Alles eine Sache der Beweiswürdigung ..

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avid apprenticius
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Alles eine Sache der Beweiswürdigung ..

Beitrag von avid apprenticius » 10.10.2021, 00:25

Hallo zusammen

Mir wurde ein Fall zugetragen in welchem ein Hausbewohner A. aus Ärger über die versteckt installierte und praktizierte Videoüberwachung hinter dem Gangfenster eines Mitbewohners B. mit einer wenige mm dünnen Abstreifermatte aus Gummi (60 x 40 cm) in einem schwachen Moment ungestüm außen gegen dessen Tür der Wohnung geschlagen hat.

Dabei war die Wohnungstür des 180 cm großen Bewohners B. nur leicht etwa 30 - 40 cm nach innen geöffnet und selbiger stand dabei stets aufrecht in der Wohnung hinter der Tür.

Die Gummimatte wurde vom 173 cm großen A. dabei rechtshändig ganz oben an der Ecke gehalten und befand sich wie ersichtlich auch unmittelbar vor dem Gegenklaschen außen bei der Tür nicht oberhalb seiner horizontal seitlich ausgestreckten Armposition (Videoframes Nr. 279 und 280).
Aufgrund des Geräusches des Gegenklatschens der Matte außen bei der Tür trifft die Matte ab Videoframe Nr. 281 außen auf.

Die einzelnen Frames der Videosequenz dauern in Echtzeit jeweils 40 ms. Durch die sehr schräg nach außen auf den Gangbereich gerichtete Spionage-/Videoüberwachungskamera liegt eine recht ausgeprägte räumlich-perspektivisch verzerrte Darstellung vor in dieser Videosequenz zum Gegenklatschen der Gummimatte und deren Videoframes.

Durch diese räumlich-perspektivisch verzerrte Darstellung erscheinen etwa räumlich weiter hinten befindliche Objekte (gegen links hin) auf den Videoframes nach oben verschoben dargestellt.


Kurz nach dem Gegenklatschen der Gummimatte außen bei der Tür ist der 180 cm große Herr B. dann vorübergehend über eine Spiegelung innen am Gangfenster auf dem Video erkennbar, wie dieser dabei gerade aufrecht in der Wohnung hinter der nur leicht geöffneten Tür steht (ab Videoframe Nr. 290).

Überdies ist über diese Spiegelung auch die etwas geöffnete Tür mit der äußeren Türklinke zu erkennen (ab Videoframe Nr. 287).
Letztere befindet sich in einer Höhe von 106 cm über Boden.

In derselben Höhe befindet sich auch der Fenstersims außen unterhalb des Gangfensters. A. hat sich auf selbigen mit der linken Hand beim Gegenklatschen der Matte außen abgestützt und sich dabei wie ersichtlich auch einigermaßen stark zur Seite gestreckt bzw. gebeugt.

Dadurch ergab sich eine nochmal tiefere Position der ganz oben an der Ecke gehaltenen Gummimatte beim Gegenklatschen außen bei der Tür.

Hinlänglich erkennbar sollte hiermit eigentlich sein, dass die horizontal seitlich ausgestreckte Armposition mit der dabei ganz oben an der Ecke gehaltenen Gummimatte unmittelbar beim Gegenklatschen außen sich nur knapp oberhalb des in einer Höhe von 106 cm dem Gang entlang verlaufenden Fenstersims befindet. :!:

Bemerkenswert ist dabei etwa auch, dass Herr B. für gewisse Zeit lang weiterhin mit dem Kopf völlig bewegungslos hinter der Tür gestanden ist, als die Gummimatte bereits außen gegengeklatscht war und sich wieder weg bewegt hat (Geräusch!). Das ist insbesondere ab Videoframe Nr. 291 erkennbar, zwischen Frame Nr. 291 und 292 gibt es praktisch gar keine Bewegung seines Kopfes! Daraufhin bewegt sich der Kopf verzögert und verhalten dann nur einige cm nach hinten. :!:


Dabei hat Herr B. nun behauptet, bei diesem Gegenklatschen der Gummimatte außen von A. heftig mitten im Gesicht auf Höhe der linken Schläfe und Nase getroffen und verletzt worden zu sein, indem er eine Rötung, eine verstopfte bzw. geschwollene Nase sowie mehrere Tage lang Kopfschmerzen erlitten habe. Diese Rötung sowie verstopfte bzw. geschwollene Nase konnte jedoch außer ihm selber von niemandem sonst auch nur im Geringsten festgestellt werden.

Ab Videoframe Nr. 280 wurde zur weiteren Veranschaulichung in dieser Videosequenz die Türklinke der leicht nach innen geöffneten Tür sowie die Kopfposition des 180 cm großen Herrn B. eingezeichnet, genau so wie dieser kurz darauf ab Frame Nr. 292 über die zeitweise Spiegelung stets aufrecht stehend hinter der Tür erkennbar ist.
Zudem wurde die Position der Fenstersims Außenkante in heller Linienführung - und deren gedachte Verlängerung hin zur Tür dünn strichliert - eingezeichnet.


Die mit dem Fall befasste Behörde tut nun so, als dass es aus der Videosequenz nicht mit einiger Sicherheit feststellbar wäre, ob Herr B. dabei tatsächlich mitten im Gesicht getroffen worden ist oder selbiger das nur verleumderisch erfunden und vorgetäuscht hat.
Eine fachkundige Begutachtung bzw. ein Sachverständigen Gutachten dazu will die befasste Behörde wohl auch nicht heranziehen.

Was meint denn ihr nun so dazu, wie wahrscheinlich ist es anhand dieser Videosequenz zum Gegenklatschen der Gummimatte in Zeitlupe, dass Herr B. dabei tatsächlich (nicht) getroffen wurde auf Höhe seiner Schläfe und der Nase ?
Lässt sich damit nennenswert was beweisen oder nicht ?


Update:
Die besagte Videosequenz zum Gegenklatschen wurde nun in das mp4 Format umgewandelt für eine verbesserte Kompatibilität


Code: Alles auswählen

https://www.dropbox.com/s/eryxq33d1qhwxnu/ab-275-audio-1.mp4?dl=1
Videosequenz zum Gegenklatschen der Gummimatte außen bei der Tür


Fenstersims-am-Gang-1.jpg
Fenstersims-am-Gang-1.jpg (139.16 KiB) 6123 mal betrachtet
Örtliche Verhältnisse vor der Wohnung des Herrn B., mit dem Gangfenster und dem Sims darunter.
Die Videosequenz wurde von Kamera Position 1 aus aufgenommen.
A. ist mit der Gummimatte hier von der linken Seite her gekommen.


Gummimatte-ganz-oben-gehalten-1.jpg
Gummimatte-ganz-oben-gehalten-1.jpg (114.89 KiB) 6123 mal betrachtet
Gummimatte-ganz-oben-gehalten-2.jpg
Gummimatte-ganz-oben-gehalten-2.jpg (106.97 KiB) 6123 mal betrachtet
Diese Bilder zeigen A. von einer weiteren Kamera Position aus kurz vor dem Gegenklatschen der Matte außen bei der Tür.
Klar erkennbar wird dabei die ganz oben an der Ecke gehalten und nach unten hängende Gummimatte.


Code: Alles auswählen

https://www.dropbox.com/s/y7cjn71c2c0ltf7/Fenstersims.mp4?dl=1
Ergänzende Videosequenz zum realistisch eingezeichneten Verlauf des Fenstersims außen
Zuletzt geändert von avid apprenticius am 19.10.2021, 18:16, insgesamt 3-mal geändert.



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Re: Alles eine Sache der Beweiswürdigung ..

Beitrag von alles2 » 10.10.2021, 10:30

Nun wäre die Frage, wer hier wen wegen was geklagt hat. Denn daran orientiert sich, wie wesentlich die Frage im Verfahren ist und ob ein Gutachten beigeschafft werden sollte. Ich zumindest halte diese Erörterung der Geschehnisse für zu kurz gegriffen. Die Vorgeschichte wäre interessant. Vielleicht ist dem ein Disput zwischen Tür und Angel vorangegangen. Dann könnte der Angreifer sowas gesagt haben wie "Herst, Du Bauernschädel, woart a weng". Ersterer greift zu seinem Fußabstreifer und holt in der Erwartung im Zuge eines Überraschungsangriffes aus, dass der Kontrahent noch bei der Tür steht, um ihn auch wirklich zu treffen. Daher bleibt die Frage, warum er das gemacht hat und ob er das bekommen hat, was er wollte. Wenn er den Betroffenen genau am Gesicht treffen wollte, ohne direkt die Fäuste sprechen lassen zu wollen, braucht er sich nicht weiter wundern. Man muss nicht gleich am Boden liegen, wenn man von einem Gegenstand getroffen wird. Man kann im ersten Moment auch in Schockstarre verfallen. Die Folgen können erst mit Verzögerung auftreten (ohne dass man es nicht wirklich gespürt hat) und ebenso wieder abklingen. Freilich versucht jeder Angeklagte die Situation möglichst herunterzuspielen, während das Gegenüber gerne mal etwas dramatisiert, um eventuell aus der Sache etwas herausschlagen zu können.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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Re: Alles eine Sache der Beweiswürdigung ..

Beitrag von avid apprenticius » 19.10.2021, 21:48

Danke für den nützlichen Input.
Von der damit befassten Behörde wurde zuerst aufgrund der erstatteten Anzeige des Herrn B. und seinen Angaben als Zeuge, er sei dabei von der Gummimatte mitten im Gesicht getroffen worden und habe dadurch mehrere Tage lang Schmerzen sowie eine Rötung im Gesicht sowie ein „geschlossenes Nasenloch“ erlitten, gegen A. per Strafantrag vorgegangen wegen versuchter (!) Körperverletzung (§§ 15, 83 StGB).

Und das obwohl Herr B. ja als Zeuge bei der Polizei klar ausgesagt hat, für mehrere Tage lang Schmerzen, eine „geschlossene“ Nase sowie eine Hautreizung erlitten zu haben.

Die Beteuerungen des A., dass dabei von der – ganz oben an der Ecke gehaltenen – Gummimatte nur die Außenseite der leicht geöffneten Tür getroffen worden ist und dies deutlich unterhalb der Höhe des Kopfes des 180 cm großen Herrn B., hat die befasste Behörde dabei beharrlich ignoriert.

Nachdem das zuständige Bezirksgericht A. freigesprochen hatte, wurde durch die nunmehrige Leiterin der befassten Behörde Berufung eingebracht. Selbiger wurde auch stattgegeben mit der Begründung, das Erstgericht habe eine mögliche versuchte Tatbegehung (§§ 15, 83 StGB) bei der Beweiswürdigung zu wenig berücksichtigt.

Bei der Wiederholung der Hauptverhandlung wurde dann – auf Anregung des Berufungsgerichts – eine weitgehend realistische Nachstellung bzw. Tatrekonstruktion des Gegenklatschens mit der Gummimatte außen bei der Tür durchgeführt.

Dabei stellte sich dann so gut wie eindeutig heraus, dass Herr B. von der Matte nicht auf Höhe der Gesichtsmitte getroffen worden sein konnte – und im Grunde auch nicht getroffen werden hätte können.
A. wurde daraufhin nochmal freigesprochen.

Trotz diesem Ergebnis der gerichtlich durchgeführten Tatnachstellung sowie der dazu vorhandenen Videoaufnahme weigert sich die befasste Behörde nun par­tout, gegen Herrn B. wegen Verleumdung und falscher Beweisaussage vorzugehen.

Dabei wird dem gegenständlichen Video zu dem Gegenklatschen der Gummimatte außen bei der Tür (siehe erstes Posting) von der befassten Behörde im Prinzip keine objektive Beweiskraft zugesprochen, ohne dieses irgendwie weitergehend untersucht bzw. fachkundig analysiert zu haben.

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Re: Alles eine Sache der Beweiswürdigung ..

Beitrag von avid apprenticius » 20.10.2021, 00:39

...
Es sollte in diesem Forumsbeitrag ja hauptsächlich um die besagte Videoaufnahme zum Gegenklatschen der Gummimatte außen bei der Tür gehen und inwieweit diese einen (objektiven) Beweiswert aufweist hinsichtlich der Frage, ob der 180 cm große Herr B. demnach nun beim Gegenklatschen der Gummimatte außen mitten im Gesicht getroffen worden sein konnte oder nicht.

Wie gesagt A. mit der ganz oben an der Ecke gehaltenen Matte ist knapp über 170 cm groß. Und der mit heller Linienführung eingezeichnete, außen unter dem Gangfenster verlaufende Sims links unten im Bild weist eine Höhe von 106 cm über Boden auf, so wie auch die ersichtliche Türklinke.

In Videoframe Nr. 279 unmittelbar vor dem Gegenklatschen außen bei der Tür ist die Gummimatte eindeutig unterhalb der seitlich horizontal ausgestreckten Armposition des A. ersichtlich.
Das Auftreffen der Matte außen bei der Tür erfolgt - auch dem ansteigenden Geräusch nach zu folgern - ab dem Videoframe Nr. 281 und der zeitliche Abstand zwischen den Videoframes dieser Aufnahme beträgt in Realzeit 40 Millisekunden.

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https://www.dropbox.com/s/eryxq33d1qhwxnu/ab-275-audio-1.mp4?dl=1
Siehe dazu auch die entsprechende Abbildung "Örtliche Verhältnisse vor der Wohnung des Herrn B." am Ende des ersten Postings.

Das Video kann dazu gern bei Bedarf angehalten, noch etwas langsamer abgespielt werden u.dgl. Es ist dabei jedenfalls auch die recht ausgeprägte räumlich-perspektivisch verzerrte Darstellung mit zu berücksichtigen. :!:

Was entsteht denn dabei nun so für ein Eindruck in dieser Hinsicht, wenn man sich diese Videosequenz als "Außenstehende/r" erst mal ansieht, ohne gleich weitergehende Überlegungen oder Analysen dazu anzustellen ?

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Re: Alles eine Sache der Beweiswürdigung ..

Beitrag von alles2 » 24.10.2021, 02:02

Zumindest ich bleibe dabei: Alles ist möglich, fix ist nix. Versäumnisse durch das Gericht kann ich auch keine erkennen. Ein Freispruch erfolgt nicht nur, wenn das Gegenteil bewiesen werden konnte, sondern der Vorwurf einfach nicht als ausreichend erwiesen betrachtet wird und wohingegen auch eine Gegenklage nur äußerst schwer durchsetzbar wäre. Mir fehlt weiterhin die wahrheitsgemäße Bekundung des Angreifers, was er mit der Aktion bezwecken wollte. Für mich sieht es unter realitätsnahen Aspekten so aus, als hätte er durchaus das Gesicht des Kontrahenten treffen wollen. Ob es ihm gelungen ist, ist freilich eine andere Frage. Dass er sich am Sims gestützt hat, spricht nicht gerade dafür, dass er die Matte nur gegen die Tür klopfen wollte. Denn so war es ihm möglich, einen entsprechenden Schwung zu erzeugen. Das wiederum zeugt von einer gewissen Aggressivität.
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Re: Alles eine Sache der Beweiswürdigung ..

Beitrag von avid apprenticius » 24.10.2021, 15:04

Aha ok, danke für die aufrichtige Wiedergabe deines Eindrucks. Dann täuscht dieses ganz nach schräg außen hin auf den Gangbereich aufgenommene Video optisch also doch mehr als eigentlich vermutet.

Zuerst mal wäre es schon überaus unrealistisch und lebensfremd anzunehmen, dass Herr B. bei einem - von ihm behaupteten - urplötzlichen und heftigen Treffer mit einer Matte mitten im Gesicht - d.h. in unmittelbarer Augennähe - mit dem Kopf vorerst praktisch ungerührt stehen bleibt und sich dann erst zaghaft und verzögert bewegen anfangt, nachdem sich die Matte schon wieder ein Stück außen von der Tür wegbewegt hat.

Allein durch den unwillkürlichen Nervenreflex kann bei so einem angenommenen urplötzlichen und heftigen Treffer in unmittelbarer Augennähe eine ganz ausgeprägte und v.a. praktisch unverzögerte (Ausweich-)Bewegung resultieren - wenn der betreffende nicht gerade unter Narkose steht oder so.

Dann kann man sich auch schon mal etwas genauer die Einzelbilder dieser Videosequenz zum Gegenklatschen der Gummimatte außen ansehen:
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scene00277.jpg
scene00277.jpg (228.85 KiB) 5869 mal betrachtet
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scene00279.jpg
scene00279.jpg (253.56 KiB) 5869 mal betrachtet
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scene00279-1.jpg
scene00279-1.jpg (228.24 KiB) 5869 mal betrachtet

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Re: Alles eine Sache der Beweiswürdigung ..

Beitrag von avid apprenticius » 24.10.2021, 15:22

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scene00281.jpg
scene00281.jpg (242 KiB) 5869 mal betrachtet

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Re: Alles eine Sache der Beweiswürdigung ..

Beitrag von avid apprenticius » 24.10.2021, 15:30

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scene00282-horizontal.jpg
scene00282-horizontal.jpg (224.67 KiB) 5868 mal betrachtet
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scene00284-horizontal.jpg
scene00284-horizontal.jpg (231.61 KiB) 5868 mal betrachtet
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scene00286-horizontal.jpg
scene00286-horizontal.jpg (235.46 KiB) 5868 mal betrachtet
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Allein schon durch einfaches Einzeichnen von horizontalen Hilfslinien (hellgrün strich-punktiert) in den Einzelbildern (Videoframes) unmittelbar beim Gegenklatschen der Gummimatte außen wird eine ausgeprägte Höhendifferenz zwischen dem seitlich horizontal ausgestreckten Arm - mit der ganz oben an der Ecke gehaltenen Matte - und dem Bereich der Gesichtsmitte des dabei gerade aufrecht hinter der Tür stehenden Herrn B. ersichtlich.

Wie gesagt bei Videoframe Nr. 279 und 280 ist die Gummimatte in keiner Weise oberhalb der seitlich horizontal ausgestreckten Armposition feststellbar. Ab Videoframe Nr. 281 - also nur 80 bzw. 40 Millisekunden später - trifft die Matte dann bereits außen bei der Tür auf (ansteigendes Geräusch im Video!).

Und durch diese einfachen horizontalen Hilfslinien wird ja die räumlich-perspektivisch verzerrte Darstellung in dieser Aufnahme noch gar nicht hinreichend berücksichtigt ..

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Re: Alles eine Sache der Beweiswürdigung ..

Beitrag von avid apprenticius » 24.10.2021, 19:37

@ alles2
Kannst du mir evtl. näher erläutern, wie man hier - trotz dieser simplen Überlegungen und dem Einzeichnen von horizontalen Hilfslinien auf Höhe der Gesichtsmitte des Herrn B. sowie der seitlich horizontal ausgestreckten Armposition - auf die Idee kommen kann, dass dabei der 172 cm große A. mit der 60 cm langen, ganz oben an der Ecke gehaltenen Gummimatte den 180 cm großen Herrn B. tatsächlich mitten im Gesicht auf Schläfen-/Nasenhöhe getroffen hat - oder auch nur treffen hätte wollen iS von § 5 Abs 1 StGB (bedingter Vorsatz) :?:

Wenn A. in völlig aufrecht stehender Körperhaltung seitlich horizontal den Arm ausstreckt, befindet sich seine Hand nicht höher als wie 135 cm über dem Boden. Bei der im Video ersichtlichen, deutlich zur Seite gebeugten bzw. gestreckten Körperhaltung von A. ist diese Armposition zwangsläufig nochmal um einiges tiefer.

Um jedoch Herrn B. - laut seinen Angaben als Zeuge - mit der Gummimatte auf Schläfen-/Nasenhöhe zu treffen, hätte die Oberkante der Matte ja mindestens in einer Höhe von 170 cm außen bei der Tür gegenklatschen müssen ..

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Re: Alles eine Sache der Beweiswürdigung ..

Beitrag von alles2 » 24.10.2021, 20:56

Meine Meinung würde niemanden aus dem Bereich der Justiz interessieren, weil ich kein Gerichtsgutachter für forensische Video- und biometrische Bewegungsanalyse bin. Daher wüsste ich nicht, wie Dir hiesige Beiträge weiterhelfen würden. Was ich aber weiß ist, dass sich eine Matte beim Ausklopfen gegen eine Mauer nicht unbedingt über Hüfthöhe befinden muss, wenn man es am Eck packt. Die diagonal gegenüberliegende Ecke wäre dann am tiefsten Punkt. Holt man aber (von unten) mit Schwung aus, bekommt man auch die auf der Längsseite gegenüberliegende Ecke über die eigene Kopfhöhe.
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Re: Alles eine Sache der Beweiswürdigung ..

Beitrag von avid apprenticius » 25.10.2021, 14:48

Die Gummimatte wurde wohl vor dem Ausholen von A. etwas angehoben, jedoch die Schwingbewegung selbst in Richtung der Tür – in etwa ab Videoframe Nr. 277 in der Aufnahme – erfolgte dann praktisch nur mehr seitlich horizontal. Es fand dabei also keine Bewegung der Matte von unten nach oben statt.

Der Eindruck, dass sich der seitlich ausgestreckte Arm in Videoframes Nr. 280 und 281 etwas nach oben bewegte, täuscht, da es sich dabei um einen optischen Effekt aufgrund der räumlich-perspektivisch verzerrten Darstellung in der Aufnahme handelt d.h. räumlich weiter hinten befindliche Objekte erscheinen in dieser Aufnahme nach oben verschoben.

Welche Art von gerichtlicher Sachverständiger wäre denn vom Fachgebiet her wohl zuständig, eine solche „räumlich-perspektivisch verzerrte“ Videoaufnahme mit einer fraglichen "Tathandlung" fachkundig zu untersuchen auf die entscheidende Tatsache hin, ob Herr B. dabei von der Gummimatte mitten im Gesicht getroffen werden konnte oder nicht?

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Re: Alles eine Sache der Beweiswürdigung ..

Beitrag von alles2 » 25.10.2021, 19:41

Das mit "von unten" war nur ein dezenter Hinweis, damit man es sich besser vorstellen kann. Man kann auch seitlich ausholen oder irgendwo dazwischen, um eine Matte nach oben befördert zu bekommen. Der Effekt ist ähnlich wie bei einem Flugzeug, der auch nicht von unten senkrecht aufsteigt, sondern beim Abheben von der horizontalen Lage eine gebogene Flugkurve nach oben bildet.

Unsere Gerichte greifen auf den Informatiker Dr. Eidenberger der TU Wien zurück, wenn es mittels Gesichtserkennung darum geht, ob es sich auf den Bildern einer Überwachungskamera um den Überführten handelt:

https://www.gut8en.info/

Ich sage es aber gleich dazu, bei ihm muss man ziemlich tief in die Tasche greifen.
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Re: Alles eine Sache der Beweiswürdigung ..

Beitrag von avid apprenticius » 02.11.2021, 23:33

@ alles2
Danke für die überaus nützlichen und eingehend-kritischen Einwendungen zu dieser Angelegenheit!

Der Einwand, dass sich die Gummimatte ja eventuell irgendwie doch von der in Videoframe Nr. 279 ersichtlichen, deutlich unterhalb des seitlich horizontal ausgestreckten Arms befindlichen Position bis zum Auftreffen außen bei der Tür ab Videoframe Nr. 281 weiter nach oben bewegen hätte können, ist wirklich nicht ganz von der Hand zu weisen.

Denkbar wäre hier zwar schon etwa ein gewisser Luftauftrieb Effekt bei einer entsprechend leichten Matte oder sogar ein gewisses Anheben der gegenüberliegenden oberen Ecke entgegen der Gewichtskraft bei einer hinreichend großen, nach außen wirkenden Zentrifugalkraft durch die entsprechend heftige seitliche Schleuderbewegung.

Eindeutig dagegen spricht hier konkret jedoch, dass es bei genauerer Begutachtung des nachfolgenden Videoframe Nr. 280 immer noch keinerlei Anzeichen dafür gibt, dass sich die Matte zwischenzeitlich über die ersichtliche, seitlich horizontal ausgestreckte Armposition angehoben hätte.

Gerade mal 40 Millisekunden später ab Videoframe Nr. 281 trifft die Gummimatte ja dann bereits außen auf die Tür auf (Geräusch!). Ab diesem Auftreffen ist eine mögliche Bewegung der Matte weiter nach oben wohl auszuschließen. Hier dann anzunehmen, die Gummimatte hätte sich zwischenzeitlich - also von Videoframe Nr. 279 bzw. 280 bis Nr. 281 - etwa einen halben Meter (!) anheben können und eine Höhe von mindestens 170 cm erreicht, um den 180 cm großen Herrn B. somit auf Schläfen-/Nasenhöhe treffen und verletzen zu können, ist wohl eher nicht so ganz von dieser Welt.

Zur ersichtlichen, seitlich ausgestreckten Armposition beim Gegenklatschen der Gummimatte:
Das Aufstützen mit der linken Hand am Fenstersims außen erfolgte laut den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des ungestümen "Mattenklatschers" A., um sich beim Gegenklatschen der Gummimatte entsprechend weit auf die Seite beugen bzw. strecken zu können, sodass von selbiger eben nur die leicht geöffnete Tür außen entsprechend tief unten und nahe der Türangel getroffen werden sollte.

Wie tief dabei die seitlich horizontal ausgestreckte Armposition – mit der ganz oben an der Ecke gehaltenen Gummimatte – tatsächlich gewesen sein dürfte, sollte man doch bereits einigermaßen gut abschätzen können bei einem Vergleich mit dem realistisch eingezeichneten Verlauf des außen liegenden Fenstersims (und dessen gedachter Verlängerung hin zur Tür) sowie insb auch im Vergleich mit der ersichtlichen Türklinke. Sowohl der Fenstersims als auch die Türklinke befinden sich hier in einer Höhe von 106 cm über dem Boden.

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