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Hundebiss - Privatklage nach Diversion?

Verfasst: 08.04.2022, 15:33
von afJUS
Liebes Team von jusline,

nach einem Vorfall (mein Hund hatte, da nicht angeleint und ohne Beißkorb, einen Spaziergänger gebissen) kam es zu einer Anzeige, gefolgt von einer Strafverhandlung. Bei dieser nahm ich auf Anraten der Richterin ihr Angebot zu einer Diversion (gemeinnützige Arbeit, sowie Bezahlung eines Schmerzensgeldes an den Geschädigten) an.
Zusätzlich wäre noch ein geringer Betrag an das Gericht zu zahlen.

Obwohl ich die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses (Urteils?) noch nicht erhalten habe, wurden von mir bereits beide Raten des Schmerzensgeldes an den Geschädigten bezahlt.

Nun erhielt ich ein Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei, in welchem diese namens ihres Mandanten (des Geschädigten) einen weitaus höheren, und ursprünglich von diesem vor dem Gericht geltend gemachten Betrag (der damals von der Richterin als absolut überhöht kommentiert wurde), von mir fordert.

Meine Frage: ist dies zulässig? Ich dachte, Sinn einer Diversion wäre - abgesehen vom strafrechtlichen Teil - eine Beendigung des Rechtsstreits in seiner Gänze.


Mit bestem Dank im Voraus,
Alexander Feitl

Re: Hundebiss - Privatklage nach Diversion?

Verfasst: 24.04.2022, 15:20
von DerJus'ler
Hallo!

Ich würde selbst mit meinem Anwalt reden, denn nur ein Rechtsanwalt einer Rechtsanwaltskanzlei kann nichts selber fordern. Es muss alles vom Gericht bestimmt werden.

Am Besten gar nicht drauf reagieren sondern sofort mit dem Gericht bzw. deinem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen!!!

Schönen Sonntag

Re: Hundebiss - Privatklage nach Diversion?

Verfasst: 03.05.2022, 10:14
von alles2
Unabhängig von einem Urteil steht es dem Privatbeteiligten stets frei, seine begehrten Ansprüche vor einem Zivilgericht geltend zu machen. Das gilt auch bei diversionelle Maßnahmen, wobei es dazu keine dezidierte Verweisung auf den Zivilrechtsweg braucht. Ein Strafgericht kann das nicht ausschließen. Meist ist es bei einem ergangenen Urteil so, dass einem ein Teilbetrag zugesprochen wird und das Opfer iSv § 372 StPO mit seinem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird, wenn der Privatbeteiligtenanspruch im Strafverfahren nicht ausreichend nachgewiesen werden kann (§ 366 StPO). Selbst gegen diese Verweisung könnte der Privatbeteiligte Berufung anmelden, wenn er den womöglich teuren Zivilrechtsweg nicht beschreiten möchte.