Sicherheitsüberprüfung Tilgung vs nicht Tilgung..
Verfasst: 22.08.2022, 10:06
Hello!
Im Zuge einer Sicherheitsüberprüfung ist mir ein kleines interessantes Detail aufgefallen, wo mich eure Meinung interessieren würde. Und zwar gehts um den 2. Punkt des Formulars zur Sicherheitsüberprüfung, wo 3 Fragen gestellt werden.
1. FRAGE
Ist gegen Sie jemals im Inland oder Ausland wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ein
Ermittlungsverfahren geführt worden oder ist ein derartiges Verfahren anhängig?
Freisprüche, bereits getilgte Verurteilungen sowie eingestellte Verfahren gemäß
§ 190 StPO (idF nach BGBI. I Nr. 19/2004),
§ 90 StPO (idF vor BGBI. I Nr. 19/2004) bzw.
§ 6 JGG sind nicht anzuführen!
2. FRAGE
Bei abgeschlossenen Verfahren mit welchem Ergebnis?
3. FRAGE
Ist gegen Sie von einem Strafgericht im In- oder Ausland eine mit Freiheitsentzug verbundene vorbeugende
Maßnahme verhängt worden? (Getilgte Maßnahmen sind nicht anzuführen)
Und jetzt die Frage:
Was bringt der Zusatz "Freisprüche, bereits getilgte Verurteilungen sowie eingestellte Verfahren sind nicht anzuführen", wenn in Frage 2 erst recht wieder danach gefragt wird, und zwar sogar detailliert mit "Angaben zur Strafe"?
bzw:
Was ist der Vorteil dieser Formulierung für ehemalige StraftäterInnen, deren Strafe getilgt ist? Mm besteht der Vorteil darin, dass sie keinen Angaben zum Inhalt des Deliktes machen müssen, sondern lediglich zur Strafe? (zb x jahre bedingt/unbedingt..) -> wobei ja auch diese Information indirekte Angaben macht (zb 3 monate bedingt vs 5 unbededingt usw..)
..für mich wirkt dieses Formular so, als hätte man irgendwie versucht den Tilgungsgedanken halbherzig berücksichtigen zu müssen..
lg
Berni
Im Zuge einer Sicherheitsüberprüfung ist mir ein kleines interessantes Detail aufgefallen, wo mich eure Meinung interessieren würde. Und zwar gehts um den 2. Punkt des Formulars zur Sicherheitsüberprüfung, wo 3 Fragen gestellt werden.
1. FRAGE
Ist gegen Sie jemals im Inland oder Ausland wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ein
Ermittlungsverfahren geführt worden oder ist ein derartiges Verfahren anhängig?
Freisprüche, bereits getilgte Verurteilungen sowie eingestellte Verfahren gemäß
§ 190 StPO (idF nach BGBI. I Nr. 19/2004),
§ 90 StPO (idF vor BGBI. I Nr. 19/2004) bzw.
§ 6 JGG sind nicht anzuführen!
2. FRAGE
Bei abgeschlossenen Verfahren mit welchem Ergebnis?
3. FRAGE
Ist gegen Sie von einem Strafgericht im In- oder Ausland eine mit Freiheitsentzug verbundene vorbeugende
Maßnahme verhängt worden? (Getilgte Maßnahmen sind nicht anzuführen)
Und jetzt die Frage:
Was bringt der Zusatz "Freisprüche, bereits getilgte Verurteilungen sowie eingestellte Verfahren sind nicht anzuführen", wenn in Frage 2 erst recht wieder danach gefragt wird, und zwar sogar detailliert mit "Angaben zur Strafe"?
bzw:
Was ist der Vorteil dieser Formulierung für ehemalige StraftäterInnen, deren Strafe getilgt ist? Mm besteht der Vorteil darin, dass sie keinen Angaben zum Inhalt des Deliktes machen müssen, sondern lediglich zur Strafe? (zb x jahre bedingt/unbedingt..) -> wobei ja auch diese Information indirekte Angaben macht (zb 3 monate bedingt vs 5 unbededingt usw..)
..für mich wirkt dieses Formular so, als hätte man irgendwie versucht den Tilgungsgedanken halbherzig berücksichtigen zu müssen..
lg
Berni