Entfremdung unbarer Zahlungsmittel - Kontodiebstahl

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Telestes
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Entfremdung unbarer Zahlungsmittel - Kontodiebstahl

Beitrag von Telestes » 07.03.2022, 11:39

Ein Bekannter meines Vaters (84 jährig) hat dessen Bankkarte entfremdet und damit insgesamt einen fünfstelligen Eurobetrag vom Konto meines Vaters gestohlen. Den PIN-Code kannte er, da er in der Vergangenheit manchmal Erledigungen für meinen Vater durchführte, die dieser aufgrund seines Alters nicht mehr selbst tätigen konnte.

Als ich von dem Vorfall erfuhr, habe ich als einzige Tochter meines Vaters Anzeige gegen den Täter bei der Staatsanwaltschaft eingebracht. Diese hat die Vorermittlungen bereits aufgenommen und den Täter vorgeladen.

Da der Täter, im Falle einer Verurteilung, aufgrund seiner Finanzschwäche (Privatkonkurs) nur sehr langsam (wenn überhaupt) Rückzahlungen leisten wird können, ist es leider nicht auszuschließen, dass mein Vater in der Zwischenzeit versterben könnte.

Kann ich als Alleinerbin meines Vaters mich einem solchen Verfahren als Privatklägerin anschließen, um sicherzustellen, dass der Täter im Falle des Ablebens meines Vaters den dann noch offenen Diebstahlsbetrag an mich als Erbin fortzahlen muss?
Begründen könnte ich meine Privatklage auch durch den Umstand, dass ich selbst die Schulden, die der Täter durch Kontoüberziehung hinterlassen hat, bei der Bank für meinen Vater beglichen habe.



MG
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Re: Entfremdung unbarer Zahlungsmittel - Kontodiebstahl

Beitrag von MG » 07.03.2022, 20:48

Jene Schulden, die Sie für Ihren Vater beglichen haben, die durch einen Dritten verursacht wurden, begründen Ihrerseits einen Anspruch gegen den Verursacher. Diesbezüglich haben Sie selbst Ansprüche gegen den Schuldigen erworben.

Aber auch schwebende oder bereits festgestellte Privatbeteiligtenansprüche würden im Falle des Todes Ihres Vaters auf dessen Erben übergehen.

Sie können sich aber jetzt nicht im eigenen Namen mit Ansprüchen Ihres (noch lebenden) Vaters dem Verfahren anschließen.
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Telestes
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Re: Entfremdung unbarer Zahlungsmittel - Kontodiebstahl

Beitrag von Telestes » 06.04.2022, 13:53

Bedeutet das, dass sich auch mein direkt geschädigter Vater als Privatkläger dem Verfahren anschließen muss, das von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wird, um dadurch mein Erbrecht auf die Rückzahlung später (bei Todesfall) eventuell noch offener Beträge aus dem Diebstahl abzusichern oder würden diese Ansprüche im Erbfall automatisch auf mich, als einzige Erbin meines Vaters, übergehen?

Herzlichen Dank, für Ihre werte Antwort!

MG
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Re: Entfremdung unbarer Zahlungsmittel - Kontodiebstahl

Beitrag von MG » 06.04.2022, 18:39

Ihr Vater MUSS sich nicht anschließen, aber es ist empfehlenswert, weil dabei die Chance besteht, dass im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Täter auch Ihrem Vater der "gestohlene" Betrag zugesprochen wird. Dieser Zuspruch ist dann quasi ein Urteil und die Forderung damit unzweifelhaft festgeschrieben.

Passiert das nicht, dann müssten Sie in weiterer Folge dann nachweisen, dass Ihrem Vater eine Forderung gegen den Täter zustand und dass Sie diese Forderung im Wege der Erbennachfolge "übernommen" haben.
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