8 Gramm Heroin aus dem Darknet. Vernehmung am Morgen Wie soll ich mich verhalten? Was ist das Strafmaß? Kommt Verfahren?

Diskutieren Sie über strafrechtliche Themen wie z.B. Diebstahl, Betrug, Verleumdung, Körperverletzung.
Antworten
HilfeSuchender
Beiträge: 1
Registriert: 16.07.2021, 13:16

8 Gramm Heroin aus dem Darknet. Vernehmung am Morgen Wie soll ich mich verhalten? Was ist das Strafmaß? Kommt Verfahren?

Beitrag von HilfeSuchender » 16.07.2021, 14:04

Wertes Jusline Team,
Wertes Forum,

Ich habe ein sehr dringendes Anliegen!
Gestern hat mich ein Polizist, von der Drogenfahndung der Kriminalpolizei, angerufen, dass 7 bis 8 Gramm Heroin beschlagnahmt wurden, welche auf mich adressiert waren und dass er mich deshalb sprechen(also vernehmen) möchte so schnell es geht. Da ich krank bin telefoniere ich Montag früh nochmal mit dem Herren und er wird mich auch an dem Tag zur Vernehmung sehen wollen und darauf bestehen.
Der genannte Kriminalpolizist kennt mich schon von einem ähnlichen Vorfall, bei dem es um 3 Gramm Heroin aus dem Darknet ging. Ich habe damals gleich voll kooperiert und wahrheitsgemäß alles ausgesagt. Was nach einiger Recherche als ein eventueller Fehler meinerseits erscheint.
Damals wurde das Verfahren fallen gelassen und ich erhielt einen dementsprechenden Brief vom Gericht oder vom Justizministerium(bin mir nicht mehr sicher). Das ganze ist zwischen 6 und 8 Wochen her.
Laut §28 SMG dürfen zu verschiedenen Zeitpunkten für den Eigengebrauch erworbene oder besessene geringe Suchtgiftmengen dabei nicht zusammengerechnet werden.

Erstens möchte ich wissen, ob ich seiner Aufforderung folge leisten muss und am Montag kommen muss, falls ich dann schon gesund bin? Denn am Dienstag würde eine gratis Rechtsberatung stattfinden, welche ich sehr gerne vor der Vernehmung aufsuchen würde.

Zweitens würde ich gerne wissen, ob es wegen 7 bis 8 Gramm ,aus dem Darknet bestelltem Heroin, zu einem Gerichtsverfahren kommen könnte.

Ich möchte dazu erwähnen, dass ich Ersttäter bin und keine Vorstrafen habe.

Soll ich bei der Vernehmung die Aussage verweigern? Oder wäre das eher kontraproduktiv?

Welche Rechte habe ich und von welchen soll ich gebrauch machen? Also könnte mir zum Beispiel Akteneinsicht oder die Beantragung einer Verfahrenshilfe von Nutzen sein?

Ich bin seit vielen Jahren abhängig von solchen Substanzen und die Bestellungen sind rein aus diesem Antrieb heraus geschehen.

Die Drogen wären für den Eigenbedarf da gewesen. Ich hatte weder vor etwas davon zu verkaufen oder weitezugeben, noch tue ich so etwas überhaupt. Handel mit Suchtgift liegt also nicht vor.

3 Gramm gelten bei Heroin als "Geringe Menge". an welchem Punkt werden, wenn überhaupt, die Drogen auf ihren Reinheitsgrad untersucht? Oder muss ich dies speziell beantragen?
Bei 9 Gramm müsste ein Reinheitsgehalt von 33,3% reinem Heroin vorliegen um wieder auf die geringe Menge zu kommen. Vermutlich ist er niedriger.

Zu welchem Zeitpunkt würde mir auf Anfrage ein kostenloser Rechtsbeistand beigestellt werden? Und was müsste ich dafür tun?

Was habe ich zu befürchten? Was kann man mir vorwerfen? Wie wird es weitergehen? Wie handele ich am besten im weiteren Verlauf?

Da ich verzweifelt bin und grosse Angst vor Festnahme, Untesuchungshaft, Gerichtsverfahren oder Haft habe, bitte ich euch um rasche und hilfreiche Antworten!
Vielen herzlichen Dank!
Zuletzt geändert von HilfeSuchender am 19.07.2021, 15:23, insgesamt 1-mal geändert.



alles2
Beiträge: 3245
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: 8 Gramm Heroin aus dem Darknet. Vernehmung am Montag Wie soll ich mich verhalten? Was ist das Strafmaß? Kommt Verfah

Beitrag von alles2 » 17.07.2021, 04:43

Grundsätzlich hat die Ladung nach § 153 Abs.2 StPO zu eigenen Händen schriftlich zu erfolgen (VwGH-Entscheidung Ra 2015/01/0166 vom 13.10.2015). Ansonsten drohen einem keine Konsequenzen, wenn man einen erstmals mündlich vereinbarten Termine nicht wahrnimmt. Anders kann es aussehen, wenn einem am Telefon in weiterer Folge die Vorführung angedroht wurde. Dann müsste man sich die Sachlage genauer ansehen. In Deinem Fall ist jedoch davon auszugehen, dass Dich der Polizist so schnell wie möglich sehen möchte und die Sache nicht unnötig hinauszögern möchte. Hätte er es per Post geschickt, wäre es ca. am Montag angekommen, während unter diesen Umständen kurzfristig angesetzte Termine (gerne werden mal mehrere vorgeschlagen) wohl überzogen wären. Um nicht Gefahr zu laufen, dass die Ladung verspätet zugestellt wird oder auch frühere Termine festlegen zu können, kann es vorkommen, dass die Polizei es beim zu Vernehmenden selbst zustellt. Kommt man nicht zum mündlich vereinbarten Termin, folgt jedoch gerne mal die schriftliche Variante. Wie verpflichtend es dann wäre, findet man hier:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=16544

Greift die Polizei wieder zum Telefon, kannst Du auf einen schriftlichen Bescheid beharren. Übt man Druck aus, indem mit Konsequenzen gedroht wird, wäre es nicht rechtmäßig und man könnte dagegen vorgehen.
Es gibt aber einfache Ladungen ohne Androhung von Zwangsmitteln und jenen, denen man folgen muss. Kann man aus wichtigen Gründen nicht kommen, sollte man die Dienststelle kontaktieren, um einen Ersatz-Termin vereinbaren zu können. Mehr würde man aus der Rechtsbelehrung entnehmen, die so aussehen sollte (Formularversion vom 18.10.2018):
Anwesenheit
Sie sind verpflichtet, dieser Ladung Folge zu leisten, auch wenn Sie durch einen Verteidiger vertreten sind. Sie haben das Recht, sich zu dem Ihnen gemachten Tatvorwurf zu äußern oder nicht auszusagen. Ihre Aussage kann Ihrer Verteidigung
dienen, aber auch als Beweis gegen Sie Verwendung finden. Sie können vor Ihrer Aussage mit Ihrem Verteidiger Kontakt
aufnehmen und sich mit ihm besprechen.
Das Recht, sich zu dem Ihnen gemachten Tatvorwurf nicht zu äußern, befreit Sie nicht von der Verpflichtung, dieser
Ladung Folge zu leisten.

Verhinderung
Stehen Ihrem Erscheinen zur Vernehmung vor der Dienststelle wichtige Gründe entgegen, setzen Sie sich bitte
unverzüglich mit der oben genannten Dienststelle in Verbindung. Berufstätigkeit ist im Allgemeinen kein
Entschuldigungsgrund. Jeder Dienstgeber ist verpflichtet, seinen Dienstnehmern die Zeit freizugeben, die sie
brauchen, um einer Ladung nachzukommen.


Vertretung durch einen Verteidiger
Es steht Ihnen jederzeit frei, eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder eine andere Verteidigerin/einen anderen
Verteidiger zu bestellen. Sie haben das Recht, Ihrer Vernehmung eine Verteidigerin/einen Verteidiger beizuziehen;
dieser darf sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss ergänzende
Fragen an den Beschuldigten/Verdächtigen richten (§ 164 Abs. 2 StPO).

Vertrauensperson
Vor Vollendung des 21. Lebensjahres haben Sie das Recht, der Vernehmung eine Vertrauensperson beizuziehen. Als
Vertrauensperson kommen der gesetzliche Vertreter, ein Erziehungsberechtigter, ein Angehöriger, ein Lehrer, Ihr
Erzieher oder ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe in Betracht.
Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der strafbaren Handlung verdächtig oder am
Verfahren beteiligt ist.

Recht auf Akteneinsicht
Sie haben das Recht, auf der bearbeitenden Dienststelle in die vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
Einsicht zu nehmen, worin auch das Recht enthalten ist, Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen. Diese
Akteneinsicht ist auf der Dienststelle jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung und nur bis zur Erstattung des
Abschlussberichtes an die Staatsanwaltschaft möglich.
Die Akteneinsicht kann allerdings insoweit beschränkt werden, als besondere Umstände befürchten lassen, dass dadurch
der Zweck der Ermittlungen gefährdet wird. Soweit die Gefahr besteht, dass durch Bekanntgabe von Daten der im Akt
genannten Personen das Leben, die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit dieser Personen oder
Dritter gefährdet wird, kann das Gericht personenbezogene Daten und andere Umstände, die Rückschlüsse auf die
Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände der gefährdeten Person zulassen, von der Akteneinsicht
ausnehmen und Kopien ausfolgen, in denen diese Umstände unkenntlich gemacht wurden.

Recht auf Beweisaufnahme
Sie sind berechtigt, die zu Ihrer Verteidigung dienenden Beweismittel zur Vernehmung mitzubringen oder bei Gericht die
Aufnahme von entlastenden Beweisen zu beantragen. In diesem Antrag sind Beweisthema, Beweismittel und jene
Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen.

Einstellungsantrag
Sie können bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens einbringen, wenn

• aufgrund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren
zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung sonst aus rechtlichen
Gründen unzulässig ist, oder

• der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den
Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des
Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist.

Dieser Antrag kann frühestens drei Monate ab Beginn des Strafverfahrens eingebracht werden, sollte Ihnen allerdings
eine Tat, welche mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, angelastet werden, kann der Antrag frühestens
sechs Monate ab Beginn des Strafverfahrens eingebracht werden.

Übersetzungshilfe
Sollten Sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sein, können Sie die Beistellung eines Dolmetschers
beantragen. Die Übersetzung wird in eine für Sie verständliche Sprache erfolgen. Ein Recht auf Übersetzung in die
Muttersprache besteht nicht.
Vor der Niederschrift solltest Du zuerst belehrt werden, die folgendermaßen aussehen könnte (Formularversion 18.01.2018):
Übersetzungshilfe:
Ich wurde über mein Recht auf Übersetzungshilfe informiert.
Antwort: Ich kann mich in der deutschen Sprache ausreichend verständigen und verzichte ausdrücklich auf mein Recht auf Übersetzungshilfe.
Tatverdacht/ Verfahrensrechte:
Information über das Ermittlungsverfahren, zum Tatverdacht und die nachfolgende Rechtsbelehrung:
Antwort: Ich wurde darüber informiert, dass gegen mich ein Ermittlungsverfahren als Beschuldigter/
Beschuldigte geführt wird. Mir wurde nachstehender Tatverdacht zur Kenntnis gebracht: Erwerb von Suchtgift
Verteidiger:
Ich wurde darüber informiert, dass ich einen Verteidiger verständigen, beiziehen und bevollmächtigen
kann. Ich wurde über die Möglichkeit informiert, einen „Verteidiger in Bereitschaft" zu kontaktieren.
Antwort: Ich erkläre ausdrücklich, auf den Beistand eines Verteidigers während der Dauer der Anhaltung durch die Kriminalpolizei bzw. für die Dauer der Vernehmung zu verzichten. Mir ist bewusst, dass ich diesen Verzicht jederzeit widerrufen kann.
Aussagebereitschaft:
Ich wurde darüber informiert, dass ich mich zur Sache äußern oder nicht aussagen kann und dass ich mich zuvor mit einem Verteidiger beraten kann, sofern dieser Kontakt nicht eingeschränkt werden muss. Ich wurde ergänzend darauf aufmerksam gemacht, dass meine Aussage meiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen mich Verwendung finden kann.
Antwort: Ich möchte mich zu dem gegen mich erhobenen Vorwurf äußern.
Akteneinsicht:
Ich wurde über mein Recht auf Akteneinsicht und das Veröffentlichungsverbot für personenbezogene Informationen informiert.
Beweisantrag:
Ich wurde über mein Antragsrecht zur Aufnahme von Beweisen informiert.
Rechtsmittel:
Ich wurde darüber informiert, dass ich Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts und Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln erheben kann. Zudem wurde ich informiert, dass ich Rechtsmittel und Rechtsbehelfe erheben kann.
Teilnahmerechte:
Ich wurde darüber informiert, dass ich berechtigt bin, an der Hauptverhandlung, einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten sowie an einer Tatrekonstruktion teilzunehmen.
Wie man sich gegenüber der Polizei verhalten könnte, dazu findet man hier einiges:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=15&t=17497

Als Anregung könnte auch das helfen:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=15432

Das vorherige Verfahren könnte eingestellt worden sein, weil nach § 28b SMG iVm § 3 Abs.2 Z 1 SGV (Suchtgift-Grenzmengenverordnung) die Diacetylmorphin-Grenzmenge von 3 Gramm gerade noch nicht überschritten wurde oder die Staatsanwaltschaft nach § 35 SMG vorläufig von der Verfolgung zurückgetreten ist. § 36 bis 38 SMG beantworten die Frage, wie es auch ohne Hauptverhandlung ausgehen könnte.

Der Eigengebrauch in geringen Mengen wäre nach § 27 Abs.2 SMG zu bestrafen (max. 6 Monate Freiheitsstrafe).
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 9 Gäste