Zweifel an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach Verfahren mit Diversion

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Rudi2
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Zweifel an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach Verfahren mit Diversion

Beitrag von Rudi2 » 10.08.2022, 14:05

Hallo liebes Form,

an einem Sommertag kam es zu einer Berührung zwischen mir, auf einem elektrischen Roller fahrend, und einem Autofahrer. Ich wurde auf der Mariahilferstr. (Begegnungszone) durch ein entgegenkommendes Fahrzeug abgedrängt und kam reflexartig am Außenspiegel an, wodurch das Spiegelglas ausgehängt wurde. Es kam zu einem abgeschlossenen Verfahren mit Diversion. Siehe https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=7&t=19561

100 Euro Schaden sollten aus der Sicht eines Amtes allerdings nicht genug sein.

Das Waffenreferat der LPD Wien hat mir eine Aufforderung zur Vorlage des Nachweises der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zukommen lassen.
Darin zu lesen, gemäß Paragraph 2 Abs. 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung wurden Umstände bekannt, welche an Ihrer waffenrechtlichen Verlässlichkeit Zweifel entstehen lassen. Anlass dieser Aufforderung ist der Vorfall vom ... wegen Paragraph 125 StGB, StA Zi:104 BAZ 504/20b. Das Verfahren wurde mit einer Diversion abgeschlossen.

Ich möchte keinesfalls ein fachpsychologisches Gutachten machen lassen, und eventuell eine polizeiamtsärztliche Untersuchung. Diese Amtswege sind auf meine Kosten zu erledigen.
Ich denke mir, dass ein Verfahren mit Diversion, keine Schuldfrage klärt und dadurch darf keine weitere Verfolgung stattfinden.
Aus meiner Sicht, kommt allerdings diese Aufforderung einer Verfolgung gleich, denn, Aufwand und Kosten sind die Folge. Es ist für mich auch fragwürdig, dass das Waffenreferat der Polizei von einem unbescholtenen Bürger einen weiteren Nachweis der Verlässlichkeit fordert.

Wie soll ich vorgehen?

Danke vielmals im Voraus!



Rudi2
Beiträge: 4
Registriert: 10.08.2022, 12:15

Re: Zweifel an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach Verfahren mit Diversion

Beitrag von Rudi2 » 12.12.2022, 12:56

Liebes Forum,

ich wurde noch einmal aufgefordert, und noch einmal schicke ich eine Antwort an das Waffenreferat der LPD Wien:

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Wie Sie wissen, habe ich damals die 100 Euro im Guten gezahlt und habe einer Diversion eingestimmt, um die einfachste Lösung zu bewerkstelligen. Jetzt würde ich dies nicht mehr machen und würde auch jedem davon abraten. Ich hoffe, dass noch das Unschuldsprinzip angewendet wird!

Aufgrund dieses Verkehrsunfalls / Fast-Verkehrsunfalls (je nach Definition) darf es zu keiner Verfolgung kommen und die Anzeige müsste für nichtig erklärt werden. Beide Fahrzeuge waren in Bewegung, wie es im Akt zu lesen ist.

Davon abgesehen, gab es keinen Schaden! Das herunter hängende Spiegelglas ist durch Aushängen, also mechanischen Druck, passiert. Dies passiert in einer Werkstatt immer wieder, um an die Mechanik des Außenspiegels oder dergleichen zu kommen.
Dies erklärt auch die pauschale Summe von 100 Euro des Autofahrers. Die Aussage des Autofahrers, dass eine andere Person schon sein Auto beschädigt habe, zeigt, wie sensibel er war.

Daher gibt es keinen Tatbestand wie dies mit Anzeige aufgenommen worden ist.

Beweis:
Es gibt keine Dokumentation eines Schadens wie Delle, Riss, Lackabsplitterung oder dergleichen.
Es gibt scheinbar keine Reparatur.
Aushängen des Spiegelglases. Beispiel einer VOLVO-Reparaturseite https://www.motor-talk.de/blogs/sportback-tagebuch/spiegel-umbau-auf-facelift-mit-alter-basis-t6373505.html (Kopie ist angehängt) (*)

usw.

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Könnte mir jemand sagen, wie man es rechtlich bewerkstelligen kann? Und welche Rechte man hier hat?

Danke! Herzliche Gr. !

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