Gibt es Verfahrensfehler?

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hans1957
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Gibt es Verfahrensfehler?

Beitrag von hans1957 » 27.06.2021, 02:54

Heute brauchen wir nochmal Ihre bzw Eure Hilfe, hoffentlich ist das das richtige Forum.

Wir hatten im September 2018 das letzte Mal von unserem Vermieter Alptraum berichtet, als er zum 2. Mal in das gemietete Objekt eingebrochen war. 9 Monate mit extremer Belastung, die immer noch nicht verarbeitet ist, obwohl wir bereits seit September 2018 umgezogen sind.
Inzwischen hat sich noch Einiges getan, das uns große Sorgen macht.
Es gab am 16.11.2018 ein weiteres Gerichtsverfahren, diesmal wegen Körperverletzung, für das wir keinen Rechtsanwalt nahmen, weil wir glaubten, das Gericht wüsste nach dem vorherigen Gerichtsverfahren wegen dem Mietobjekt, das der ehemalige Vermieter es mit Recht und Wahrheit nicht so ernst nimmt. Wir hatten für den Mietsstreit einen Rechtsanwalt dabei und haben das Verfahren auch gewonnen.

Der ehemalige Vermieter hatte im März 2018 - als wir dort noch wohnten - meinen Mann angegriffen und durch einen Schlag mit einem Rechen am Arm verletzt, das ich ihn - nachdem die Polizei mal wieder vor Ort war - zur Versorgung ins Krankenhaus fahren musste. Der Vermieter behauptete daraufhin, mein Mann hätte ihn danach ebenfalls geschlagen, was aber nicht stimmte. In Wahrheit war der Vermieter nach dem Schlag feige weggelaufen, hat unterwegs den Rechen weggeworfen und ist einige Meter weiter von alleine gestürzt (was er auch zugab) und hat sich dabei eine fast unsichtbare Verletzung am Zeigefinger zugezogen.
Er behauptete aber, das mein Mann ihn, nachdem er gefallen war, ebenfalls mit dem Rechen geschlagen hätte, er davon Prellungen am Rücken erlitten hätte. Nachweisen konnte er das aber nicht.
Das Gericht bezeichnete das als Raufhandel, da das Gericht auch die ständige Provokation und Beleidigung seitens des Vermieters erkannte und verurteilte beide, dem Anderen 100 Euro Schmerzensgeld zu zahlen, was gegeneinander aufgerechnet wurde. Hätten wir - wie der ehemalige Vermieter - wieder einen Rechtsanwalt dabei gehabt, wäre das anders ausgegangen, aber als Laie hat man weniger Chancen.

Schlimm wurde es im weiteren Verlauf der Verhandlung, als der schreckliche Mann behauptete, wir hätten ihn 2 Monate später zu dritt angegriffen, mein Mann, meine Tochter und ich und wir hätten ihn verletzt. Auch das war tatsächlich eine erbärmliche Lüge von ihm und obwohl das Gericht wusste, das der Mann seit Anfang 2018 unter psychiatrischen Medikamenten steht, wurde nicht weiter darauf eingegangen.
Wahr ist, das er meine Tochter und mich mal wieder verbal angegriffen hatte, nachdem ich die Polizei wegen der erneuten andauernden Geräuschbelästigung um Rat gebeten hatte, weil unsere zu der Zeit knapp 2 jährige Enkelin wieder nicht schlafen konnte. Er hat mich daraufhin aggressiv geschubst, meine Tochter hat ihn festgehalten und wurde von ihm selbst zu Boden gestoßen. Mein Mann war nicht dabei, er war im Haus und beruhigte die Enkelin. Da habe ich sofort die Polizei um Hilfe gebeten. Der ehemalige Vermieter hat sich daraufhin in der Scheune eingeschlossen und man konnte deutlich hören, da er dort aufgebracht fegte und polterte. Dort muss er sich bewusst selbst gestoßen haben. Als die Polizeibeamten kamen, fanden sie ihn angeblich schwer atmend auf dem Boden liegend und er ließ sich tatsächlich mit der Rettung ins Krankenhaus fahren. Am nächsten Morgen holte seine Frau ihn im Krankenhaus ab, er fuhr nicht zu sich nach Hause (80 km entfernt) sondern kam direkt zum Mietshaus, trug trotz der "schweren Verletzung" erstmal eine 50 kg Gasflasche in die Scheune setzte sich dann fröhlich pfeifend auf den Traktor um im Wald Holz zu laden. Widerlich krank inszeniert.
Das Ende dieser traurigen Verhandlung war, das wir alle 4, also der ehemalige Vermieter, mein Mann, meine Tochter und ich, zu Geldstrafen verurteilt wurden und wir nun alle als vorbestraft gelten. Wir haben sofort im Anschluss gesagt, das wir das Urteil nicht akzeptieren, weil es nicht richtig ist und durch einen Rechtsanwalt Berufung einlegen werden. Der Anwalt des schrecklichen Mannes legte - soviel ich weiß - keine Berufung ein.

Ein anderer Anwalt legte dann für uns beim Landesgericht Berufung ein, die abgelehnt wurde, weil wir nicht dabei sein konnten. Der Anwalt sagte, er könne nun Nichts mehr für uns tun. Solche Anwälte gibt es offenbar leider auch, Verfahrenshilfe mögen nicht Alle.
Wir haben inzwischen selbst gegen die Zahlungsaufforderungen Widerspruch eingelegt, haben eindringlich auf Fehler hingewiesen und dürfen nun dem Präsidenten des Landesgerichtes eine Erklärung abgeben. Er "räumt uns die Möglichkeit ein, zu den vorgehaltenen Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen". Allerdings schreibt er auch, das es "dem Präsidenten des Landesgerichtes als Justizverwaltungsbehörde verwehrt ist, gerichtliche Entscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen."

Nun meine Fragen, was diese Aussage des Präsidenten des Landesgerichtes bedeutet und ob es Verfahrensfehler gibt:

Gibt es Fristen innerhalb welchen Zeitraums die Berufungsverhandlung stattfinden muss? Das Urteil gegen das wir Berufung eingelegt haben war am 16.11.2018, die Berufungsverhandlung erst am 7.10.2020.
Wir konnten bei der Berufungsverhandlung nicht anwesend sein und die falschen Vorwürfe nicht nochmal mit Unterstützung des Anwaltes persönlich erklären, da wir von dem Termin gar nichts wussten, keine Ladung vom Gericht bekamen, die wurde an die alte, falsche Adresse geschickt.
Einer der beiden Polizisten, der sich in der Verhandlung eindeutig widersprochen hatte, ist mit dem ehemaligen Vermieter verwandt, das Gericht fragte aber nicht danach.

In der Hoffnung, das wir hier rechtliche Hilfe bekommen können, vielen Dank und freundliche Grüße.



alles2
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Re: Gibt es Verfahrensfehler?

Beitrag von alles2 » 27.06.2021, 14:41

Wegen der Verfahrensdauer nach einem Rechtsmittel hängt es wie so oft von der Auslastung der Gerichte ab:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=17620&p=42356#p42356

Noch dazu müssen gerade im Strafrecht Gefangene dem Gesetz nach bevorzugt behandelt werden.

Der Präsident eines Gerichts kümmert sich eher um die Organisation im Haus. Auch ob in der Sache das eigene Gericht zuständig und ein Richter geeignet ist. Bei Verfahrensfehler gibt es eben entsprechende Rechtsmittel oder andere Kontaktstellen, auf die dann der Präsident bei Bedarf verweisen könnte. Somit ist er grundsätzlich nur für Beschwerden zuständig ist, die die Tätigkeit der Gerichte im Rahmen der Justizverwaltung betreffen. Er ist nicht zuständig für Beschwerden über Akte der Rechtsprechung. Der Präsident ist auch keine weitere Rechtsmittelinstanz und darf in (laufende) Verfahren nicht eingreifen. Deine Kritik richtet sich wohl erkennbar gegen Akte der (unabhängigen) Rechtsprechung, die einer Beurteilung durch den Präsidenten entzogen ist. Gerichtliche Entscheidungen können nur im vorgesehenen Rechtsmittelweg bekämpft werden. In Anbetracht des eingeschränkten Zuständigkeitsbereiches des Präsidenten bestünde von seiner Seite tendenziell kein weiterer Handlungsbedarf.

Ladungen werden in erster Linie an die aktenkundige Adresse zugestellt. Ändert sich diese, hätte es entsprechend § 8 Abs.1 ZustG (Zustellgesetz) eigentlich der Behörde/dem Gericht gemeldet werden sollen, sollte man sich in einem Verfahren befinden. Wenn man während dem Berufungsverfahren rechtsfreundlich vertreten wird, muss nach § 286 Abs.1 StPO (Strafprozessordnung) der Angeklagte nicht geladen werden und ihm die Ladung der Berufungsverhandlung nicht eigenhändig zugestellt werden (§ 83 Abs.4 StPO). Bedeutet ihm die Sorgfaltspflicht was, hätte er Dich davon in Kenntnis gesetzt bzw. hätte man sich unmittelbar vor der Verhandlung kurzgeschlossen. So eine Berufungsverhandlung hat eben eine geringere Bedeutung wie die Hauptverhandlung.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

SK
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Re: Gibt es Verfahrensfehler?

Beitrag von SK » 15.07.2021, 16:01

Sie haben offenbar gegen eine Zahlungsaufforderung wegen Kosten des Verfahrens einen Widerspruch eingebracht... dafür ist der LG Präsi zuständig. Über Ihre Berufung entscheidet jedoch ein Rechtsmittelsenat, der offenbar die Berufung als unbegründet abgewiesen hat. Dadurch ist der Zweiinstanzenzug ausgeschöpft..

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