Aufenthaltserlaubnis mit Straftat

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Xuan
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Aufenthaltserlaubnis mit Straftat

Beitrag von Xuan » 28.02.2021, 22:28

Ich habe beim Interspar ca 127euro nicht bezahlt und gewischt, Polizei angekommen, ich habe 150 bar Geld bezahlt für detektiv und paar Tag spät zum Polizei vernehmung, ich habe noch 150 nach 20 Tage regresskosten bezahlt (ist das gutmachung oder nicht, weiß ich nicht). Und meine aufenthaltstitel ab Anfang Januar verlängern und bis jetzt noch nicht bekommen, die Mitarbeiterin hat mir gesagt muss ich warten bis andere Behörden Bescheide bekommen, was soll ich machen jetzt. Ich habe Angst meine aufenthaltstitel verloren, weil ich habe zwei Kinder noch, eine ist fast 7 Jahre alt, schon 1 Klasse, wenn ohne aufenthaltserlaubnis, sie kann nicht mehr hier studieren und leben.... Ich habe auch entschudigungsbrief geschrieben. Gibt mir jemand irgendwelche Vorschläge, danke



alles2
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Re: Aufenthaltserlaubnis mit Straftat

Beitrag von alles2 » 01.03.2021, 03:10

Wegen Deinem Aufenthaltstitel würde ich meinen, dass Du nichts zu befürchten hast, wenn es um einen erstmaligen Delikt handelt und es bei dem versuchten Diebstahl nach § 15, 127 StGB bleibt. Die Fremdenpolizei, also das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), kann den Aufenthaltstitel nach § 28 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) erst dann entziehen, wenn die Strafdrohung mindestens 1 Jahr betragen würde. Beim einfachen Diebstahl sind es nur bis zu 6 Monate. Das heißt, die Behörde wird entsprechend § 37 Abs.3 NAG über den Vorfall erst gar nicht informiert. Wird darüber Anklage erhoben, würde es wohl beim Bezirksgericht landen. Selbst soweit dürfte es noch nicht sein, zumal vorerst durch den Geschäftsbetreiber eine Anzeige bei der Polizei erstattet wurde und Du nun abwarten müsstest, ob der Bezirks-/Staatsanwalt einen Strafantrag bei Gericht stellt. Im Idealfall könnte das Verfahren sogar wegen Unbescholtenheit oder anderer Gründe wie Geringfügigkeit, geringer Schuld, Folgen der Tat, Schadenswiedergutmachung eingestellt werden.

Bei den 150 Euro dürfte es sich um die Aufklärungsprämie samt Bearbeitungsgebühr (teilweise auch als Fanggebühr oder Vertragsstrafe bezeichnet), die mir aber schon sehr hoch und unangemessen erscheint. Habe im Hinterkopf, dass sich diese zwischen 50 und 100 Euro erscheinen. Aber gut, nachdem Du diese bereits bezahlt haben dürftest, macht eine Reklamation wenig Sinn. Es handelt sich jedoch um einen zivilrechtlichen Betrag, der mit dem strafrechtlichen Vergehen nichts zu tun hat. Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, hat die Bezahlung daher keinen Einfluss über den Verlauf. Auf der anderen Seite könnte es von Nachteil sein, wenn der Geschäftsführer als Zeuge geladen werden würde und im Rahmen der Befragung sagen würde, dass die Pauschalgebühr nicht bezahlt worden ist. Meiner Meinung nach hättest Du diesen pauschalierten Fantasie-Betrag aus zwei Gründen nicht einmal bezahlen müssen. Doch solange wir nicht wissen, als was diese ausgeschrieben wurden oder ob es eigentlich eine Fangprämie für die Mitarbeiter ausgelobt wurde, die man nun von Dir "regressiert" hat, brauchen wir darauf nicht weiter eingehen. Bei einem zivilrechtlicher Schadensersatz müssten die ersatzfähigen Positionen erst plausibel begründet werden und sähe betragsmäßig wohl anders aus.
Wenn die Gegenstände, die Du entwenden wolltest, vor Ort wieder zurückgegeben wurden, wurde die Schadensgutmachung bereits vorgenommen. Daher hat das mit den 150 Euro nichts zu tun.

Sollte die Staatsanwaltschaft nicht von der Strafverfolgung absehen, kann auch das Gericht durch Diversion (außergerichtlicher Tatausgleich) von der Verfolgung der Straftat absehen. Die eventuell damit verbundenen Maßnahmen fände man unter § 200 bis 204 StPO.

Und solltest Du doch mal einen Bescheid von der Fremdenpolizei bekommen, solltest Du unbedingt der Beschwerdeerhebung nachkommen. Die angeblich so neutrale Behörde probiert es teilweise mit allen erdenklichen Mitteln, um Fremde des Landes verweisen zu können, welche dann vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht halten würden. Obwohl man weiß, dass die Grundlage für die Aberkennung noch nicht ausreicht, versucht man es fallweise in der Hoffnung trotzdem, dass der Fremde sich nicht zu wehren weiß oder dieser gar die Frist versäumt, und die somit einen vollstreckbaren Titel hätten. Ist leider ein hinlänglich bekanntes Problem. Oder es wird mit Stehsätzen und Textbausteinen gearbeitet und alles gegen einen ausgelegt. Manchmal hat man dabei das Gefühl, dass die es sich auf diese Weise einfach machen, indem die Verantwortung an die nächste (gerichtliche) Instanz abgeschoben wird. Dass diese dann überfordert ist, weil die Behörde ihrer Arbeit nicht ordentlich nachkommen, verwundert nicht weiter. Falls Du Dir für die Abfassung und Einbringung des Rechtsmittels keinen gesetzlichen Vertreter leisten kannst, wird Dir normalerweise ein Jurist von einer Beratungsstelle für Schutzsuchende (BBU GmbH) unentgeltlich zur Seite gestellt.
Zuletzt geändert von alles2 am 22.09.2021, 14:44, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Xuan
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Re: Aufenthaltserlaubnis mit Straftat

Beitrag von Xuan » 01.03.2021, 11:19

Vielen vielen danke für rasche Rückmeldung! Ich habe jetzt große Angst, Ich kann mir die Anwaltskosten nicht leisten. Mein Visum ist bereits eine humanitäre bis end Feb. Soll ich jetzt um Hilfe von (Volkshilfe Flüchtlingsdienst- und MigrantInnenbetreuung GmbH oder Verein Menschenrechte) bitten? Oder erst warten meine strafbefehl und fremdpolizei (abweisen) Bescheid bekommen?

alles2
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Re: Aufenthaltserlaubnis mit Straftat

Beitrag von alles2 » 01.03.2021, 11:37

Wie ich gleich am Anfang geschrieben habe, glaube ich nicht, dass Du Angst haben musst. Bei einem einfachen Diebstahl wird eigentlich kein Verfahren durch die Fremdenpolizei eingeleitet. Sehr wohl wird sie laut § 30 Abs.2 BFA-VG (BFA-Verfahrensgesetz) über jede strafbare Handlung informiert. Doch für Dich ist nur interessant, ab wann dann auch wirklich Konsequenzen drohen. Und die kann ich im Moment nicht erkennen.
Du solltest erst aktiv werden, wenn Du einen Beschluss oder (ablehnenden) Bescheid erhalten hast. Ohne Letzteren kann selbst die Beratungsstelle nichts für Dich machen. Sehr wohl kannst Du Dich dort erkundigen, wie es weitergehen könnte.

Wie gesagt, Du brauchst noch nichts befürchten, solange sich nach der Beschuldigtenvernehmung noch keine Behörde bei Dir gemeldet oder sich diesbezüglich geäußert hat. Es kann sogar sein, dass es zu keiner Verurteilung kommt. Daher würde ich vorerst noch abwarten. Meiner Einschätzung nach sollte der Vorfall aktuell keine Auswirkung auf Deinen Aufenthaltsstatus haben. Wenn sich dahingehend was tut, kannst Du uns gerne hier davon berichten und wir werden Dir gerne helfen!

Die beiden Beratungsstellen wurden heuer zur Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zusammengeführt:

https://www.bbu.gv.at/
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