Morddrohungen & Verleumdnung

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Andy_
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Morddrohungen & Verleumdnung

Beitrag von Andy_ » 02.12.2021, 22:26

Guten Abend und Danke für jeden Beitrag!

Ist das folgende Szenario eine ernstzunehmende Gefahr?

Per Telefon erfolge eine Kontaktaufnahme mit massiven & wiederholten Morddrohungen. Auf diese wurde direkt im Anschluss reagiert mit einem Anruf bei der Polizei um diese von dem Vorfall in Kenntnis zu setzen. In Folge - aus Angst um sich und die Famile - erfolgt eine Aussage bei der Polizei über den erhaltenen Anruf und den exakten Wortlaut dieser Drohungen.

Der Täter hat die Tel. Nr. mitgeschickt und wurde polizeilich kontaktiert. Der Anruf wurde nicht bestritten, aber es erfolgte die Auskunft, dass der Täter mehrere Zeugen habe, die für ihn aussagen könnten, dass es keine derartigen Drohungen gegeben hätte.

Da der Angerufene aber alleine war zum Zeitpunkt des erhaltenen Anrufes, stünde nun im Fall eines Prozesses die Einzel-Aussage des Opfers gegen die konstruierte Aussage des Täters und dessen Bekannten. Besteht nun tatsächlich eine ernst zu nehmende Gefahr, dass der Täter hier nicht nur jeglicher Strafe entgehen kann, sondern zusätzlich auch noch den Spieß umdrehen könnte und mit Hilfe dieser Zeugen das Opfer noch zusätzlich schädigen könnte, aus welchen Beweggründen auch immer?

Mit herzlichen Grüßen und Danke für jeden Beitrag.



alles2
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Re: Morddrohungen & Verleumdnung

Beitrag von alles2 » 03.12.2021, 03:00

Nunja, wenn ein Richter glaubt, dass die Zeugen lediglich zum Schutz des Beschuldigten dienen, ohne wirklich zum Zeitpunkt des Vorfalls dabei gewesen zu sein, wird man auf sie verzichten oder dessen Aussagen keine große Bedeutung beimessen. In Anlehnung von § 156 Abs.1 Z 1 StPO (Strafprozessordnung) haben deren Angaben oft eine andere Qualifikation als von jene, die kein Naheverhältnis zu ihm haben.

Gerade bei einem Straftatbestand nach § 107 Abs.2 StGB (Strafgesetzbuch) kann durch richterliche Bewilligung von der Staatsanwaltschaft die Rufdatenrückerfassung entsprechend § 135 Abs.2 StPO angeordnet werden (eventuell erst auf Antrag des Opfers). Durch diese könnte man Gewissheit darüber erlangen, wer wie weshalb gesagt hat. Die Grundlage dafür und Beschreibung von diversen behördlich korrekten Bezeichnungen findet sich in § 134 StPO.

Alles in allem obliegt es den genannten Instanzen, was an der ganzen Sache dran ist. Nicht selten kommt nichts dabei rum ("in dubio pro reo" gemäß § 14 StPO), weil der Empfänger in irgendwelchen verbalen Ergüssen zu viel hineingedeutet hat, die Worte des Absenders als milieubedingte Unmutsäußerung gewertet werden, sich die Sachlage als eine Art Kindergarten erweist und und und. Daher bin ich stets vorsichtig, wenn es darum geht, sich vorab auf eine Seite zu stellen, von der man nicht weiß, wie genau er es mit der Wahrheit nimmt und die Rationalität Einzug hält.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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