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Einleiten bzw. Führen von Verfahren nach der StPO ohne entsprechenden Anfangsverdacht bzw. konkreten Tatverdacht

Verfasst: 29.10.2021, 22:04
von avid apprenticius
Hallo

Auf welche Weise könnte man sich denn wirksam rechtlich zur Wehr setzen im Falle eines wiederholten Einleitens bzw. Führens von Ermittlungs-/Strafverfahren nach der StPO durch eine (parteiisch-voreingenommen agierende ?!) Polizei Dienststelle, ohne dass dabei ein hinreichend nachvollziehbarer Anfangsverdacht iS von § 1 Abs 3 StPO bzw. ein konkreter Tatverdacht iS von § 48 Abs 1 Z 2 StPO hinsichtlich einer tatsächlich begangenen Straftat anzunehmen gewesen wäre ?

D.h. es wäre in diesen Fällen bei einer sachlich objektiven Betrachtung von vornherein kein Anfangsverdacht anzunehmen und somit gar kein Ermittlungsverfahren einzuleiten gewesen. Bzw. es hat sich der Verdacht auf eine Straftat im begonnenen Ermittlungsverfahren gerade nicht konkretisiert, das Verfahren wurde jedoch trotzdem gegen den Betroffenen in der Rolle als Beschuldigter iS von § 48 Abs 1 Z 2 StPO (konkreter Tatverdacht!) weitergeführt (bspw. stellt sich bei Verdacht auf Sachbeschädigung § 125 StGB im Verfahren bald heraus, dass gar kein Schaden vorliegt).

Kann solches bereits eine Form des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB darstellen durch einen entsprechend amtshandelnden Beamten, also eine vorsätzliche Verletzung von Rechten unter wissentlichem Missbrauch der Befugnisse des Beamten ?

LG und vielen Dank!

Re: Einleiten bzw. Führen von Verfahren nach der StPO ohne entsprechenden Anfangsverdacht bzw. konkreten Tatverdacht

Verfasst: 30.10.2021, 00:40
von alles2
In der Theorie denkbar; in der Praxis folgt auf eine Anzeige gegen die Polizei manches Mal eine Gegenanzeige wegen Verleumdung nach § 297 StGB. Auch der Rechtsbehelf einer Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht könnte ein wenig dahingehend was bewirken, dass über das Gericht die Beamten mit einer Rüge zurechtgewiesen werden. Auch eine Disziplinaranzeige an die Polizeiinspektion könnte dazu führen, dass sie ermahnt werden. Nicht zuletzt könnte man die Volksanwaltschaft mit dem Sachverhalt konfrontieren. Doch Hoffnungen möchte ich keine machen, da so oder so meistens nichts dabei rumkommt.