Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen

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Elisa1234
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Registriert: 23.08.2021, 03:18

Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen

Beitrag von Elisa1234 » 23.08.2021, 03:39

Vor einigen Wochen hat ein etwa 50 Jähriger Mann ca. einen Meter von mir entfernt im Bad mastubiert (im Becken im Hallenbad) und mich dabei mit dem widerlichsten Grinsen angestarrt. Zuerst habe ich das gar nicht mitbekommen, erst als mich eine ältere Dame angesprochen hat, dass ich in ein anderes Becken gehen solle, habe ich es gemerkt. Ich war zuerst in Schockstarre und bin dann einfach aus der Situation geflohen. Heute habe ich immer noch ein Trauma davon. Einen Tag nach dem Vorfall habe ich bei der Frauen-Helpline angerufen, was meine Möglichkeiten in dieser Situation sind und die Frau am Telefon hat mir von Schritten abgeraten, weil ansonsten, im Falle, dass der Täter gefunden wird, dieser meine Wohnanschrit erfuhre.... Ich wollte das aber nicht auf mir sitzen lassen und habe dann den Leiter des Hallenbades informiert, dass es eine Belästung gegeben hat und ob es noch evetuell Videos geben würde oder ob dies bereits gemeldet worden war. Dieser wusste nicht, was er antworten solle und konnte mir nicht helfen.


Nun ist meine Frage, kann ich noch Wochen danach eine Anzeige erstatten / gibt es Möglichkeiten, die ich im Nachhinein unternehmen kann (auch wenn es wahrscheinlich ins Leere führt)?



nolema23
Beiträge: 1
Registriert: 25.08.2021, 23:19

Re: Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen

Beitrag von nolema23 » 26.08.2021, 00:11

Wenn Sie Beweise dafür haben, was passiert ist, können Sie etwas erreichen, aber es kann einige Zeit dauern, sonst verlieren Sie meiner Meinung nach nur Zeit

alles2
Beiträge: 3245
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen

Beitrag von alles2 » 26.08.2021, 01:01

In einfachen Fällen des § 218 StGB iVm § 57 StGB kann diese Art der Erregung öffentlichen Ärgernisses innerhalb eines Jahres nach der Tatzeit verfolgt werden. Sicherlich kann man verschiedene Zugänge zu dem Thema haben und die Anlaufstelle wird schon ihren Erfahrungsschatz haben. Auf der anderen Seite gilt es daran, dass ein derart unbürgerliches Verhalten abgestellt gehört. Solange ein möglicher Übeltäter subjektiv empfunden keine Konsequenzen zu befürchten hat, könnte er seine Handlung fortsetzen. Und ich denke, dass man das im Sinne der Mitmenschen niemanden zumuten möchte. Nicht überall, wo eine Kamera ersichtlich ist, muss es auch Bildmaterial geben. Manchmal werden diese nur der Abschreckung wegen installiert. Andere wiederum dienen lediglich dem Erspähen gewisser Bereiche, um sich den Weg zu sparen. Diese Anlagen sind dann gerne mal ohne Aufzeichnungsfunktion ausgestattet. Und ja, je früher der Zwischenfall gemeldet wird, desto besser könnten die Chancen dann stehen, weil Videobilder nicht dauerhaft gespeichert werden. Man munkelt, dass sie gerne mal nach 72 Stunden überschrieben werden könnten. Auch wenn man dem Missetäter nicht gleich auf die Spur kommen sollte, könntest Du mit einer Anzeige Deinen Beitrag leisten. Handelt es sich um einen Wiederholungstäter, könnte eine Verbindung zu Deinem Vorfall hergestellt werden und man ihn wegen mehrerer Vergehen belangen, was üblicherweise eine härtere Strafe zur Folge hätte.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

alles2
Beiträge: 3245
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen

Beitrag von alles2 » 28.09.2021, 21:53

Elisa1234 hat geschrieben:
28.09.2021, 20:34
Ist es möglich, drei Jahre im Nachhinein eine sexuelle Belästigung anzuzeigen?
Im Falle von § 218 Abs. 2a und 2b StGB möglich. Also wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung begangen wird und wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist (verjährt nach 3 Jahren). Oder wer eine sexuelle Belästigung mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht (verjährt nach 5 Jahren).
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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