt!

Beitrag von alles2 » 10.02.2023, 00:31

Klingt schon wie eine Bestellung vom Schwarzmarkt, was zu befürchten war. Als Analogie, wie Du vorgehen könntest, hier ein kleiner Erfahrungsbericht, wie diverse "Strafverfahren-Verfahrenshilfen" (in Bezug auf den StGB) - also Anwaltskanzleien - sich oftmals herauswinden, wenn die rechtsanwaltliche Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflicht verletzt und einer Partei dabei nachweislich mehrmals die Rechte partout nicht mit dem vorgeschriebenen Eifer, der Treue und Gewissenhaftigkeit vertreten wurde. Dem Antrag (bspw. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) wird einfach eine eidesstattliche Erklärung sämtlicher Mitarbeiter beigelegt und schon kommt es einem so vor, als wären vor dem Gericht sämtliche Beweise gegen die Kanzlei zunichte gemacht worden.

In Anlehnung dessen könntest Du diesen Versuch starten, um eventuell ein schwarzes Schaf zu entlarven. Dazu könnte man den Mitarbeitern (noch immer ohne zu wissen, wie viele es sind) ankündigen, dass nach dem Vorfall mit dem Zoll von allen eine eidesstattliche Erklärung eingeholt werden würde, sofern sich weiterhin keiner dazu bekennt, wobei es auf Grund von Hinweisen bereits einen potentiellen Täter gäbe. Dies solle zur Aufklärung beitragen, wobei eine wahrheitswidrige Erklärung strafrechtliche Folgen nach sich ziehen könne. Ist zwar nicht gut fürs Betriebsklima, doch solche Mitarbeiter braucht keiner, wenn unter ihnen der schwarze Peter zuzuschreiben ist.

Welche Möglichkeiten man außerhalb des eigenen Betriebs hat, wäre ohnehin aus den Eingaben der Ämter abzulesen. Wichtig bleibt dabei, dass man das Paket nicht annimmt und einer Rücksendung oder der Vernichtung zustimmt.
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Marcel Timo
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Re: Strafe wegen Medikamenteneinfuhr - Habe aber nichts bestellt!

Beitrag von Marcel Timo » 10.02.2023, 09:48

Aber warum bin ich in der Beweispflicht? Warum muss ich beweisen das ich das nicht getan habe? Das geht ja gar nicht - wenn ich etwas nicht getan habe kann ich es auch nicht beweisen!
Warum muss oder soll ich meinen Mitarbeitern eine "eidesstattliche Erklärung" abverlangen?
Mir wurde kein Beweis vorgelegt das ich, oder jemand aus meiner Firma das bestellt hat. Darauf wird nur geschlossen weil das Paket an meine Firmenadresse adressiert war?!?
Hier liegt doch die Beweispflicht beim Ankläger, oder?

Sobald eindeutige Beweise vorliegen dass das jemand von meinem Firmenumfeld gewesen sein soll - dann kann ich eidesstattliche Erklärungen verlangen.

Oder sehe ich das Falsch?
Wie ist denn hier die Rechtslage? Wer ist haftbar wenn irgend jemand an eine Adresse ein illigales Paket senden lässt?
Theoretisch kann ich an jede Adresse ein Paket senden lassen - d.h. aber noch nicht das diese Adresse das auch bestellt hat.

und das "nichtannehmen des Pakets" war in meinem Fall ja keine Option denn das Paket wurde ja nie zugestellt!

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Re: Strafe wegen Medikamenteneinfuhr - Habe aber nichts bestellt!

Beitrag von alles2 » 10.02.2023, 10:29

Ich kann mich nur wiederholen! Ein Unternehmen ist bis zu einem gewissen Grad für seine Mitarbeiter verantwortlich und trägt das entsprechende Risiko. Du solltest nach bestem Wissen und Gewissen den Beweis dafür liefern, dass Deine Mitarbeiter aus dem Schneider sind. Dazu kann die eidesstattliche Erklärung beitragen. Wie gesagt, es gilt daran, Überzeugungsarbeit zu leisten, um lange Verfahrensdauer nach Möglichkeit entgegenwirken zu können.

Auch hier wieder die Verbindung zu einer Verwaltungsübertretung anderer Art. Angenommen ein Mitarbeiter gerät mit dem Firmenwagen wegen zu schnellem Fahrens in eine Radarkontrolle. Dem Unternehmen würde als Halter des Fahrzeugs die Anonym- oder Strafverfügung zugestellt werden, muss aber nicht für die Ordnungsstrafe des Mitarbeiters aufkommen. Die Firma kann es auf sich nehmen und bezahlt. Möchte sie das nicht, ist der Fahrer ausfindig zu machen und zu benennen. Diese Erbringung des Beweises hat folglich ebenso der Arbeitgeber (als Fahrzeughalter) über. Behauptet man, dass das Fahrzeug von niemanden aus dem Betrieb gelenkt wurde und möchte man nicht zahlen, dann gilt es wohl daran, den Beweis dafür zu liefern, warum sich die Behörde vertan haben könnte. Irgendwann könnte man damit unglaubwürdig wirken.

Du darfst eines nicht aus den Augen verlieren. Die Verzollung und Zustellung sind zwei Paar Schuhe. Wären die Medikamente hierorts zugelassen oder hätte man eine Einfuhrbescheinigung für die Produkte, aber die Verzollung war nicht ordnungsgemäß, dann steht einem das Paket auch zu. Daher der Hinweis, unter gar keinen Umständen anzunehmen, wenn man nichts davon weiß. Ist von meiner Seite nur gut gemeint, ohne dass ich haben möchte, dass dann wer gereizt darauf reagiert. Schließlich wolltest Du erfahren, was man in diesem Fall machen kann!
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Marcel Timo
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Re: Strafe wegen Medikamenteneinfuhr - Habe aber nichts bestellt!

Beitrag von Marcel Timo » 10.02.2023, 11:39

Ich verstehe deinen Vergleich nur bedingt - bei einer Radarkontrolle ist eindeutig beweisbar das jemand mit meinem Firmenwagen bzw. mit einem Autokennzeichen das auf mich registriert ist, zu schnell gefahren ist.
Hier zahlt der Besitzer bzw. Zulassungsinhaber die Strafe - egal wer gefahren ist - LOGISCH!

In meinem Fall gibt es ja nicht einmal eine Absenderfirma bzw. nur eine (wahrscheinlich gefakte) Absenderadresse. Mir ist auch nicht bekannt ob dem Zoll überhaupt irgendwas vorliegt das BEWEIST das ich das bestellt habe. Ich kenne weder den Shop noch eine Internetadresse. Die Absenderadresse die auf der Strafverfügung ist laut Google keinem Shop zuordenbar? Ich bekomme eine Strafe nur auf der Grundlage weil das Paket auf mich adressiert war?
Laut meinem Laienverständnis müsste es rechtlich doch mehr Beweise geben die eine Strafe rechtfertigen, oder?

Theoretisch könnte ja jeder irgendwas illigales an irgendeine Adresse senden - bekommt dann immer der "nichtwissende" Empfänger eine Strafe?

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Re: Strafe wegen Medikamenteneinfuhr - Habe aber nichts bestellt!

Beitrag von alles2 » 10.02.2023, 18:39

Gut, das Aufzeigen von Parallelen zu Sprüchen wie "Eltern haften für ihre Kinder" erspare ich mir an dieser Stelle. Nicht dass sich ein Vater zu der Aussage hinreißen lässt, ihm gehöre der Sohn nicht, wenn dieser ein fremdes Gut beschädigt.

Ich darf einwenden, dass es nicht so logisch ist, wie Du es Dir vorstellst. Wenn der Zulassungsbesitzer den Strafbetrag nicht bezahlen möchte, hat dieser den Lenker bekannt zu geben. Das Strafverfahren würde dann gegen den Lenker eingeleitet werden. In gewissen Verfahrensstadien bildet die Nichtbekanntgabe des Lenkers gar eine Verwaltungsübertretung. Und zwar, wenn man weder zahlen noch den Lenker bekanntgeben möchte. Dann wird die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt möglichst klären und im Strafverfahren Nachforschungen nach dem unbekannten Täter vornehmen. Dass sich die Behörde da nicht sonderlich anstrengen könnte und es sich bei dieser Art eines Verfahrens eher leicht macht, hatte ich bereits durchblicken lassen.

Für die Behörde ist es völlig irrelevant, ob auf der Sendung kein oder ein falscher Absender drauf ist. Niemand wird einfach so eine "heiße" Ware versenden und meistens wurde diese vorher von jemanden bezahlt. Das nicht aus den Augen verlieren!
Doch wer weiß, wie sich die Sache entwickelt. Vielleicht kauft man Dir Deine Verantwortung ab und die Sache geht straffrei für Dich aus. Aber wundere Dich nicht, wenn Dir sowas wie "(bloße) Schutzbehauptung" entgegenschlägt.
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Re: Strafe wegen Medikamenteneinfuhr - Habe aber nichts bestellt!

Beitrag von Marcel Timo » 14.02.2023, 11:32

@alles2
Danke für deine Info - aber die Behörde muss mir nichts "abkaufen" da ich es nicht war und ich auch meinen Mitarbeitern dahingehend vertraue! Die von dir erwähnte Schutzbehauptung wäre ja nur dann sinnvoll wenn bewiesen ist, dass die Straftat von mir oder meinem Umfeld für das ich - laut deinen Aussagen verantwortlich bin - getätigt wurde? Es gibt aber laut meiner Auskunft keinen Beweise oder ähnliches - nur ein anonymes Paket das an mich adressiert war!!!

Daher meine Frage an Rechtsanwälte hier im Forum: Wie ist denn hier die Gesetzeslage - muss der Zoll bei einer Anklage eine Beweis haben oder genügt eine "Vermutung" weil eine Empfängeradresse darauf steht?

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Re: Strafe wegen Medikamenteneinfuhr - Habe aber nichts bestellt!

Beitrag von alles2 » 14.02.2023, 16:04

Nicht alle Verfahren enden entsprechend eindeutiger Beweislage. Daher hört man immer wieder von Indizienprozess, fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten et cetera. Die sogenannte "freie Beweiswürdigung" legt nahe, ob Beweise überhaupt als solche gewertet werden und dass sie unterschiedlich ausgelegt werden können. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz beschreibt die allgemeinen Grundsätze über den Beweis in § 45 AVG:
(1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Ferner in § 46 AVG:
Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Und wegen den Erklärungen als Urkunde bezog ich mich auf § 47 AVG.

Gerade wenn es keine richtigen Beweise gibt und der Richter die Vermutung hat, dass der Beschuldigte "eam a Gschichtl einedruckt", um sich aus der Affäre zu ziehen, kann es als Schutzbehauptung gedeutet werden. Daher von mir der gut gemeinte Rat, nicht nur bloße Behauptungen aufzustellen, sondern diese auch in irgendeiner Form (schriftlich) zu untermauern.

Es ist auf Grund der Strafhöhe nicht Aufgabe des Zolls, ein Beweisverfahren einzuleiten, ob die Bestellung von Deinem Betrieb ausging. Die gesetzliche Grundlage wurde bereits genannt, weshalb die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist. Der Zoll ist nach § 26 Abs.1 Z 3 ZollR-DG (Zollrechts-Durchführungsgesetz) für die Beschlagnahme und Beweissicherung verantwortlich.

Falls Dir die Einfuhr-Zollstelle bzw. der Entdeckungsort bekannt ist, dann lass es neben der Bekanntgabe Deines Bundeslandes uns oder mich wissen. Da geht es auch um § 27 Abs.1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz). Denn manches Mal meldet sich eine Behörde, die gar nicht zuständig ist, und dann hat man es vielleicht mit jemanden zu tun, der mehr Verständnis aufbringt. Dennoch gehe ich fest davon aus, dass Du nichts zu befürchten hast. Sind mir die Daten bekannt, könnte ich eventuell bewirken, dass es erst gar nicht zu einem Strafverfahren kommt oder es nach § 45 Abs.1 Z 2 VStG zu einer Einstellung kommt.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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