Mir wurde ein Fall zugetragen in welchem ein Hausbewohner A. aus Ärger über die versteckt installierte und praktizierte Videoüberwachung hinter dem Gangfenster eines Mitbewohners B. mit einer wenige mm dünnen Abstreifermatte aus Gummi (60 x 40 cm) in einem schwachen Moment ungestüm außen gegen dessen Tür der Wohnung geschlagen hat.
Dabei war die Wohnungstür des 180 cm großen Bewohners B. nur leicht etwa 30 - 40 cm nach innen geöffnet und selbiger stand dabei stets aufrecht in der Wohnung hinter der Tür.
Die Gummimatte wurde vom 173 cm großen A. dabei rechtshändig ganz oben an der Ecke gehalten und befand sich wie ersichtlich auch unmittelbar vor dem Gegenklaschen außen bei der Tür nicht oberhalb seiner horizontal seitlich ausgestreckten Armposition (Videoframes Nr. 279 und 280).
Aufgrund des Geräusches des Gegenklatschens der Matte außen bei der Tür trifft die Matte ab Videoframe Nr. 281 außen auf.
Die einzelnen Frames der Videosequenz dauern in Echtzeit jeweils 40 ms. Durch die sehr schräg nach außen auf den Gangbereich gerichtete Spionage-/Videoüberwachungskamera liegt eine recht ausgeprägte räumlich-perspektivisch verzerrte Darstellung vor in dieser Videosequenz zum Gegenklatschen der Gummimatte und deren Videoframes.
Durch diese räumlich-perspektivisch verzerrte Darstellung erscheinen etwa räumlich weiter hinten befindliche Objekte (gegen links hin) auf den Videoframes nach oben verschoben dargestellt.
Kurz nach dem Gegenklatschen der Gummimatte außen bei der Tür ist der 180 cm große Herr B. dann vorübergehend über eine Spiegelung innen am Gangfenster auf dem Video erkennbar, wie dieser dabei gerade aufrecht in der Wohnung hinter der nur leicht geöffneten Tür steht (ab Videoframe Nr. 290).
Überdies ist über diese Spiegelung auch die etwas geöffnete Tür mit der äußeren Türklinke zu erkennen (ab Videoframe Nr. 287).
Letztere befindet sich in einer Höhe von 106 cm über Boden.
In derselben Höhe befindet sich auch der Fenstersims außen unterhalb des Gangfensters. A. hat sich auf selbigen mit der linken Hand beim Gegenklatschen der Matte außen abgestützt und sich dabei wie ersichtlich auch einigermaßen stark zur Seite gestreckt bzw. gebeugt.
Dadurch ergab sich eine nochmal tiefere Position der ganz oben an der Ecke gehaltenen Gummimatte beim Gegenklatschen außen bei der Tür.
Hinlänglich erkennbar sollte hiermit eigentlich sein, dass die horizontal seitlich ausgestreckte Armposition mit der dabei ganz oben an der Ecke gehaltenen Gummimatte unmittelbar beim Gegenklatschen außen sich nur knapp oberhalb des in einer Höhe von 106 cm dem Gang entlang verlaufenden Fenstersims befindet.
Bemerkenswert ist dabei etwa auch, dass Herr B. für gewisse Zeit lang weiterhin mit dem Kopf völlig bewegungslos hinter der Tür gestanden ist, als die Gummimatte bereits außen gegengeklatscht war und sich wieder weg bewegt hat (Geräusch!). Das ist insbesondere ab Videoframe Nr. 291 erkennbar, zwischen Frame Nr. 291 und 292 gibt es praktisch gar keine Bewegung seines Kopfes! Daraufhin bewegt sich der Kopf verzögert und verhalten dann nur einige cm nach hinten.
Dabei hat Herr B. nun behauptet, bei diesem Gegenklatschen der Gummimatte außen von A. heftig mitten im Gesicht auf Höhe der linken Schläfe und Nase getroffen und verletzt worden zu sein, indem er eine Rötung, eine verstopfte bzw. geschwollene Nase sowie mehrere Tage lang Kopfschmerzen erlitten habe. Diese Rötung sowie verstopfte bzw. geschwollene Nase konnte jedoch außer ihm selber von niemandem sonst auch nur im Geringsten festgestellt werden.
Ab Videoframe Nr. 280 wurde zur weiteren Veranschaulichung in dieser Videosequenz die Türklinke der leicht nach innen geöffneten Tür sowie die Kopfposition des 180 cm großen Herrn B. eingezeichnet, genau so wie dieser kurz darauf ab Frame Nr. 292 über die zeitweise Spiegelung stets aufrecht stehend hinter der Tür erkennbar ist.
Zudem wurde die Position der Fenstersims Außenkante in heller Linienführung - und deren gedachte Verlängerung hin zur Tür dünn strichliert - eingezeichnet.
Die mit dem Fall befasste Behörde tut nun so, als dass es aus der Videosequenz nicht mit einiger Sicherheit feststellbar wäre, ob Herr B. dabei tatsächlich mitten im Gesicht getroffen worden ist oder selbiger das nur verleumderisch erfunden und vorgetäuscht hat.
Eine fachkundige Begutachtung bzw. ein Sachverständigen Gutachten dazu will die befasste Behörde wohl auch nicht heranziehen.
Was meint denn ihr nun so dazu, wie wahrscheinlich ist es anhand dieser Videosequenz zum Gegenklatschen der Gummimatte in Zeitlupe, dass Herr B. dabei tatsächlich (nicht) getroffen wurde auf Höhe seiner Schläfe und der Nase ?
Lässt sich damit nennenswert was beweisen oder nicht ?
Update:
Die besagte Videosequenz zum Gegenklatschen wurde nun in das mp4 Format umgewandelt für eine verbesserte Kompatibilität
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https://www.dropbox.com/s/eryxq33d1qhwxnu/ab-275-audio-1.mp4?dl=1
Örtliche Verhältnisse vor der Wohnung des Herrn B., mit dem Gangfenster und dem Sims darunter.
Die Videosequenz wurde von Kamera Position 1 aus aufgenommen.
A. ist mit der Gummimatte hier von der linken Seite her gekommen.
Diese Bilder zeigen A. von einer weiteren Kamera Position aus kurz vor dem Gegenklatschen der Matte außen bei der Tür.
Klar erkennbar wird dabei die ganz oben an der Ecke gehalten und nach unten hängende Gummimatte.
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https://www.dropbox.com/s/y7cjn71c2c0ltf7/Fenstersims.mp4?dl=1