offenes berufungsverfahren, neue straftat

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Blinky
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offenes berufungsverfahren, neue straftat

Beitrag von Blinky » 09.05.2021, 23:10

Halo,

mein bester freund ist ein dummer junge und er ist aber schon mitte zwanzig. er hat gefährliche drohung begangen und hat eine bewährungsstrafe bekommen. das ist noch kein jahr her und die bewährung ist noch offen. jetzt hat er wieder eine gefährliche drohung begangen. die berufung ist aber noch offen. es gibt noch nichmal einen termin für die neue verhandlung.
für die neue straftat hat er schon termin bekommen. was passiert wenn er schuldig gesprochen wird? wird die bewehrung dann gleich in gefängnis umgewandelt oder muss zuerst das berufungsverfahren fertig gemacht werden? was wenn er in beiden fällen (neu und berufung) schuldig gesprochen wird. muss er dan ins gefängnis? und macht es einen unterschied wenn er gerade ausbildung macht? ist das ein grund das er dann nicht ins gefängnis muss.

danke.



alles2
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Re: offenes berufungsverfahren, neue straftat

Beitrag von alles2 » 10.05.2021, 01:30

Die Probezeit einer bedingten Strafnachsicht beginnt nach § 43 Abs.2 StGB erst mit dem rechtskräftigen Urteil. Da eine Berufungsverhandlung noch offen scheint, sollte dieser Umstand nicht vorliegen und es kann keine Strafe in eine Unbedingte umgewandelt werden. Allerdings kann sich die neuerliche Delinquenz während eines bereits laufenden Verfahrens nach § 33 StGB erschwerend auf das erstinstanzliche Urteil im Rahmen des parallel laufenden Strafverfahrens auswirken.

Die bedingte Freiheitsstrafe darf nach § 43 Abs.1 StGB maximal insgesamt 24 Monate betragen, weshalb man bei zwei rechtskräftigen Verurteilungen nicht zwangsläufig ins Gefängnis muss. Ihr solltet allerdings darüber nachdenken, vielleicht nicht doch jetzt schon den Verein Neustart aufzusuchen oder nach § 61 Abs.2 StPO einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen, sofern es noch keinen Anwalt gibt. Dieser kann Euch bei einem Gnadengesuch (aktuell an das Bundesministerium für Justiz) helfen. Dazu mehr hier:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=15&t=17130
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=16351

Sollte doch eine unbedingte Freiheitsstrafe im Raum stehen, kann man den Richter dazu bringen, dass mit dem Urteil wegen der begonnenen Ausbildung die Hemmung des Strafvollzugs ausgesprochen wird. Bekommt man irgendwann doch nach § 3 Abs.1 StVG (Strafvollzugsgesetz) eine Aufforderung zum Strafantritt, kann man im Zuge dessen das vorübergehende Absehen von der Aufforderung zum Strafantritt beantragen. Laut Auskunft eines mir bekannten Anwaltes soll das wegen der aktuellen Pandemie bei Kleinkriminellen möglich sein.

Ansonsten kann laut § 156d StVG bei der Vollzugsbehörde (Leiter des Gefängnisses) der elektronisch überwachte Hausarrest (§ 156b StVG, kurz eüH) beantragt werden. Die im Sprachgebrauch übliche Bezeichnung "Fußfessel" ist möglich, wenn entsprechend § 156c Abs.1 Z.1 StVG voraussichtlich nicht mehr wie 12 Monate abzusitzen wären. Heuer erwägt die Justizministerin jedoch, es auf 24 Monate auszuweiten. So soll man die Erwerbstätigkeit (bzw. den Ausbildungsplatz) nicht verlieren und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft besser ermöglicht werden, und so bei ungefährlichen Straftätern eine soziale Stigmatisierung entgegengewirkt werden können.
Das macht jedoch nur Sinn, wenn der Richter eine elektronische Fußfessel für einen bestimmten Zeitraum nicht ausgeschlossen hat und es keine begründete negative Missbrauchsprognose gibt.

Nebenbei erwähnt sei noch die Zusatzstrafe, falls das Beschwerdegericht z.B. darüber verfügt, dass über das ältere Urteil erstrichterlich neu entschieden werden müsste und somit beide Straftaten zusammenfallen könnten. Dazu kann ich folgenden Beitrag anbieten:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=17018#p40697
Zuletzt geändert von alles2 am 10.05.2021, 22:19, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Blinky
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Re: offenes berufungsverfahren, neue straftat

Beitrag von Blinky » 10.05.2021, 19:49

Danke! dein beitrag ist sehr hilfreich. verfahrenshilfe soll er beantragen, das sage ich ihn. danke!

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